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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Februar 2013

    BPatG, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 24 W (pat) 503/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Parfümperlen“ nicht als Wortmarke für Waschmittel u.a. angemeldet werden kann. Es bestehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, die lediglich einen Sachhinweis auf solche Produkte liefere, die Perlen oder perlenförmige Elemente mit Duftstoffen beinhalteten oder die in Perlenform angeboten oder vertrieben würden. Dies gelte auch für weitere angemeldete Waren für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 21.01.2013, Az. 27 W (pat) 553/12
    § 37 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Versehung eines Kennzeichens mit einem „R im Kreis“ irreführend ist, wenn es sich nicht um eine eingetragene Marke handelt. Genau darauf weise dieses Zeichen nämlich hin. Eine Täuschung könne auch dann vorliegen, wenn bei einem mehrteiligen Zeichen (Wort-/Bildmarke) das R im Kreis nur einem Bestandteil zugewiesen ist und nicht dem gesamten Zeichen. Bei einer bereits angemeldeten, aber noch nicht eingetragenen Marke liege grundsätzlich keine Täuschungsgefahr vor, da sich der Hinweis mit Eintragung dann als zutreffend erweise. In diesem Fall müsse das Zeichen oder der Bestandteil, auf welchen sich das Symbol beziehe, jedoch zumindest schutzfähig sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „my bed“ für die Vermietung von Gästezimmern nicht eintragungsfähig ist. Es fehle für die angebotene Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft der Wortfolge, da der englische Begriff auch für jeden deutschen Verbraucher als rein beschreibende Angabe verständlich sei. Somit handele es sich lediglich um eine Werbeaussage (das Gästebett sei so bequem wie das eigene), welche keine herkunftshinweisende Funktion beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Januar 2013

    BPatG, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 29 W (pat) 45/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Wir machen Kinderlachen“ nicht als Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich Spenden, Stiftungen und Hilfsleistungen eingetragen werden kann, da die notwendige Unterscheidungskraft nicht besteht. Beispielsweise sei der angemeldete Satz zu der Dienstleistung der Klasse 45 „Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere zur Hilfe für Dritte“ lediglich eine Sachaussage, denn diese Dienstleistungen können für hilfsbedürftige Kinder erbracht werden und deren Lebenssituation so verbessern, dass sie glücklich sind und dies mit einem Lachen zum Ausdruck bringen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2012

    BPatG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 24 W (pat) 36/11
    § 49 MarkenG, § 53 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Beschluss über die Teillöschung einer Marke wegen Verfalls unwirksam und daher aufzuheben ist, wenn dem Markeninhaber der Antrag auf Teillöschung nicht wirksam zugestellt wurde. Dadurch werde die zweimonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Zum Nachweis der Zustellung genügt nicht das Absendedatum in Verbindung mit einer Einschreibennummer, wenn der Zugang des Einschreibens (z.B. durch Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post) nicht nachgewiesen ist und der Empfänger es auch tatsächlich nicht erhalten hat. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. November 2012

    BPatG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 33 W (pat) 514/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „MehrBank“ nicht für Finanzdienstleistungen eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine beschreibende werbende Angabe für eine besonders leistungsfähige Bank. Weder die grammatikalisch nicht korrekte Wortschöpfung noch das Zusammenschreiben der Worte führe zu einer ausreichenden Originalität, die eine Unterscheidungskraft begründen könne. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei die Bedeutung trotzdem klar erfassbar, insbesondere da solche Kombinationen in der Werbung nicht ungewöhnlich seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 33 W (pat) 552/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „green follows function“ als Wortmarke im Bereich Bauwesen Unterscheidungskraft besitzt und damit eintragungsfähig ist. Es handele sich nicht um eine rein beschreibende Angabe, da sie mehrdeutig und daher interpretationsbedürftig sei. Dass die Wortfolge an den bekannten Architekturgrundsatz „form follows function“ angelehnt sei, sei dabei nicht schädlich. Sie könne aufgrund ihrer Originalität als Herkunftshinweis dienen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Flatrate“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich (u.a. Kraftfahrzeuge und deren Teile, Finanzierung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Versicherungen) angemeldet werden kann, da es sich um eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft handelt. Deshalb sei die Schutzfähigkeit des Begriffes nicht gegeben. Das Argument der Anmelderin, dass der Begriff „Flatrate“ bezüglich des Kfz-Bereichs, gerade zum Zeitpunkt der Anmeldung 2006, unüblich sei und gerade nicht einen „Pauschaltarif“ bezeichne, griff nicht durch. Das Gericht führte aus, dass der Begriff zunächst auf den Telekommunikationsbereich beschränkt gewesen sei, aber zunehmend auch in andere Bereiche Einzug gehalten habe, so auch in die Automobilbranche. Zitat:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2012

    BPatG, Beschluss vom 12.07.2012, Az. 30 W (pat) 14/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass dem Begriff „it.smart-connect“ für den Bereich Computer-Software jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff für die angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Wortbildung (Schreibweise mit Punkt, Rotfärbung des Bestandteils „it“) sei nicht hinreichend fantasievoll, um dieses Hindernis zu überwinden. Der angesprochene Verkehr werde in dem Zeichen lediglich eine beschreibende Angabe dahingehend erkennen, dass es bei den erfassten Waren und Dienstleistungen um pfiffige oder auch intelligente Verbindungen im IT-Bereich gehe. Dies schließe eine Eignung als Herkunftshinweis aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. September 2012

    BPatG, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 26 W (pat) 508/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Glücksgefühle“ für eine Vielzahl von Waren z.B. aus den Bereichen Lederwaren, Küchengeräte und Glaswaren nicht eintragungsfähig ist. Der Begriff besitze keine Unterscheidungskraft, die dazu führe, dass die so bezeichneten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert werden könnten. Es handele sich um eine rein beschreibende, werbende Angabe, die der Verkehr auch nur als solche wahrnehmen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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