Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Irreführende Werbung bei unzureichender Bevorratung eines Smartphonesveröffentlicht am 3. März 2016
BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14
§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 des Anhangs, § 8 Abs. 1 und 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Smartphone-Angebots in einer Supermarktkette wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Warenvorrat so gering ist, dass die entsprechenden Geräte bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sind. Die Irreführung könne jedoch vermieden werden, wenn über die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufgeklärt werde. Ein Sternchenhinweis mit dem Wortlaut „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“ genüge jedoch zur Aufhebung der Irreführung im vorliegenden Fall nicht, da der Verbraucher auf Grund dieses Hinweises und seiner Erfahrung mit wöchentlichen Angeboten trotzdem nicht damit rechnen müsse, dass der Artikel – wie hier – bereits nach wenigen Stunden nicht mehr erhältlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Koblenz: Werbung mit „limitierter Stückzahl“ ist kein ausreichender Hinweis auf unzureichende Bevorratungveröffentlicht am 14. Januar 2016
OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 296/15
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 a UWGDas OLG Koblenz hat entschieden, dass der Hinweis in einer Produktwerbung „nur in limitierter Stückzahl“ nicht ausreichend ist, um hinreichend über eine unzureichende Bevorratung aufzuklären. Damit liege eine Irreführung des Verbrauchers vor. Vorliegend war der Verkauf eines Staubsaugers am Montag, den 24.02., ab 18.00 Uhr online beworben worden. Um 18.04 Uhr sei es jedoch nicht mehr möglich gewesen, dieses Produkt im Onlineshop zu bestellen, was nach Auffassung des Gerichts unproblematisch auf eine unzureichende Bevorratung schließen lasse. Durch den o.g. Hinweis erfahre der Verbraucher lediglich, dass der Staubsauger nicht in unbegrenzter Stückzahl vorhanden sei und erkenne, dass sich seine Chancen durch einen raschen Verkaufsentschluss erhöhen. Es sei aber nicht erkennbar, dass auch in einer kurzen Reaktionszeit keine realistische Chance auf den Erwerb der Ware gegeben sei. Darauf hätte der Verkäufer aber hinweisen müssen oder aber darlegen, dass er hinreichende Gründe gehabt habe, davon auszugehen, er werde in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen. Beides sei vorliegend nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Köln: Auch bei „Abgabe in haushaltsüblichen Mengen“ müssen von einem Getränk mehr als 10 Flaschen vorgehalten werdenveröffentlicht am 17. September 2014
LG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 31 O 106/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Supermarkt Erfrischungsgetränke zu einem Aktionspreis anbietet und dann am Erscheinungstag der Werbung morgens im Verkaufsraum lediglich 2 bzw. 10 Flaschen einer Geschmacksrichtung zu finden sind. Dem Supermarkt half es nicht weiter, dass er in dem Verkaufsprospekt den Hinweis erteilt hatte „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits kurz nach Öffnung ausverkauft sein“.
- BGH: „So lange der Vorrat reicht?“ / Zur Zulässigkeit von sog. Lockvogelangebotenveröffentlicht am 8. März 2011
BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09
Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWGDer BGH hat darauf hingewiesen, dass in Hinblick auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Zitat: „a) Nach der Bestimmung der Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008, durch die Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (§ 5a Abs. 3 UWG), ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist … nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dies jedoch der Sache nach altem Recht. Denn nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 stellte es eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten war (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 8.1). Auch nach altem Recht konnte der Werbende eine Irreführung ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er in der Werbung die konkrete Warenmenge angab oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkte (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rn. 8.6 mwN).„ (mehr …)
- LG Köln: Ein zu geringer Vorrat bei Sonderangeboten ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 20. April 2010
LG Köln, Urteil vom 30.09.2009, Az. 84 O 68/09
§§ 3, 5, 8 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass die zu geringe Bevorratung eines beworbenen Artikels oder Sonderangebots wettbewerbswidrig ist. Daran ändere auch ein Sternchenhinweis mit den Worten „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein“ nichts. Auf Grund einer solchen Formulierung dürfe der Verbraucher davon ausgehen, dass das Angebot möglicherweise nicht den ganzen Tag, so aber doch bis mindestens 12 Uhr mittags verfügbar wäre. Im Streitfall waren die beworbenen USB-Sticks jedoch bereits 70 Minuten nach Ladenöffnung ausverkauft gewesen. Dieses Urteil erstritt die Wettbewerbszentrale.