Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Sharehoster haftet auch, wenn Hinweis auf Urheberrechtsverletzung per E-Mail zugegangen, aber noch nicht zur Kenntnis gelangt istveröffentlicht am 15. Oktober 2014
LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az. 310 O 464/13
§ 130 BGB, § 10 TMG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes auch dann haftet, wenn ihm eine E-Mail, in welcher ein Hinweis auf eine oder mehrere Urheberrechtsverletzungen enthalten ist, zugegangen ist, der Sharehoster aber – aus welchen Gründen auch immer – diese noch nicht zur Kenntnis genommen hat. Zitat: „Der Ansicht der Antragsgegnerin, es komme darauf an, wann der Betreiber der Filehosting-Plattform positive Kenntnis von dem Hinweis auf Rechtsverletzungen erlangt habe, ist auch aus praktischen Erwägungen heraus nicht zu folgen, denn danach könnte der Betreiber eines Filehosting-Dienstes ihm obliegende Handlungspflichten einfach vermeiden, indem er die Hinweisschreiben (bzw. E-Mails) der Rechteinhaber schlicht nicht zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist Kenntnis im Sinne des § 10 TMG in Fällen wie dem vorliegenden dahin auszulegen, dass die Kenntnis gegeben ist, wenn dem Betreiber dieses Dienstes die Information über die konkrete Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen des Zugangs von Willenserklärungen zugegangen ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Leipzig: Unverlangte E-Mail-Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen an Rechtsanwälte sind belästigende Werbungveröffentlicht am 19. September 2014
AG Leipzig, Urteil vom 18.07.2014, Az. 107 C 2154/14
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas AG Leipzig hat entschieden, dass unverlangt zugesandte E-Mails an Rechtsanwälte, die zu Fortbildungsveranstaltungen einladen, belästigende Werbung sind. Die E-Mails seien ein Angebot zur Erbringung einer Dienstleistung und daher als Werbung zu qualifizieren, deren Zusendung als E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Muss Google Support-E-Mails lesen?veröffentlicht am 18. September 2014
LG Berlin, Urteil vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/13
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMGDas LG Berlin hat entschieden, dass Google die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht generell mit einer automatischen Antwort, die auf Hilfeseiten verweist, versehen darf. In diesem Fall tauge die Adresse nämlich nicht – wie im Telemediengesetz vorgeschrieben – zur unmittelbaren Kontaktaufnahme. Eine solche setze eine Möglichkeit zur Kommunikation voraus. Die E-Mails würden jedoch nicht von einem Mitarbeiter zur Kenntnis genommen, sondern per automatischer Antwort abgearbeitet. Zwar müsse nach Auffassung des Gerichts nicht jede einzelne E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden, es dürfe allerdings auch nicht von vorneherein feststehen, dass keine einzige über die angegebene Adresse eingehende E-Mail gelesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: 50,00 bis 100,00 EUR Streitwert für privaten E-Mail-Spamveröffentlicht am 30. Juli 2014
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 95/13
§ 3 ZPO, § 511 Abs. 2 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter E-Mail-Werbung 50,00 bis 100,00 EUR beträgt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um vereinzelten Spam im privaten Bereich handele, dessen Wiederholung durch die unstreitige „physische Löschung“ der E-Mail-Adresse der Klägerin äußerst unwahrscheinlich geworden sei. Auch verursache die Löschung solcher E-Mails nur einen sehr geringfügigen Aufwand. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bonn: Zur Schadensersatzpflicht wegen unterlassener Kontrolle des E-Mail-Spam-Ordnersveröffentlicht am 16. Juli 2014
LG Bonn, Urteil vom 10.01.2014, Az. 15 O 189/13
§ 280 Abs. 1 BGB, § 675 Abs. 1 BGB, § 611 BGBDas LG Bonn hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinen Spam-Ordner auf eingehende Mandats-E-Mails zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt eine E-Mail der Gegenseite mit einem Vergleichsvorschlag nicht rechtzeitig an seine Mandantin weitergeleitet. Für den entstandenen Schaden wurde er bzw. die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erfolgreich in Regress genommen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite ist nicht ausreichendveröffentlicht am 5. Juni 2014
BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13
§ 242 Cd BGB, § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB, § 312d Abs. 1 BGB [Fassung vom 02.01.2002], § 355 BGB [Fassung vom 29.07.2009]Der BGH hat entschieden, dass die bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht ausreichend ist. Die Belehrung müsse dem Verbraucher auch in Schriftform (E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilt werden. Dies könne auch nicht durch ein zwingendes Kontrollkästchen in einem Online-Anmeldeformular („Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“) ersetzt werden. Eine solche Konstruktion sei unwirksam, da sie zum Nachteil des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung abweiche. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Auch Privatleute haben einen Unterlassungsanspruch gegen unerwünschte Werbe-E-Mailsveröffentlicht am 8. Mai 2014
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas AG Stuttgart-Bad Cannstatt hat entschieden, dass auch ein Verbraucher gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails vorgehen darf. Das Zusenden derartiger E-Mails stelle regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von diesen E-Mails Betroffenen dar. Unerheblich sei, ob es sich bei der betreffenden E-Mail um eine automatisierte Eingangsbestätigung (Autoreply) handele, solange in dieser Werbung (vorliegend: im Abspann) zu finden sei. Der Streitwert für die Zusendung von Werbe-E-Mails wurde im vorliegenden Fall auf 5.000 EUR bemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München: AGB-Ausschluss des Kündigungsrechts einer Internet-Partnerbörse per E-Mail ist unwirksamveröffentlicht am 10. März 2014
LG München I, Urteil vom 30.01.2014, Az. 12 O 18571/13 – nicht rechtskräftig
§ 307 Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 13 BGBDas LG München I hat den Betreibern der Internet-Partnerbörse www.edates.de verboten, in ihren AGB eine Klausel mit dem Wortlaut zu verwenden „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Fristgerechter Zugang einer E-Mail mit fristwahrenden Schriftsätzen in der Anlage muss vom absendenden Rechtsanwalt überprüft werdenveröffentlicht am 4. Februar 2014
BGH, Beschluss vom 17.07.2013, Az. I ZR 64/13
§ 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 544 Abs. 1 S.2 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei Übersendung einer E-Mail, mit der ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beauftragt wird, ein Rechtsmittel (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) einzulegen, vom Absender immer zu überprüfen ist, ob die E-Mail den Adressaten zeitig erreicht hat. Es bestehe die Gefahr, dass eine E-Mail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreiche. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Tell-a-friend-Werbung ist ebenso wie E-Mail-Spam wettbewerbswidrig / Empfehlungs-E-Mailsveröffentlicht am 6. November 2013
BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches dass Angebot einer Möglichkeit zur Versendung von sog. Empfehlungs-E-Mails („Tell-a-friend-E-Mail“) schafft, wettbewerbswidrig handelt. Diese Möglichkeit der Kundenkommunikation sei wie der ebenfalls verbotene E-Mail-Spam zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)