Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- FG Münster: Wie eine Domain zu pfänden istveröffentlicht am 19. November 2015
FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO
§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO, § 119 Abs. 1 AO, § 316 AO, § 857 Abs. 1 ZPODas FG Münster hat entschieden, dass bei einer Domain-Pfändung nicht die Domain selbst, sondern die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, gemäß § 857 Abs. 1 ZPO zu pfänden sind. Eine Internet-Domain als solche sei kein „anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain komme keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichneten sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewährten, der vom Gesetzgeber begründet worden sei und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden könne. Eine Internet-Domain sei lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Die Vergabestelle hatte sich in diesem Fall erfolglos gegen eine Pfändung durch das zuständige Finanzamt gewehrt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zusammengesetzter Domainname aus fremdem Unternehmen und dem Zusatz „-schaden“ ist zulässigveröffentlicht am 13. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 U 181/14
§ 2 UWG; § 12 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn ein Rechtsanwalt eine Domain nutzt, welche sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt. Eine Verwechslungsgefahr sei durch den Zusatz ausgeschlossen. Eine Verletzung von Namens- oder Unternehmenspersönlichkeitsrechten sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Zuordnungsverwirrung trete nicht ein, da beim Öffnen der Webseite sofort deutlich erkennbar sei, von wem sie stamme und dass dort eine kritische Auseinandersetzung mit Produkten und Dienstleistungen der Klägerin stattfinde. Dies sei erlaubt und stelle auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Unwahre Tatsachen würden ebenfalls nicht behauptet. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- OLG Köln: Nicht immer Verwechselungsgefahr zwischen Domain und markenrechtlich geschütztem Zeitschriftentitel / Kinderstubeveröffentlicht am 24. Juni 2015
OLG Köln, Urteil vom 24.10.2014, Az. 6 U 211/13
§ 15 Abs. 2 u. 4 MarkenG, § 14 Abs. 2 und 4 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, wenn die Domain eines Internetauftritts dem Titel einer Druckzeitschrift verwechslungsfähig ähnlich ist, solange die Zeitschrift nicht besonders bekannt ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Die Bewerbung eines Ferienhauses unter der Domain „www.resort-B.eu“ ist irreführendveröffentlicht am 16. März 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, Az. I-2 U 30/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Ferienhauses unter einer Internetadresse „www.resort-B.eu“ irreführend und daher zu unterlassen ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn auf dem Gelände, auf dem sich das Ferienhaus befindet, in Zukunft ein Resort mit z.B. gastronomischen, Wellness- und sonstigen Freizeiteinrichtungen geplant sei. Sei das Ferienhaus jedoch (noch) nicht Teil einer solchen Anlage, werde der Verbraucher über die Gegebenheiten getäuscht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Inhaber der Domain „fluege.de“ hat kein Anrecht auf die Domain „flüge.de“veröffentlicht am 28. Januar 2015
OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2014, Az. 14 U 1364/13
§ 15 Abs. 4 und Abs. 5 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 4 Nr. 2 MarkenG; § 4 Nr.9 UWG, § 4 Nr.10 UWG
Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Inhaber und Betreiber der Internetdomain „fluege.de“ gegen den Inhaber der Domain „flüge.de“ keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Freigabe der Domain „flüge.de“ hat. Der zuerst registrierte Domainname „fluege.de“ sei nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig, da auf Grund der rein beschreibenden Natur keine Unterscheidungskraft vorliege. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Behinderung oder Nachahmung seien nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Köln: Die Domain „bag.de“ bleibt dem Bundesarbeitsgericht vorbehaltenveröffentlicht am 17. September 2014
LG Köln, Urteil vom 26.08.2014, Az. 33 O 56/14
§ 12 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die Domain „bag.de“ dem Bundesarbeitsgericht vorbehalten bleibt. Ein Domainhändler, der diese Domain geparkt hatte, musste diese freigeben. Dem Bundesarbeitsgericht bzw. der Bundesrepublik Deutschland stehe das Namensrecht an dem Kürzel „BAG“ zu, da die Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und in den betroffenen Verkehrskreisen dem Bundesarbeitsgericht zugeordnet werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Dringlichkeit im Eilverfahren – Zur Wissenszurechnung einzelner Mitarbeiter eines Unternehmensveröffentlicht am 1. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 243/13
§ 14 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenG; EGRL 48/2004Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Verwendung einer fremden Marke als Domainname, wodurch der Eindruck erweckt werde, dass zum Markeninhaber ein Auftragsverhältnis besteht, für die Dringlichkeitsvermutung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachbearbeiter eines Unternehmens, der in der Lage ist, eine mögliche Verletzung zu erkennen, von dem Verstoß Kenntnis hat. Kenntnis eines Organs des Unternehmens oder der Rechtsabteilung sei nicht erforderlich. Jedoch nicht als so genannter „Wissensvertreter“ einzustufen sei vorliegend der Bearbeiter einer Verbraucherbeschwerde, wenn aus Anlagen der Beschwerde zwar mittelbar die Verletzung hervorgehe, dies jedoch für die Bearbeitung der Beschwerde nicht von Belang gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Tech-C haftet nicht für Markenrechtsverletzung unter der von ihm betreuten Domainveröffentlicht am 2. Juli 2014
OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2014, Az. 6 U 51/13
§ 12 Abs. 2 UWG, § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass der sog. Tech-C oder Zone-C einer Domain nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen haftet, da er nicht verpflichtet sei, die betreuten Domains inhaltlich oder rechtlich zu überwachen. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz (hier) aufgehoben. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Kiel: Bei einer markenverletzenden Domainweiterleitung auf die eigene Seite des Tech-C wird die Verantwortlichkeit des Tech-C vermutetveröffentlicht am 28. Mai 2014
LG Kiel, Urteil vom 17.10.2013, Az. 15 O 102/13
§ 12 Abs. 2 UWG analog
Das LG Kiel hat entschieden, dass im Falle einer Domainweiterleitung auf eine eigene geschäftliche Webseite des Tech-C dieser Domain dessen Verantwortlichkeit vermutet wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er technisch zur Einrichtung einer solchen Umleitung in der Lage sei. Der Inhaber der Domain, der die Veranlassung der Weiterleitung bestreitet, sei daher nicht zur Unterlassung verpflichtet, sofern durch diese Weiterleitung Markenrechte eines Dritten verletzt seien. § 12 Abs. 2 UWG sei auch in kennzeichenrechtlichen Eilverfahren analog anwendbar, um eine effektive Durchsetzung von Schutzrechten zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Düsseldorf: Zur Schadensersatzpflicht bei einer unberechtigten Aufforderung zur Sperrung einer Domainveröffentlicht am 13. Mai 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013, Az. 2a O 42/13
§ 823 Abs. 1 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betroffene einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung Anspruch auf Erstattung seiner zur Verteidigung notwendigen Rechtsanwaltskosten hat. Vorliegend hatte die Beklagte die Sperrung einer Domain „markenboerse.de“ aus einer Wort-/Bildmarke „Markenbörse“ verlangt. Diese Aufforderung war unzulässig, da keine Verwechslungsgefahr vorlag. Da die Marke kaum Unterscheidungskraft besitze, verletze die Übernahme nur des Wortbestandteils die Markenrechte nicht. Dies hätte der Markeninhaber vorher prüfen müssen. Daher stelle die Sperrungsaufforderung einen unzulässigen und zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers dar. Zum Volltext der Entscheidung: