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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Mai 2012

    EuGH, Urteil vom 24.05.2012, Az. C-98/11 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass für den „Goldhasen“ einer bekannten Schokoladenfirma die Unterscheidungskraft fehlt, um diesen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eintragen zu können. Keines der enthaltenen Elemente (die Form eines sitzenden Hasen; die Goldfolie, in die der Schokoladenhase eingepackt ist; das rote Plisseeband, an dem ein Glöckchen befestigt ist) besitze Unterscheidungskraft, da es sich um allgemein übliche Elemente bei Schokoladentieren handele. Eine erhebliche Abweichung von der Norm sei nicht feststellbar. Die angemeldete Marke habe auch nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, da sich die vorgelegten Nachweise ausschließlich auf Deutschland bezögen. Dort ist die Marke auch als nationale Marke eingetragen (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 09.12.2010, Az. T-253/09 und T-254/09
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass eine durch Benutzung der Marke erworbene Unterscheidungskraft (hier: einer dreidimensionalen Bildmarke) bereits beim Anmeldeverfahren vor dem HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) geltend gemacht werden muss. Eine erstmalige Geltendmachung dieses Aspekts vor dem EuG sei zu spät und damit nicht  zu berücksichtigen. Die Berufung auf die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft sei eine gegenüber der Frage der den betreffenden Marken innewohnenden Unterscheidungskraft eigenständige Rechtsfrage. Habe sich daher die Klägerin im Verfahren vor dem HABM nicht auf die von den fraglichen Marken erworbene Unterscheidungskraft berufen, sei das HABM nicht verpflichtet, von Amts wegen deren Vorliegen zu prüfen. Somit sei im vorliegenden Fall die Berufung der Klägerin auf die durch die Benutzung der angemeldeten Marke erworbene Unterscheidungskraft im Verfahren vor dem Gericht unzulässig. Eine Unterscheidungskraft an sich lehnte das Gericht ab, da die Eignung der Bildmarke, die Waren der Kägerin von denjenigen ihrer Konkurrenten zu unterscheiden, sich als bloße übliche Ausführungsvariante der Gehäuse von Pumpen oder deren Elektromotoren erweisen würden. Diese Merkmale seien nicht geeignet, die betreffenden Waren zu individualisieren und als solche eine bestimmte betriebliche Herkunft zu bezeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 28 W (pat) 502/09
    §§ 3 Abs. 1; § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Gestaltung einer Maschinenpistole nicht als sog. 3D-Marke u.a. für Schusswaffen (Klasse 13) eingetragen werden kann. Nach Auffassung des Senats stehe der Eintragung der als Marke beanspruchten dreidimensionalen Warenformmarke bereits der Ausschlussgrund der waren- bzw. technisch bedingten Form entgegen (§ 3 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Darüber hinaus fehle es der Darstellung aber auch an jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Verfahrensgegenständlich war folgende naturgetreue zeichnerische Wiedergabe der äußeren Form einer Schusswaffe unter mehreren Perspektiven.

    Maschinenpistole Heckler & Koch

  • veröffentlicht am 9. März 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2010, Az. 3-11 O 161/09
    § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmen ohne Authorisierung der Volkswagen AG keine Kalender in den Verkehr bringen (lassen) darf, auf der ein VW-Bus abgebildet ist, da der VW-Bus als Marke auch für Druckerzeugnisse geschützt ist. Die Antragsgegnerin, so die Kammer, habe durch den nicht autorisierten Vertrieb des Kalenders »[…] 2010« ein mit der im Eilantrag aufgeführten Marke „VW-Bus“ identisches Zeichen für Kalender und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch seien, für die die Marke Schutz genieße. Damit liege der Fall einer Markenverletzung bei Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 09.12.2009, Az. 25 W (pat) 82/09
    §§ 3, 8, 91 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei einer Fristversäumnis (hier: Einzahlungsfrist der Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu gewähren ist, wenn die erfahrene und zuverlässige Markenassistentin des Bevollmächtigten versehentlich die Frist streicht, obwohl die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Inhaltlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Schokoladen-Osterhase in sitzender Form in den Farben Champagnergold, Kupfergold, Braun, Weiß nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden könne, weil die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Grundsätzlich sei zwar die als Markenanmeldung eingereichte Warenform eines in Folie verpackten Schokoladenosterhasen markenfähig, jedoch weise die Form-/ Farbgestaltung keine ausreichende Kennzeichnungskraft auf, die einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts ermögliche. Gerade dreidimensionale Formen, die der Verkehr zunächst einmal nur als ästhetische Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft auffasse, müssten für die notwendige Unterscheidungskraft von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweichen.

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