IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 312 O 436/08
    §§ 3; 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG, Art. 8 iVm. Anhang I Nr. 26 UGP-RL

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch bereits ein einmaliger Werbeanruf (hier: Vermittlung von Gewinnspiel) als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen ist. Die Beklagte hatte eingewandt, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei seit dem 12.07.2007 zwingend richtlinienkonform auszulegen, so dass Art. 8 iVm. Anhang I Nr. 26 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) Anwendung finde, der besage, dass als aggressive Geschäftspraktik anzusehen sei, wenn Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon usw. geworben werden; dies schließe ein einmaliges unerwünschtes Ansprechen als aggressive Geschäftspraktik bereits aus, da es an der Hartnäckigkeit fehle.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. August 2009

    LG Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Lübeck hat darauf hingewiesen, dass die Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten eine unzumutbare Belästigung darstellt. Der betroffene E-Mail-Empfänger hatte sich zunächst auf einen Newsletter-Verteiler eingetragen, sodann aber mehrfach kundgetan, dass er den Newsletter nicht mehr erhalten wolle. Dies wurde ignoriert. Überraschenderweise lehnte das zunächst angerufene AG Schwarzenbek den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da die Unzumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten sei, weil der Antragsteller sich durch Aufnahme des Absenders in seiner Spam-Liste leicht selbst schützen könne. Dass der Spam-Filter den Schutz vor unerwünschtem E-Mail-Traffic nicht verhindert, wenn er auf dem Rechner des Empfängers installiert ist, ließ das Amtsgericht demnach unbeachtet. Das LG Lübeck zeigte mehr Weitblick. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 407 O 300/07
    §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Nach Mitteilung des Hamburger Abendblatts darf die Freenet AG Verbraucher nicht anrufen, um diese auf eigene Produkte aufmerksam zu machen, soweit die angerufenen Verbraucher zuvor in einen solchen Werbeanruf nicht eingewilligt haben. Das Urteil folgte, nachdem die Hamburger Verbraucherschützer Freenet vor zwei Jahren (!) wegen belästigender Werbeanrufe abgemahnt hatte. Freenet wies jede Verantwortung von sich und gab dem beauftragten Call-Center die Schuld, welches weisungswidrig gehandelt habe (JavaScript-Link: Abendblatt).

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Leipzig, Urteil vom 09.03.2007, Az. 5 O 4051/06
    §§
    7 Abs. 2 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Leipzig hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass die Werbung per Fax ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, weil sie eine unzumutbare Belastung darstellt. Da ein Faxgerät zur selben Zeit immer nur ein Schreiben versenden oder empfangen kann, erkannte das Gericht das begründete Interesse, das Faxgerät für die Übermittlung wichtiger Botschaften im Geschäftsverkehr möglichst frei zu halten. Die von der Beklagten vorgetragene angebliche Einwilligung vermochte das Gericht hingegen nicht zu erkennen. Weder sei die Herausgabe der Telefaxnummer auf telefonische Nachfrage bei der Telefonzentrale  einer Firma als Einwilligung zu werten noch signalisiere die Veröffentlichung der Kontaktdaten im Internet in einem für Fachkreise zugänglichen Bereich das Einverständnis, von bis dato unbekannten Firmen Werbesendungen per Fax erhalten zu wollen. Demnach hatte der Faxempfänger die werbende Firme zu Recht abgemahnt und bekam vom LG Berlin den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zugesprochen.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammIm Folgenden wird in Auszügen auf gerichtlich festgesetzte Streitwerte hingewiesen, die von bundesdeutschen Gerichten festgesetzt wurden. Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden zwischen Werbe-E-Mails, die der Verbraucher / Privatmann erhält und solchen, die einem Unternehmen zugehen. Die genannten Entscheidungen nehmen sämtlich auf Besonderheiten des konkret beurteilten Sachverhalts Bezug. Hinweise zu weiteren, in folgender Übersicht noch nicht angegebenen Streitwerten nehmen DR. DAMM & PARTNER gerne entgegen. Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    (mehr …)

I