Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs eines Computerprogramms durch Weitergabe des Produktschlüsselsveröffentlicht am 6. November 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14
§ 524 ZPO; § 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhG; Art. 13 Abs. 2 EGV 207/2009Der BGH hat entschieden, dass eine Programmkopie eines Computerprogramms vom Erwerber weiter veräußert werden darf, wenn ihm das Nutzungsrecht für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms eingeräumt wurde. Durch diese Rechteeinräumung liege eine Veräußerung vor, die zur Erschöpfung führe. Die Weiterveräußerung der Software könne sowohl durch die Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels erfolgen. Im letzteren Fall müsse der Vorerwerber seine Kopien des Programms zum Zeitpunkt der Veräußerung unbrauchbar machen, da anderenfalls eine Vervielfältigung des Nacherwerbers durch Download nicht zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Begriff des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhGveröffentlicht am 22. September 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.08.2015, Az. 11 U 94/13
§ 40 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 69c Nr. 3 UrhG, § 125 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bereits das Verkaufsangebot für ein Computerprogramm (ohne tatsächliches Inverkehrbringen) den Tatbestand des Verbreitens gemäß § 69 c Nr. 3 UrhG erfüllt, wenn die entsprechende Werbung „zu dessen Erwerb anregt“. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist rechtmäßig – UsedSoft IIIveröffentlicht am 2. Juli 2015
BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13
§ 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen, die ursprünglich zu einer sog. Volumenlizenz gehörten, rechtmäßig ist. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des ursprünglichen Rechtsinhabers sei mit Erstverkauf / Erteilung der Volumenlizenz eingetreten. Daher sei eine Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers zu einer Nutzung durch den Nacherwerber nicht notwendig. Der spätere Erwerber könne sich allerdings nur dann auf die Erschöpfung berufen, wenn der Ersterwerber die entsprechend veräußerten Kopien des Computerprogramms für sich selbst unbrauchbar gemacht habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammenveröffentlicht am 1. April 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2015, Az. 11 U 94/13
§ 31 Abs. 5 UrhG, § 32 Abs. 3 UrhG, § 69a Abs. 2 UrhG, § 69c Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 69c Abs. 1 Nr. 2 UrhG, § 69d UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass Computerprogramme grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz unterliegen und bei komplexen Programmen eine Vermutung für die hinreichende Individualität der Programmgestaltung besteht. Dieser Schutz beziehe sich auf jede Ausdrucksform des Programms, somit auch auf den Quellcode. Die Rechte des Urhebers oder Nutzungsberechtigten würden demnach sowohl durch unzulässige Bearbeitung des Programms (z.B. Dekompilierung) als auch durch unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung (z.B. durch Gewährung eines Testzugangs) verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Bezeichnung eines Computerprogramms im Klageantrag muss hinreichend bestimmt seinveröffentlicht am 2. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 22.11.2007, Az. I ZR 12/05
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Computerprogramms in einem Klageantrag, welcher sich auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz u.a. bezieht, hinreichend bestimmt sein muss. Der Inhalt des Programms müsse auf eine Weise beschrieben werden, die Verwechslungen mit anderen (gleichnamigen oder ähnlichen) Programmen weitestgehend ausschließe. Diese Individualisierung könne z.B. durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erreicht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur konkludenten Einräumung von Nutzungsrechten für ein fertig gestelltes und bezahltes Computerprogrammveröffentlicht am 26. Mai 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.10.2013, Az. 11 U 47/13
§ 69a UrhG, § 69c UrhG, § 69d UrhG, § 97 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem Computerprogramm oder – wie hier – entwickelten Modulen eines Computerprogramms von einer nicht ausdrücklichen Einräumung von Nutzungsrechten an den Auftraggeber auszugehen ist, wenn das Programm nach Fertigstellung freigeschaltet wird und der Auftraggeber vollständige Bezahlung geleistet hat. Ein schriftlicher Vertrag sei hierfür nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen, insbesondere dem zweifelsfrei feststellbaren Vertragszweck und der vorangegangenen Vertragspraxis sowie der Branchenübung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Der isolierte Verkauf von CoAs (Certificates of Authenticity) ist unzulässigveröffentlicht am 2. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.01.2014, Az. 11 W 34/12
§ 14 MarkenG, § 24 MarkenG; § 69c Nr. 1 UrhG, § 97 UrhG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der isolierte Verkauf von zu Computerprogrammen gehörenden CoAs gegen Kennzeichenrechte verstößt und damit unzulässig ist, soweit dem Vertreiber nicht ein Recht zur Lizenzerteilung eingeräumt wurde. Bei der Weitergabe einer CoA handele es sich um eine Vervielfältigungshandlung, da dem Käufer dadurch die Installation des Programmes ermöglicht werde. Dieses Vervielfältigungsrecht sei dem Vertreiber von der Rechtsinhaberin nicht eingeräumt worden, Erschöpfung liege ebenfalls nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Verkauf gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässigveröffentlicht am 22. Juli 2013
BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft II
§ 69 c Nr. 1 UrhG, § 69 d Abs. 1 UrhG
Der BGH hat nach Vorabentscheidung des EuGH (hier) entschieden, dass der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Dazu müsse das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ersterwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erworben habe und nach Verkauf der Software seine eigene Programmkopie zerstöre. Zur Pressemitteilung Nr. 126/13: - BGH: Bei möglicher Urheberrechtsverletzung an einem Computerprogramm besteht Anspruch auf Besichtigung des Quellcodesveröffentlicht am 25. April 2013
BGH, Urteil vom 20.09.2012, Az. I ZR 90/09
§ 809 BGBDer BGH hat entschieden, dass für denjenigen, der eine Urheberrechtsverletzung an einem Computerprogramm geltend macht, Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes des vermeintlich verletzenden Programms besteht. Dies gelte auch, wenn unstreitig nicht das gesamte Programm übernommen worden sein soll, sondern lediglich Teile davon. Die Verletzung müsse jedoch wahrscheinlich sein, eine entfernte Möglichkeit genüge für den Besichtigungsanspruch nicht. Darüber hinaus müssten auch alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen, die ohne Besichtigung nachgewiesen werden können (z.B. Nutzungsrechte), vorliegen, um einem wahllosen Geltendmachen des Besichtigungsanspruchs vorzubeugen. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Was auch nach dem Urteil zum freien Verkauf von Download-Software weiterhin VERBOTEN bleibtveröffentlicht am 4. Juli 2012
Der Europäische Gerichtshof hat unter dem 03.07.2012 (hier) entschieden, dass Software, die legal heruntergeladen wurde, legal weiterverbreitet werden darf, wenn die Software dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird, “das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen“. Es ist zu beachten, dass der EuGH seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass durch den Download eine Kopie des jeweiligen Computerprogramms entstanden ist. Damit bleibt es weiterhin verboten, Volumen-Lizenzen in Einzellizenzen aufzuspalten und diese zusammen mit dem Registrierungskey mit einem Hinweis auf die Downloadmöglichkeit (etwa beim Hersteller) zu vertreiben. In diesem Fall ist nämlich nicht mehr das Verbreitungs-, sondern das Vervielfältigungsrecht des Softwareherstellers tangiert, für welches der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht gilt. (mehr …)