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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 06.06.2013, Az. 30 W (pat) 550/11
    § 125 b Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Vinea“ teilweise zu löschen ist, u.a. für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen „Gesundheits- und Schönheitspflege“ oder „Ernährungsberatung“. Hier liege eine Verwechslungsgefahr zu der bekannten und prioritätsälteren Marke „Nivea“ vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 27 W (pat) 58/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Anmeldung der Wortmarke „5 weg oder Geld zurück“ für Waren und Dienstleistungen wie u.a. Durchführung von Nachhilfekursen, Druckerei-Erzeugnissen oder Schreibwaren das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses entgegen steht. Der angesprochene Verkehr werde die Wortfolge lediglich als werblich beschreibende Qualitätsangabe verstehen und nicht als Herkunftsnachweis. Solche zur Beschreibung geeigneten Zeichen oder Angaben müssten für jedermann frei verwendbar bleiben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. November 2013

    BPatG, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 28 W (pat) 535/12
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für die Beurteilung der ausreichenden Unterscheidungskraft einer Wortmarke alle Elemente dieser Marke, so auch ein Bindestrich, berücksichtigt werden müssen. So sei die Wortmarke „EX-PRESS“ für Augenimplantate schutzfähig, da sie sich nicht auf die beschreibende Eigenschaft des Wortes „Express“ (i.S.v. eilig, Schnell…) beschränke, sondern durch den Bindestrich, der die Wortbestandteile als Zäsur in einzelne Elemente aufspalte, ausreichende Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. November 2013

    BPatG, Beschluss vom 29.11.2010, Az. 25 W (pat) 195/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Schwarze Eulen“ nicht für Süßwaren wie Fruchtgummi, Schokolode oder Kaugummi eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe, die die beanspruchten Waren in Bezug auf Form und Farbe beschreiben könne. Mit dem Argument, dass die von ihr vertriebenen Waren nicht die Form von Eulen hätten und auch Marken wie „Goldbären“ oder „Grüne Frösche“ angemeldet seien, drang die Antragstellerin nicht durch. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 09.09.2013, Az. 27 W (pat) 534/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Kneipenname „Zur Ritze“ eines Hamburger Reeperbahn-Lokals nicht als Marke eingetragen werden kann. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit sei mit dieser vulgären Bezeichnung überschritten; sie verletze das Empfinden eines beachtlichen Teils der Verkehrskreise. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. September 2013

    BPatG, Beschluss vom 19.04.2013, Az. 27 W (pat) 56/12
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „fairplay“ für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation, Sport, Kultur, Druckerzeugnisse u.a. schutzfähig ist. Zwar sei die Unterscheidungskraft des Wortbestandteils zum Teil begrenzt, da die auch im deutschen mittlerweile übliche Formulierung „fairplay“ als beschreibende Angabe verstanden werden könne; die grafische Gestaltung reiche jedoch aus, um eine Unterscheidungskraft zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. September 2013

    BPatG, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 24 W (pat) 75/10
    § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1, 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die für den Hersteller von Haut- und Körperpflegeprodukten eingetragene Einfarbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ zu löschen ist. Es fehle an der notwendigen Unterscheidungskraft. Für diese wäre erforderlich, dass der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei, in dem betreffenden Markt entweder die Verwendung von Farben überhaupt unüblich oder die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich sei und der Verkehr langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei. Diese Kriterien seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Eine Verkehrdurchsetzung durch Benutzung sei ebenfalls nicht gegeben, da der nach Auffassung des Senats dafür erforderliche Zuordnungsgrad von ca. 75% nicht erreicht werde. Eine Umfrage habe lediglich einen Zuordnungsgrad von 55% festgestellt. Zitat:

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  • veröffentlicht am 15. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 33 W (pat) 70/11
    § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine bloß konzerninterne Benutzung noch keine markenmäßige Benutzung darstellt, weil der geschäftliche Sinn und Zweck einer Marke gerade darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) – Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) – Radetzky-Orden/BKFR). Innerhalb eines Konzernverbunds komme der Erschließung von Absatzmärkten demgegenüber keine Bedeutung zu, da die konzernverbundenen Unternehmen unter der Leitung des herrschenden Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit bilden und Absatzmärkte der abhängigen Unternehmen durch Vorgaben des herrschenden Unternehmens bestimmt und abgegrenzt werden können. Bei Produktnutzungen, die sich trotz rechtlicher Selbständigkeit einzelner Konzernunternehmen wirtschaftlich faktisch als interne Maßnahme einer verselbständigten Betriebsabteilung für den Einkauf darstellen, liege deshalb keine Nutzung zur Gewinnung von Absatzmärkten vor (vgl. im Ergebnis ebenso zum WZG: GRUR 1969, 479 f. – Colle de Cologne, BGH GRUR 1979, 551 f. – lamod; BGH GRUR 1980, 52 f. – Contiflex).

  • veröffentlicht am 8. August 2013

    BPatG, Beschluss vom 26.06.2013, Az. 26 W (pat) 16/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Henkelmann“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Ungeachtet einer bereits gegebenen beschreibenden Verwendung des vorliegenden Wortes werde der Verkehr dieses bereits aufgrund seines allgemein verständlichen, beschreibenden Gehalts nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen. Ein „Henkelmann“ sei ein Behälter aus Blech (teilweise emailliert), in dem arbeitende Menschen ihr zu Hause vorbereitetes Essen verpacken, um es zum Arbeitsplatz, zur Schule etc. zu transportieren und ohne Umfüllen mit heißem Wasser oder Wasserdampf aufwärmen zu können. Der Henkelmann habe sich zu dem Aufbewahrungsgerät für das Essen der Arbeiter schlechthin entwickelt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2013

    BPatG, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 29 W (pat) 509/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass ein Symbol, welches eine hohe Ähnlichkeit mit dem Schweizer Staatswappen aufweise (weißes Kreuz auf schwarzem Grund im abgerundeten Rechteck), nicht als Bildmarke eingetragen werden kann. Staatswappen und andere hoheitliche Zeichen sowie Nachahmungen derselben seien von einer Markeneintragung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht würden. Dass das streitgegenständliche Zeichen in Schwarz-Weiß angemeldet wurde (Schweizer Kreuz = weißes Kreuz auf roten Grund), helfe der Anmelderin nicht, da eine Anmeldung in Schwarz-Weiß jegliche anderen Farbkombinationen mit umfasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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