Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: 50,00 bis 100,00 EUR Streitwert für privaten E-Mail-Spamveröffentlicht am 30. Juli 2014
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 95/13
§ 3 ZPO, § 511 Abs. 2 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter E-Mail-Werbung 50,00 bis 100,00 EUR beträgt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um vereinzelten Spam im privaten Bereich handele, dessen Wiederholung durch die unstreitige „physische Löschung“ der E-Mail-Adresse der Klägerin äußerst unwahrscheinlich geworden sei. Auch verursache die Löschung solcher E-Mails nur einen sehr geringfügigen Aufwand. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Berufungsbeschwer über 600,00 EUR wird auch durch Hinzunahme der Gerichtskosten erreichtveröffentlicht am 8. Januar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass die Berufungsbeschwer über 600,00 EUR auch durch Hinzunahme der Gerichtskosten erreicht werden kann. Zitat: „Die Berufung ist ungeachtet des Streitwerts von 465,90 EUR zulässig. Die Klägerin ist nämlich nicht nur in dieser Höhe beschwert, sondern zusätzlich auch noch insoweit, als sie die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die sich maßgeblich nach einem Streitwert von 25.000,00 EUR berechnen, tragen muss. Rechnet man diesen Kostenanteil dazu, so ist die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von 600,00 EUR deutlich überschritten. Es sind in erster Instanz allein Gerichtskosten in Höhe von 933,00 EUR entstanden, die die Klägerin nach dem erstinstanzlichen Urteil zur Hälfte tragen müsste.“ Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- OLG Rostock: Bei der Berechnung der für die Berufung notwendigen Beschwer bleiben die Verfahrenskosten außer Betracht / § 511 Abs. 1 ZPOveröffentlicht am 23. Oktober 2012
OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 22/09
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPODas OLG Rostock hat entschieden, dass bei der Berechnung der für die Berufung notwendigen Beschwer von mindestens 600,00 EUR, also bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung (§ 511 Abs. 1 ZPO), die Verfahrenskosten („Kostenlast“) nicht erfasst werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Entscheidung über Zulassung der Berufung nicht anfechtbarveröffentlicht am 30. Januar 2012
BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. XII ZB 561/10
§ 511 Abs. 2, 4 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung einer Berufung nicht anfechtbar ist. Dies gelte auch dann, wenn diese Entscheidung erst durch das Berufungsgericht getroffen werde, da die Vorinstanz irrtümlich von einer Beschwer von mehr als 600,00 EUR ausgegangen sei und deshalb besondere Zulassungsgründe nicht erörtert habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zu dem Streitwert für die Versicherung einer erteilten Auskunft an Eides stattveröffentlicht am 24. Februar 2009
BGH, Beschluss vom 08.01.2009, Az. IX ZR 107/08
§§ 544 ZPO, 26 Nr 8 ZPOEGDer BGH hatte auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen, in welcher Höhe eine zur Unterlassung verurteile Partei beschwert ist, d.h. welchen Wert ihr Unterlassungsbegehren hat. Nach Feststellung der Karlsruher Richter ist die Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Beschwer von über 20.000,00 EUR zulässig. Die Höhe der Beschwer richtet sich nach Auffassung des BGH allein nach den Nachteilen, die sich aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ergäben, und nicht nach der Höhe des bei Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes. Die Beschwer des Beschwerdeführers wurde mit lediglich 300,00 EUR für eine geleistete eidesstattliche Versicherung einer zuvor bereits erteilten Auskunft bemessen sowie mit ca. 1.000,00 EUR für die konkrte Unterlassungsverpflichtung, da für diese keine speziellen Anforderungen neben der Einhaltung von Verwalterpflichten aus § 168 InsO bestünden. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer keine besonderen Kosten.