IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammSchluss mit lustig, wird sich Nintendo gedacht haben. Dies nachdem ganze Kohorten von Herstellern ganz ungeniert Module feilboten und feilbieten, mit deren Hilfe die Nintendo-Spielekonsole mit raubkopierter Software gefüttert werden kann und immer mehr raubkopierte Software Marioland erreicht. Eine eigene Website ist nun dem Krieg gegen die Produktpiraterie gewidmet (JavaScript-Link: Nintendo). Unter anderem wird in dem englischsprachigen Nintendo Antipiracy Training Manual auf deren vierundneunzig Seiten erläutert, wie der wahre Jakob zu erkennen ist und was im Land der aufgehenden Sonne als gemeines Foul gewertet wird (JavaScript-Link: Manual). In letztere Kategorie gehören offensichtlich Produkte der Marken „Acekard“, „M3DS“, „R4 Revolution“, „DS Extreme“, „DS Fire Card“ und „Game Boy Game Copier“, GB X Changer“. Woher wir das wissen? (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 308 O 332/09
    §§ 3, 4 Nr. 9b und 10, 8 UWG

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Angebot von Software, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, in einem Online-Spiel nicht vorhandene oder nur gegen Aufpreis (Premium-Funktionen) angebotenen Funktionen in Anspruch zu nehmen, wettbewerbswidrig ist. Der Streitwert wurde mit 100.000,00 EUR festgesetzt. Maßgeblich war insoweit, dass das in der Grundversion kostenlose Angebot des Online-Spiels darauf angelegt war, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. Erst hierdurch vermochte die Antragstellerin überhaupt Einnahmen zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell der Antragstellerin werde von der Antragsgegnerin in unlauterer Weise untergraben, indem sie durch das Angebot entsprechender kompatibler Spielelemente das von der Antragstellerin durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abschöpfe. (mehr …)

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