Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bonn: Headhunter müssen sich zu erkennen geben, anderenfalls liegt eine unzumutbare Belästigung vorveröffentlicht am 9. Juli 2013
LG Bonn, Urteil vom 03.01.2013, Az. 14 O 165/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1 UWG, § 3 UWG, § 7 Abs. 1 UWGDas LG Bonn hat entschieden, dass ein sog. Headhunter, der Mitarbeiter eines anderen Unternehmens abwerben möchte, seine Identität gleich zu Beginn eines Gesprächs zu erkennen geben muss. Werde bei einem Anruf ein Mitarbeiter der Telefonzentrale über die Identität im Unklaren gelassen oder getäuscht, um die Weiterleitung zu einem Mitarbeiter zu erreichen, liege ein unzumutbare Belästigung und damit eine unlautere geschäftliche Handlung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Streitwert von 4.000,00 EUR für unerwünschte Werbung per Briefpostveröffentlicht am 13. Mai 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13
§ 48 Abs. 2 GKG; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen der unerwünschten Zusendung von Briefpost mit 4.000,00 EUR zu bemessen ist, wenn 4 Schreiben in sechs Monaten vorliegen. Bei dieser Frequenz und da es sich nicht um Faxwerbung handele, die Druckkosten verursache und Geräte beanspruche, sei die Belästigung zwar als gering zu bewerten, lasse jedoch eine Regelmäßigkeit erkennen. Der zunächst festgesetzte Streitwert von 10.000,00 EUR sei überhöht gewesen, 4.000,00 EUR im konkreten Fall aber noch angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Rückrufbitte zu einem bestehenden Vertrag ist unzulässig, wenn im Telefonat neue Angebote beworben werden sollenveröffentlicht am 4. April 2013
LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2011, Az. 406 HK O 196/10
§ 7 UWGDas LG Hamburg hat auf die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg (hier) entschieden, dass es unzulässig ist, Abonnenten anzuschreiben und um Rückruf unter einer Servicenummer zu bitten, um bei diesem Rückruf dann ein neues Abonnement zu bewerben. Dies sei irreführend und belästigend, da der Verbraucher auf Grund des Anschreibens nur mit einem Telefonat über den bereits bestehenden Vertrag rechne.
- LG Bonn: Telekommunikation – Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch Auftragsbestätigungen ohne Auftragveröffentlicht am 21. August 2012
LG Bonn, Urteil vom 29.05.2012, Az. 11 O 7/12, nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 UWGDas LG Bonn hat nach einem Gericht des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv, hier) entschieden, dass die Telekom keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben an Kunden schicken darf, ohne dass ein verbindlicher Auftrag vorliegt. Darin liege eine unzumutbare Belästigung. Im entschiedenen Fall seien potentielle Kunden nach Anruf durch ein Call-Center mit einem Schreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“ kontaktiert worden, auch wenn im vorausgegangen Telefonat gar kein Auftrag erteilt worden sei. Ähnlich entschied bereits das OLG Köln (hier) für unverlangte Auftragsbestätigungen.
- OLG Frankfurt a.M.: Werden Werbesendungen gegen den Willen des Empfängers in Plastikfolie zugestellt, liegt hierin kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 22. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2011, Az. 25 U 106/11
§ 7 Abs. 1 und 2 UWG, § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 242 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Einwurf von Post-Werbesendungen, die von Plastikfolie umhüllt sind, bei Verbrauchern zulässig ist, auch wenn diese einen Aufkleber mit dem Wortlaut „Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!“ auf ihrem Briefkasten angebracht haben. Belästigung mit Plastikfolien sei keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG. Für diese Vorschrift sei Voraussetzung, dass die Willensmissachtung gerade in der Aufnötigung von Werbematerial liege. Dazu sei jedoch nicht vorgetragen worden. Eine unzumutbare Belästigung liege ebenfalls nicht vor, da die mit einem Handgriff zu erledigende Entsorgung der Umhüllung dem Durchschnittskunden durchaus zuzumuten sei. Darüber hinaus bejahte der Senat auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin, denn diese habe die o.g. Aufkleber selbst auf wettbewerbsrechtlich unzulässige Weise in der Region in Umlauf gebracht, um sodann Verteiler von Werbesendungen in Plastikfolien abmahnen zu können. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit nach Abwicklung eines Auftrages kann unlautere Werbung seinveröffentlicht am 7. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit durch eine Kfz-Glas-Werkstatt, von einem Marktforschungsinstitut durchgeführt, belästigende Werbung ist, wenn eine Einverständnis des Kunden dafür nicht vorliegt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher oder Gewerbetreibenden handele. Die Überlassung der Handy-Nummer an die Werkstatt „für den Fall der Fälle“ stelle keine wirksame Einwilligung zur späteren Befragung dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung bei unerlaubter Telefonwerbung darf sich nicht auf angerufene Telefonnummer beschränken / Geschäftsführer haftet neben Gesellschaft persönlichveröffentlicht am 2. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2011, Az. 12 U 33/11
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer unerlaubten Telefonwerbung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch deren Geschäftsführer persönlich haftet. Die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Verfügungsbeklagten seien nicht ausreichend gewesen, weil sie jeweils eine Beschränkung auf die Rufnummer der Verfügungsklägerin enthalten hätten. Die Verfügungsklägerin könne indes beanspruchen, dass die Verfügungsbeklagten es unterließen, unerwünschte Werbeanrufe ohne ihre vorherige Einwilligung an sie unter jeglicher Telefonnummer zu richten. Ihr Anspruch sei nicht auf ein Verbot unter ihrer jetzigen Telefonnummer, auf der der Anruf einging, beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Wie hartnäckigen Fax-Spammern gerichtlich beizukommen ist / Ordnungsgeld von 30.000,00 EURveröffentlicht am 19. März 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.06.2011, Az. 2-03 O 422/01
§ 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat gegen einen hartnäckigen Fax-Spammer nach erneutem Verstoß gegen eine vorausgegangene einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR verhängt. Zu Lasten der Schuldnerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Mehrzahl von Verstößen gehandelt habe und bereits zwei Ordnungsmittelverfahren vorausgegangen seien. Zudem habe sich gezeigt, dass die in den beiden vorangegangen Ordnungsmittelverfahren bei 3 beziehungsweise 5 festgestellten Verstößen verhängten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR ersichtlich nicht ausreichend gewesen seien. Die Kammer habe auch erwogen, nunmehr statt eines weiteren Ordnungsgeldes eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft zu verhängen. Im Ergebnis habe die Kammer aber nochmals ein Ordnungsgeld für ausreichend erachtet, das jedoch angesichts des erneuten und beharrlichen Zuwiderhandelns und bei insgesamt 19 festgestellten Verstößen auf die empfindliche Höhe von 30.000,00 EUR festzusetzen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Mülheim an der Ruhr: Streitwert von nur 500,00 EUR für E-Mail-Spam / Richter geht von nur geringem Aufwand beim Umgang mit Spam aus, da er selbst für die Löschung belästigender E-Mails weniger als 3 Sekunden benötigtveröffentlicht am 17. November 2011
AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10
§ 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGBDas AG Mülheim an der Ruhr hat entschieden, dass für belästigende E-Mail-Werbung an ein Unternehmen (ca. 1,5 Werbe-E-Mails pro Woche) lediglich ein Streitwert von 500,00 EUR anzusetzen ist. Dabei legte das Gericht zur Schätzung des Streitwerts lediglich den benötigten Arbeitsaufwand zur Löschung solcher E-Mails zu Grunde, welcher auf ca. 5 Minuten pro Jahr (bezüglich der Mails des Beklagten) geschätzt wurde. Dies würde einen Streitwert von lediglich ca. 10,00 EUR ergeben, der wegen des Interesses, belästigungsfrei zu bleiben, auf 500,00 EUR hochgestuft wurde. Damit weicht das AG Mülheim erheblich von einem großen Teil der Rechtsprechung ab, der Streitwerte zwischen 3.000 und 10.000 EUR als angemessen betrachtet (vgl. OLG Hamburg – 3.000,00 EUR, AG Göppingen – 6.000,00 EUR, LG Lübeck – abgestuft bis 12.500,00 EUR m.w.N.). Grundlage der Schätzungen waren die Erfahrungen des zuständigen Dezernenten mit seinem eigenen E-Mail-Account. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Werbe-SMS an Dritte ohne gesonderte Einwilligung unzulässig / Belästigung von Familienmitgliedern eines Kundenveröffentlicht am 7. September 2011
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 6 W 99/11
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen keine SMS zu Werbezwecken verschicken darf, wenn der Kunde, der sich grundsätzlich mit dem Empfang von Werbung einverstanden erklärt hat, zum Empfang der SMS-Werbung die Handynummer eines Dritten angibt. Vorliegend hatte ein Stromanbieter Werbe-SMS an die Tochter einer Kundin geschickt, da die Kundin selbst kein Mobiltelefon besaß. Dass die angegebene Nummer der Tochter der Kundin gehörte, war dem Unternehmen bekannt. Das Gericht war der Auffassung, dass zum Versand der Werbe-SMS auch die Einwilligung der Tochter hätte vorliegen müssen, so dass ohne diese Einwillligung eine unzumutbare Belästigung vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: