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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az. III ZR 226/11
    § 2 ZPO, § 3 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert für die Erklärung eines Telefonanbieters, dass ein Anschluss möglicherweise auf Grund einer technischen Störung zeitweise unbefugt von Dritten habe genutzt werden können, bei 1.200,00 EUR liegt. Ein höherer Streitwert sei nicht anzunehmen, da das Interesse der Klägerin nicht höher zu bewerten sei. Sie habe nicht darlegen können, dass tatsächlich eine unbefugte Nutzung stattgefunden habe, noch seien gegen sie Ansprüche von dritter Seite geltend gemacht worden. Dass dies noch geschehe, sei nach einem Zeitablauf von mehr als 2 Jahren nicht wahrscheinlich. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 6. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2012, Az. 9 U 208/11
    § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass beim Testkauf eines gefälschten Produkts der Markeninhaber keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Kontoinhabers gegen die in die Kaufabwicklung einbezogene Bank hat. § 19 MarkenG gewähre zwar u.a. auch einen Auskunftsanspruch gegen Personen, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringen; dies gelte jedoch nicht für solche Personen oder Unternehmen, die im Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Zitat:

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  • veröffentlicht am 6. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 21.06.2011, Az. 27 O 335/11
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 185 StGB; Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber einer Blog-Plattform auch für Inhalte mit ihm nicht näher verbundener Dritter haftet, wenn er trotz vorheriger Information rechtswidrige Inhalte nicht entfernt. Zum Volltext der Entscheidung, über die wir bereits unter einem anderen Gesichtspunkt berichtet hatten (hier).

  • veröffentlicht am 10. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 69/10
    §§
    3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht nur für von ihm selbst getätigte wettbewerbswidrige Maßnahmen haftet, sondern auch für die Verstöße Dritter, wenn es sich dabei um freie Mitarbeiter oder Werbepartner handelt. Im entschiedenen Fall ging es um den Versand unerwünschter Werbe-E-Mails, die nicht vom beklagten Reiseveranstalter, sondern durch ein beauftragtes Unternehmen versendet worden waren. Das Gericht führt aus, dass eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Verstöße „ausgelagerter“ Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmens bestehe. In arbeitsteiligen Unternehmen und Unternehmensverbünden hafte der Unternehmensträger ohne Entlastungsmöglichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten auch der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile und selbständiger Werbepartner, wenn diese so in die betriebliche Organisation eingegliedert seien, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit ihm zu Gute komme und er entweder einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit der Partner habe oder er sich einen solchen Einfluss sichern habe können und müssen. Er solle sich bei seiner Haftung nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2010, Az. 11 U 13/10
    §§ 69 c Nr. 3; 69 f.; 97 Abs. 1; 101 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7; 98 UrhG; § 14 Abs. 5; 18; 19 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG; §§ 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. (Volltext der Entscheidung s. unten) hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Software für die Mitglieder eines Lizenzvertragprogramms herstellen darf, diese damit noch nicht außerhalb des Programms an Dritte veräußern darf. Zitat: „Die Herstellung des Datenträgers mit den für die Verfügungsklägerin geschützten Zeichen durch die N GmbH im Anschluss an den Download der Software ist ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin erfolgt, weil der Datenträger nicht zur Verwendung einer mit dem Programm-Mitglied verbundenen Einrichtung als Endbenutzer diente, sondern an einen Wiederverkäufer weiterveräußert werden sollte. Nach dem Inhalt des Mitgliedsvertrages mit der Verfügungsklägerin durften im Rahmen des Mitgliedsvertrages bezogene Vervielfältigungsstücke der Software nicht an die G-AG weiterveräußert werden, sondern nur an verbundene Einrichtungen des Programm-Mitglieds als Endnutzer weitergegeben werden. Ziffer 2.2 lit. d) dieses Vertrages bestimmt ausdrücklich: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, Az. 12 O 134/09
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen zu haften hat, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten. Die Überwachung erwachsener Familienangehöriger zu verlangen, sei keineswegs lebensfremd. Da er derjenige gewesen sei, der eine neue Gefahrenquelle geschaffen habe, die nur er überwachen könne (Anschluss), und er es somit Dritten ermöglicht habe, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257), erscheine es gerechtfertigt, ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen. Der Antragsgegner habe nicht einmal vorgetragen, dass er überhaupt Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe und/oder seine – volljährigen – Kinder angewiesen habe, nichts Illegales zu tun.
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  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06
    § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt hatte hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers zu entscheiden, der zu dem Zeitpunkt, an dem illegale Musikdown- und uploads über seinen Anschluss erfolgten, im Urlaub weilte. Während seiner Abwesenheit war der PC ausgeschaltet gewesen. Das Gericht stellte trotzdem die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die erfolgten Urheberrechtsverletzungen fest. Er habe eine ungesicherte WLan-Verbindung für den Zugang zum Internet genutzt. Auf diese Verbindung haben Dritte Zugriff auch bei ausgeschaltetem PC des Inhabers nehmen und diese missbräuchlich nutzen können. Der Anschlussinhabers hätte nach den Ausführungen des Gerichts zureichende Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, um Dritten den Zugriff auf sein WLan-Netzwerk zu verwehren. Dafür gebe es die Möglichkeit des Passwort-Schutzes oder der Verschlüsselung. Zudem hätte jedenfalls der Router während der Abwesenheit auch abgeschaltet werden können. Die gegebenen technischen Möglichkeiten, um seinen Anschluss zu schützen, seien dem Inhaber auch zumutbar gewesen, auch wenn er sich dazu fachkundiger Hilfe hätte bedienen müssen.

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5696/07
    §§ 95 a UrhG, § 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 UrhG

    In dem langwierigen Verfahren des Heise-Verlags gegen die Filmindustrie hat das OLG München erneut gegen den Verlag entschieden. Die Filmindustrie hatte Heise auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem Heise in seinem Newsdienst auf eine Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen auf Film-DVDs verlinkt und recht deutliche Aussagen zur Verwendung der Software gemacht hatte. Zitat (19.01.2005): (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
    §§ 16, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Bildportals, welches Dritten die Möglichkeit gibt, auf diesem Fotos hochzuladen, für Rechtsverstöße als Täter und nicht nur als Teilnehmer haftet, wenn er sich in Bezug auf die einzelnen Bilder prominent herausstellt und Einnahmen durch den Ausdruck der Fotos erzielt, an denen er die Dritten nicht teilhaben lässt. Das Urteil ist das Ergebnis einer schwierigen Gradwanderung zum Thema „Störerhaftung“: Einerseits soll der Forenbetreiber erst nach Kenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten haften, andererseits nimmt – zumindest vorliegend – der Forenbetreiber eine wirtschaftliche Auswertung aller hochgeladenen Bilder für sich in Anspruch und präsentiert das Portal mit dem Mitglied in Zusammenhang mit jedem einzelnen Foto. Der Senat hat angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten die Revision zugelassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht war im Ergebnis der Auffassung, dass sich der Forenbetreiber die fremden Fotos „zueigen gemacht“ habe und dementsprechend selbst und unmittelbar hafte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 11.000,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    AG Bremen, Urteil vom 10.10.2006, Az. 16 C 168/05
    §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2,
    339 Satz 1, 340 II Satz 1 BGB

    Das AG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Forderung einer Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises im Falle der Abgabe eines nicht ernstlich gemeinten Angebots wirksam ist. Das AG Bremen kam zu dem Schluss, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen, obgleich der Kläger selbst mehrere Pkw-Auktionen unterhalten hatte und wohl auch weiterhin unterhielt. Der Beklagte habe zu einer (geplanten) mehrfachen Verwendung oder zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers nichts vorgetragen. In der Folge beeinträchtigte auch die fehlende Möglichkeit des Schuldners/Spaßbieters, einen tatsächlich geringeren Schaden als die Vertragsstrafe nachzuweisen, die Wirksamkeit der „Klausel“ nicht. Ferner wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Ebay-Nutzer auch dann für ein bestimmtes Verhalten Dritter (hier: nicht ernst gemeintes „Spaßangebot“) haftet, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handelt.
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