IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin deutsches Medien-Beteiligungsunternehmen, welches in den USA bei der Verfolgung illegalen Filesharings durch die „US Copyright Group“ unterstützt wird, hat laut Heise einen massiven Rückschlag bei ihrer Klage gegen tausende BitTorrent-Nutzer einstecken müssen. Ein US-amerikanisches Bundesgericht im Bezirk Columbia, in dem auch Washington D.C. liegt, hat erklärt, dass sie die namenslose Klage nicht zulassen will, sondern vielmehr nur der Klage insoweit nachgehen will, wie sie sich gegen im Bezirk Columbia wohnhafte, namentlich benannte Personen richtet (Beschluss). Hintergrund dieser Entscheidung ist der besondere Umstand, dass es in den USA keine Möglichkeit gibt, per gerichtlichem Beschluss Auskunft darüber zu erhalten, welcher Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse  zugewiesen bekommen hatte. Stattdessen wird gewöhnlich eine Klage „gegen Unbekannt“ eingereicht und im Rahmen dieses Verfahrens ein Titel erwirkt, um die betreffenden Personen ermitteln zu können. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch ein weiterer Hinweis von Heise: Der in Filesharing-Angelegenheiten massenhaft von den Rechteinhabern um Auskunft gebetene Kabelanbieter Time Warner Cable konnte demnach erreichen, dass er monatlich weniger als 30 IP-Adressen zuordnen muss.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) berichtet über die Pläne der EU, möglicherweise kollektive Klagemöglichkeiten für Verbraucher einzuführen. Die Forderung nach so genannten „Sammelklagen“ wurde in der Vergangenheit immer wieder laut, vor allem in Bereichen, in denen viele Verbraucher betroffen, für den einzelnen aber eine Klage zu risikoreich erscheint. Mit der Entscheidung der EU-Kommission, weiterhin den Plan zur Optimierung der Klagemöglichkeiten für Verbraucher zu verfolgen, sei nunmehr der Weg für eine öffentliche Konsultation eröffnet. Der vzbv will sich jedoch dafür einsetzen, dass keine „amerikanischen Verhältnisse“ in Form einer Klageindustrie entstehen, von der Verbraucher im Endeffekt nicht profitieren. Wo könnte eine neu entwickelte Kollektivklage sinnvoll eingesetzt werden? Ein Beispiel des vzbv sind Preisirreführungen in Stromverträgen, wo die Rechtswidrigkeit der Klauseln zwar gerichtlich festgestellt wurde, jeder Verbraucher jedoch selbst vor Gericht ziehen müsse, um eine Entschädigung zu erhalten. Mit einer Kollektivklage könnten nicht nur Verbraucher effizienter zu Ihrem Recht kommen, sondern es würde auch kundenfreundlichen Unternehmen helfen, sich gegenüber den „schwarzen Schafen“ abzusetzen.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010, Az. I-6 U 38/09
    §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB; 1 UKlaG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Logistik- bzw. Transportunternehmen eine gesetzliche Sorgfaltspflicht nicht durch eine AGB-Klausel einschränken kann, insbesondere wenn der Kunde den Eindruck gewinnt, dass eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht. Streitig war die Klausel: Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung […] nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung geleistet werden kann. Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des E1-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung. […]. Die streitige Klausel verstoße gegen die gesetzlichen Verbote der §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, denn durch sie werde zum Nachteil der Beförderungskunden von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 f. HGB abgewichen. Von der Haftung für Verlust des Transportguts sei die Beklagte nur dann befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruhe, die auch bei größter Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Eine Haftungsbefreiung bei einem Verstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten sei dadurch ausgeschlossen. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers gehöre insbesondere der Schutz des Transportguts vor Verlust. Der Verzicht auf eine Schnittstellenkontrolle laufe somit im Ergebnis auf eine Einschränkung der geforderten, wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.03.2009, Az. 6 W 29/09
    § 15 Abs. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 7, Nr. 10

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein Unternehmen, das an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beteiligt ist, auch dann nicht gegen Marken- oder Wettbewerbsrecht verstöß, wenn es den markenrechtlich geschützten Namen des Unternehmens benennt und dieser als Metatag auf der Website des berichterstattenden Unternehmens aufgeführt wird.Insbesondere ergebe sich eine Markenverletzung im vorliegenden Fall nicht aus einer unzulässigen Beeinflussung der Suchfunktion bei der Benutzung von Internet-Suchmaschinen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss vom 17.12.2008/22.04.2009 nunmehr die Verfahrensweise bei der Anrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz klar gestellt. Diese wird in dem neuen § 15 a RVG geregelt werden (JavaScript-Links: BT-Gesetzentwurf, BT-Bericht). Bislang war nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 86/06 vom 07.03.2007) die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr so zu bewerkstelligen, dass die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte entstand, sofern eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen war. Dies führte immer wieder zu Problemen in Kostenfestsetzungsverfahren , da geprüft werden musste, ob eine außergerichtliche Tätigkeit, deren Kosten nicht im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden, stattgefunden hat. Nach der Neuregelung soll eine gerichtliche Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren immer in voller Höhe festgesetzt werden können. Im Verhältnis zum Mandanten darf der Rechtsanwalt selbstverständlich insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag der Gebühren fordern. Die neue Regelung soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:

    BGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07 (Link: BGH)

    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)
    OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

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