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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. I ZR 62/14
    § 32 Abs. 2 UrhG, § 36 UrhG; § 287 Abs. 2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 („GVR Tageszeitungen“) nicht für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten anwendbar sind. Vorliegend hatte ein Journalist ein höheres Zeilenhonorar für Zeitungsbeiträge  aus den Jahren 2008/2009 gefordert, da die erhaltene Vergütung seiner Ansicht nach nicht angemessen gewesen sei. Das Berufungsgericht sprach ihm im Ergebnis richtig auch eine höhere Vergütung zu, dürfe dies aber nicht auf die GVR Tageszeitungen stützen, da diesen für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten auch keine unwiderlegbare Vermutungswirkung zukomme. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2014

    LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 S 38/13
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für die unrechtmäßige Nutzung einer Produktfotografie auf einer Internethandelsplattform Schadensersatz von mehr als 10,00 Euro anfällt. Zu dieser bescheidenen Summe hatte in der Vorinstanz das Amtsgericht Köln gefunden, da es sich nicht um ein Lichtbild eines Berufsfotografen gehandelt habe, es dafür aus diesem Grund keinen Markt gäbe und daher die Lizenzentschädigung entsprechend niedrig ausfallen müsse. Dem stimmte das Landgericht nicht zu. Auch bei qualitativ hochwertigen privat gefertigten Fotografien seien die Grundsätze der MFM-Empfehlungen für die Schätzung des Schadensersatzes heranzuziehen. Im Ergebnis sei hier ein Schadensersatz in Höhe von 120,00 EUR angemessen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Januar 2014

    LG Mannheim, Urteil vom 02.08.2013, Az. 7 O 308/12
    § 32 UrhG

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass ein freier Journalist gemäß § 32 UrhG sofort auf (Nach-)Zahlung einer angemessenen Vergütung klagen kann, ohne dass vorher eine Klage auf Einwilligung zur Vertragsänderung notwendig ist. Eine vereinbarte Vergütung sei unangemessen, wenn sie mit auffallend großem Abstand hinter den 2010 von Journalistenverbänden und Zeitungsverlagen getroffenen Gemeinsamen Vergütungsregeln zurückbleibe, deren Angemessenheit wiederum vermutet werde. Zahle ein Verlag, wie vorliegend, nur etwa die Hälfte der nach diesen Regeln angemessenen Vergütung, habe eine Nachzahlung zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 17.07.2013, Az. 28 O 695/11
    § 32 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein freier Journalist, der Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug an einer Tageszeitung veröffentlicht, Anspruch auf angemessene Vergütung nach den „Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen“ vom 01.02.2010 hat. Dies gelte auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Vergütungsregeln. Danach sei vorliegend ein Zeilenhonorar von 0,56 EUR angemessen statt der gezahlten 0,25 EUR. Der Kläger habe Anspruch auf Nachentrichtung der Differenz. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. September 2012

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 6 U 71/12
    § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 66 GKG, § 68 Abs. 1 GKG; § 32 Abs. 2 S. 1 RVG

    Das OLG Oldenburg hat in diesem Beschluss zu den „üblichen“ Streitwerten in Wettbewerbssachen ausgeführt, dass in durchschnittlichen Verfahren bei Verbandsbeteiligung 30.000 EUR als angemessen anzunehmen seien, während bei einfach gelagerten Angelegenheiten eine Herabsetzung auf 15.000 EUR angezeigt sei. Diese Größen seien jedoch nicht als Regelstreitwerte zu verstehen, da es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. September 2011

    OLG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 UWG

    Das OLG Thüringen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung als nicht ernsthaft anzusehen ist, wenn der Unterlassungsschuldner die vorgegebene bezifferte Vertragsstrafe streicht („Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00“) und sich stattdessen nur zur Zahlung „einer Vertragsstrafe“ im Falle des Verstoßes verpflichtet. Dieses Versprechen einer völlig unbestimmten Vertragsstrafe sei nicht geeignet, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, so dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt sei. Das Gericht hat in der Begründung dieser Entscheidung noch erläutert, wie eine wirksame Vertragsstrafenverpflichtung aussehen könne. Aus unserer Sicht wurde dabei jedoch eine weit verbreitete Formulierung des so genannten „Hamburger Brauchs“ nicht berücksichtigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 28.10.2010, Az. 29 U 1728/06
    § 32 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Übersetzer eines Fachbuches – bei Vereinbarung eines Seitenhonorares – auch lediglich Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, wenn seinerseits ein erhöhter Arbeitsaufwand wegen Einarbeitung in die Fachbegrifflichkeiten erforderlich war. Das Gericht erklärte, dass die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit geschuldet werde, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Demgemäß könne der Arbeitsaufwand nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Die üblichen Regelsätze für Seitenhonorare seien vorliegend angemessen und ausreichend. Auch der erhöhte Zeitdruck, unter dem die Übersetzung erstellt werden sollte, führe nicht zu einem erhöhten Honoraranspruch. Die dadurch gewonnene Zeit habe schließlich für andere Übersetzungen verwendet werden können.

  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 42/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung in Hinblick auf die Höhe von fiktiven Lizenzgebühren auf Folgendes hingewiesen (Zitat): „Kann das Berufungsgericht sich – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin – davon überzeugen, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach dem Vergütungsmodell der Klägerin abgeschlossen wurde, kommt es entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen für derartige Flash-Präsentationen allgemein üblich und objektiv angemessen sind. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf, der bereits ein Honorar für die Nutzung seiner Fotos in der Printausgabe einer Zeitung erhalten hat, kein weiteres Honorar für die Wiedergabe des Fotos in der elektronischen Fassung der Zeitung („ePaper“) beanspruchen kann. Zitat: „Unterstellt man zu seinen [Fotograf] Gunsten, dass es sich bei der Nutzung in Form eines E-Paper um eine neue Nutzungsart handelt, so dass die Nutzung rechtswidrig erfolgte, ist der Schadensersatz dann nach der angemessenen Vergütung zu berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Angemessen ist die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten … . Das führt aber dazu, dass dann, wenn wie hier für eine Nutzungsart bereits eine Lizenz gezahlt worden ist und vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen, ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden ist, weil die angemessen Mehrvergütung der Sache nach 0,00 EUR beträgt. So ist es hier letztlich schon nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass nach seinen Nachforschungen gegenüber freien Fotografen Tageszeitungsverlage keine gesonderte Vergütung für die Nutzung in einem E-Paper zahlen.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. September 2010

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 4 W 19/10
    §§
    32 Abs. 2 RVG; 68 Abs. 1 S. 1 GKG; 12 Abs. 4 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für Fehler in der Widerrufsbelehrung und ungenügende Garantieangaben 3.000,00 EUR beträgt. Diesen Streitwert hatte das Landgericht bei Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung festgelegt. Die Klägervertreter legten gegen diese Festsetzung Beschwerde ein und behaupteten, das wirtschaftliche Interesse des Klägers rechtfertige einen Streitwert von mindestens 12.500,00 EUR. Beide Parteien würden einen Jahresumsatz von ca. 1 Million Euro erzielen. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Die geltend gemachten Ansprüche dienten dem Schutz von Verbraucherinteressen, so dass für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Klägers an der Durchsetzung dieser Verbraucherschutznormen zu bewerten gewesen sei. Dabei sei eine Bewertung von 3.000,00 EUR pro Verstoß durchaus angemessen. Dabei sei berücksichtigt, dass die vom Kläger gerügten Verstöße des Beklagten eine begrenzte Bedeutung hätten; es gehe nicht um massenhafte Verstöße eines größeren Unternehmens. Nach § 12 Abs. 4 UWG sei der Streitwert dann auf Grund der Einfachheit der Angelegenheit weiter zu reduzieren auf 3.000,00 EUR für beide Anträge. Eine höhere Festsetzung des Streitwerts sei auch nicht durch wirtschaftliche Interessen des Klägers gerechtfertigt.

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