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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2015, Az. 6 U 46/14
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 7 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Bank als „Schmuddelkind der Bankenbranche“ und die Aufforderung, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden, wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Bei diesen Äußerungen durch einen Brancheninformationsdienstverlag handele es sich um eine unlautere Herabsetzung der Bank sowie eine gezielte Behinderung. Eine geschäftliche Handlung durch die Publikation sei zu bejahen, da eine mit der Absatzförderung eines Dritten unmittelbar zusammenhängende Handlung vorgelegen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2014

    LG Osnabrück, Urteil vom 29.11.2013, Az. 12 O 2638/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass der Boykottaufruf des Deutschen Tierschutzbüros an eine Bank, das Konto des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen, rechtmäßig war. Für eine einstweilige Verfügung gegen das Tierschutzbüro fehle eine besondere Dringlichkeit, zudem überwiege die Meinungsfreiheit über das Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes. Das Tierschutzbüro verfolgte nämlich „sozial motivierte und schützenswerte Ziele“. Zur Pressemitteilung Nr. 63/13 vom 29.11.2013:

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  • veröffentlicht am 8. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009, Az. 3 U 9/09
    §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 823 BGB

    Das OLG Hamm hat zu der Frage entschieden, unter welchen Umständen der Boykottaufruf von Tierschützern gegen ein pelzverarbeitendes Unternehmen legitim ist. In den Aussagen auf den Internet-Seiten des Beklagten könne mittelbar der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bei der Verfügungsklägerin gesehen werden, wobei im Rahmen des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Links sogar ausdrücklich davon die Rede gewesen sei, an möglichst vielen Orten den Kundinnen von einem Einkauf bei … abzuraten. Die Aussagen in Bezug auf die Verfügungsklägerin seien eindeutig dahin zu verstehen, dass nicht nur der eigene Kauf von Pelzprodukten seitens der Leser unterlassen, sondern auch der Einkauf durch potenzielle Drittkunden behindert und möglichst gestoppt und vereitelt werden solle. Der Boykott sämtlicher Pelzprodukte der Verfügungsklägerin bis zu deren vollständigen Verzicht entspreche dem Ziel und dem Selbstverständnis des beklagten Vereins, ohne dass dieser ein wirtschaftliches Eigentinteresse an dem Boykott der Klägerin gehabt habe. Ein Boykott-Aufruf, der nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erfolge, sondern aus Sorge und unter Bezugnahme auf Belange der Allgemeinheit, sei jedoch nicht ohne Weiteres unzulässig.
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  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.

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