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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. August 2010

    OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 1409/09
    § 138 BGB; § 3 a Abs. 2 RVG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt (hier: Strafverteidiger) gegenüber Mandanten problemlos einen Stundensatz von 250,00 EUR aufrufen darf. Dem Mandanten komme auch nicht das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2010, Az. I -24 U 183/05 zu Gute. Gegenstand jener Entscheidung sei unter anderem die Frage gewesen, ob eine 15 – Minuten Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt wirksam sei. Eine derartige Klausel enthalte die getroffene Honorarvereinbarung indes nicht. Im Übrigen habe die von den Düsseldorfer Richtern konsultierte Rechtsanwaltskammer Hamm dem Gericht mitgeteilt, eine im August 2008 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass ein Stundensatz von mindestens 250,00 EUR üblich sei. Stundensätze von bis zu 500,00 EUR seien je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle in AGS 2010, 5 ff unter Hinweis auf Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Soweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf eine andere Auffassung zugrunde liege, könne dem nicht gefolgt werden (vgl. BverfG in NJW-RR 2010, 259 – 263). Ungünstig: Die Kanzlei hatte wohl erst einmal über 30.000 EUR an Honorar auflaufen lassen, bevor Sie gegenüber der Mandantin abrechnete. Das lesenswerte Urteil findet sich bei RA Detlef Burhoff im Volltext.

  • veröffentlicht am 15. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010, Az. 14 W 208/10
    § 91 ZPO; Vorbem. 7 RVG; 7004, 7005 RVG – VV

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass einem Rechtsanwalt, der einen Prozesstermin wahrnimmt, nur die angemessenen Reisekosten erstattet werden. Ein Prozessbevollmächtigter aus München könne für die Wahrnehmung eines Termins in Koblenz nicht die Kosten für einen Linienflug nach Frankfurt sowie weitere Kosten für einen Mietwagen geltend machen. Das Gericht errechnete, dass der Rechtsanwalt den auf 10.30 Uhr anberaumten Termin beim Landgericht in Koblenz auch hätte erreichen können, wenn er einen durchgehenden Zug von München nach Koblenz genommen hätte. Bei Abfahrt in München um 05.53 Uhr wäre er um 10.10 in Koblenz angekommen und mit einem Taxi um 10.20 Uhr bei Gericht eingetroffen. Wäre ihm das als nicht zumutbar erschienen (Abflug in München 06.20 Uhr), hätte er um eine zeitliche Verlegung des Termins bitten können. Der Prozessvertreter der Beklagten hätte auch problemlos noch am gleichen Tag wieder zurückreisen können. Dass er den teureren, umständlicheren Weg gewählt hat, dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Die Mehrkosten in Höhe von ca. 314,00 EUR seien nicht notwendig gewesen.

  • veröffentlicht am 3. August 2009

    AG Landsberg am Lech, Urteil vom 22.06.09, Az. 2 C 647/08
    § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO

    Das AG Landsberg hat entschieden, dass bei der Begutachten einer markenrechtlich motivierten Domain-Problematik ein Gegenstandswert von 50.000,00 EUR angesetzt werden kann. Da für Markensachen grundsätzlich kein Regelstreitwert existiere, bemesse sich der Gegenstandswert insoweit gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO i.V. mit § 48 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung habe somit letztendlich nach billigem Ermessen zu erfolgen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    LG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2008, Az. 17 O 710/06
    §
    32 Abs. 1 UrhG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Honorarvereinbarung eines Fotografen, der auftragsweise für eine Zeitung Lichtbilder anfertigt, unter Umständen auch mit Hilfe des Gerichts gemäß § 32 UrhG anzupassen ist, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Der klagende Fotograf hatte für ca. 2.200 Erstabdrucke und ca. 300 Zweitabdrucke in der Zeit von Juli 2002 bis April 2005 einen Betrag in Höhe von 39,37 EUR für jedes erstveröffentlichte Foto erhalten, 60% davon für Mehrfachveröffentlichungen. Das Gericht stimmte dem Kläger darin zu, dass diese Vergütung nicht angemessen sei. Der Forderung des Klägers, die Vergütung nach den Vergütungssätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festzulegen, folgten die Richter jedoch nicht. Diese Maßstäbe fänden eher auf auftragsunabhängig erstellte Fotos Anwendung und seien nur Durchschnittswerte für in der Vergangenheit gezahlte Bildhonorare. Auch branchenübliche Honorare seien keine verlässlichen Indikatoren für eine angemessene Vergütung, da auch diese unangemessen sein können. Für die Vertragsanpassung war schließlich nach Auffassung des Gerichts und Anhörung eines Sachverständigen der zeitlich jeweils gültige Tarifvertrag zu Grunde zu legen.

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05
    §§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343 BGB; 348 HGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Gesamtvertragsstrafe in Höhe mehrerer Millionen Euros nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herabzusetzen ist, wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung des Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung steht. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsverpflichtete außerhalb eines vereinbarten Abverkaufszeitraums für Restbestände 7.000 Stück der streitgegenständlichen Ware mit einem Netto-Umsatz von weniger als 50.000,00 EUR verkauft. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe pro Verstoß in Höhe von 7.500,00 EUR wäre eine Gesamtstrafe in Höhe von mehr als 52 Mio. EUR angefallen, wovon 1 Mio. eingeklagt wurde. Das Handelsgesetzbuch legt in § 348 fest, dass eine zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht gemäß § 343 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Nach Auffassung des BGH lag bei dem krassen Missverhältnis von Zuwiderhandlung und Strafe jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Um nicht den oben genannten Vorschriften direkt zuwiderzuhandeln, setzte der BGH die geforderte Vertragsstrafe nicht auf ein angemessenes Maß, sondern auf ein „gerade noch hinnehmbares“ Maß herab. Dieses belief sich auf 200.000,00 EUR.

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