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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 25 W (pat) 224/03
    §§ 50 Abs. 1; 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einer bösgläubigen Markenanmeldung die Löschung der Marke durchzuführen ist. Die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Anmelder der Marke selbst keine Interesse an deren jetziger oder zukünftiger Verwendung habe. Die Marke wurde für Arzneimittel angemeldet, deren Produktion oder Vertrieb in dem Unternehmen des Anmelders nicht durchgeführt werden. Das Unternehmen habe gar keinen Bezug zu Arzneimitteln, es handele sich um eine Markenagentur. Der BGH, der die Sache nach Rechtsbeschwerde an das BPatG zurückverwiesen hat, führte aus, dass bereits die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann, wenn wegen des Unternehmensgegenstandes des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht komme und sich nach den tatsächlichen Umständen der Schluss ergebe, dass der Anmelder in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen werden, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.

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  • veröffentlicht am 1. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 24 W (pat) 37/07
    §§ 63, 71 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung und daraus folgendem Widerspruch die Kosten des Widerspruchsverfahrens im Gegensatz zum Grundsatz der jeweils eigenen Kostentragung insgesamt dem Widersprechenden aufzuerlegen sind. Eine Markenanmeldung ist dann bösgläubig, wenn die Marke in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wird. Werde dann noch Widerspruch gegen die zu behindernde Marke erhoben, liege nach Auffassung des Gerichts ein besonderer Umstand vor, der es im Widerspruchsverfahren nach Aufklärung der Bösgläubigkeit rechtfertige, die Kosten dem Widersprechenden aufzuerlegen. Dass der Widersprechende den Widerspruch selbst zurück genommen habe, ändere daran nichts.

  • veröffentlicht am 12. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.05.2009, 26 W (pat) 32/08
    §§ 50 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke zu Recht erfolgt, wenn diese Marke zu dem Zweck angemeldet wurde, einen Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Die Antragsgegnerin hatte mit der Antragstellerin in der Vergangenheit Verhandlungen über eine Lieferbeziehung/Kooperation hinsichtlich türkischer Mineralwasserprodukte getroffen. Diese Produkte waren in der Türkei unter der Bezeichnung „Hamidiye“ bereits seit einiger Zeit am Markt. Nachdem die Verhandlungen der Parteien scheiterten, meldete die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Hamidiye“ als deutsche Marke, u.a. für Mineralwasserprodukte, an. Die Antragstellerin beantragte die Löschung, da die Marke nur angemeldet worden sei, um die Markteinführung ihrer Produkte in Deutschland zu behindern. Das Gericht gab der Antragstellerin Recht. Für eine bösgläubige Markenanmeldung spräche es, „wenn Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.“ Die Wettbewerbs- oder Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung ist dann jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

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