Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Eine Werbung für E-Zigaretten mit gesundheitlicher Unbedenklichkeit ist unzulässigveröffentlicht am 27. Juni 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 U 244/12
§ 5 UWG, § 5a Abs. 2 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Werbung für E-Zigaretten, die als sog. „absolute Gesundheitswerbung“ eine gesundheitliche Unbedenklichkeit behauptet oder suggeriert, unzulässig ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, solange die Frage der von E-Zigaretten ausgehenden gesundheitlichen Risiken wissenschaftlich umstritten sei. Es sei jedoch zulässig, im Rahmen einer „relativen Gesundheitswerbung“ darauf hinzuweisen, dass E-Zigaretten deutlich weniger schädlich als herkömmliche Tabakzigaretten seien. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Nürnberg: Bewerbung der E-Zigarette „Clever Smoke“ mit der Aussage „die gesündere Art zu rauchen“ ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenveröffentlicht am 20. Dezember 2013
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 U 2161/12 – rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 8 UWGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Bewerbung der E-Zigarette „Clever Smoke“ mit der Aussage, die E-Zigarette sei die „gesündere Art zu rauchen“ und eine „geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss“, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte beanstandet, dass das Produkt Alkohol enthalte, so dass der Hersteller die E-Zigarette nicht schwangeren Frauen, entwöhnten Alkoholikern oder bestimmten Personen mit Atemwegserkrankungen empfahl. Der Senat vertrat die Rechtsansicht, dass aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers die Werbung weder in Einzelheiten noch in der Gesamtschau den Eindruck vermittle, dass das „Rauchen“ einer E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Auch in der Berufung scheitert die Werbung für E-Zigaretten mit „geringer Gesundheitsschädlichkeit“veröffentlicht am 2. Dezember 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 4 U 91/13
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund (hier), in welchem die wissenschaftlich nicht fundierte Werbung für E-Zigaretten mit u.a. “.. mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette” für unzulässig erklärt wurde, zurückzuweisen ist. Es komme für die Beurteilung nicht darauf an, ob es sich um ein Genuss- oder Arzneimittel handele. Zum Volltext der Entscheidung: - OVG Münster: E-Zigarette ist nicht als Arzneimittel einzustufenveröffentlicht am 19. September 2013
OVG Münster, Urteil vom 17.09.2013, Az. 13 A 2448/12, Az. 13 A 2541/12 und Az. 13 A 1100/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AMG, § 21 Abs. 1 AMG, § 2 Abs. 3 MPGDas OVG Münster hat entschieden, dass die E-Zigarette kein Arzneimittel ist. Damit dürfe der Vertrieb nicht mit der Begründung, es handele sich um nicht zugelassene Arzneimittel, untersagt werden. Es handele sich weder um Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen würden, noch um Funktionsarzneimittel, da sie keine therapeutische Eignung oder Zweckbestimmung hätten. Zur Pressemitteilung des Gerichts vom 17.09.2013:
- LG Dortmund: Werbung für E-Zigaretten mit „geringer Gesundheitsschädlichkeit“ muss wissenschaftlich fundiert seinveröffentlicht am 28. August 2013
LG Dortmund, Urteil vom 30.04.2013, Az. 25 O 120/12
§ 2 UKlaG, § 5 UKlaG; § 3 UWG, § 5 UWG, § 12 Abs. 1 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für sog. e-Zigaretten mit Aussagen wie „.. mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“ und „…dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Behauptungen nicht mit wissenschaftlichen Studien und Erkenntnissen fundiert werden können. Gerade bei Aussagen im Gesundheitsbereich seien immer besonders hohe Anforderungen an die Klarheit, die Richtigkeit und die wissenschaftliche Belegbarkeit der Aussage zu stellen. Dass die Beklagte einen Professor einer durchaus bekannten Universität zitiere, sei durchaus geeignet, beim Verbraucher erst recht den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten und erwiesenen Behauptung zu erwecken, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Amberg: Werbung für E-Zigarette mit gesundheitlicher Unbedenklichkeit ist unzulässigveröffentlicht am 20. Dezember 2012
LG Amberg, Urteil vom 15.10.2012, Az. 41 HK O 303/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 UWGDas LG Amberg hat entschieden, dass die Werbung für eine E-Zigarette mit „xxx E-Zigarette – Die gesündere Art zu „rauchen“ … Ohne Nikotin und Teer“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Dem Verbraucher werde vermittelt, dass der Konsum gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Zwar sei es nicht erforderlich, in der Werbung über alle nur denkbaren Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu informieren, aber die bestehenden Risiken dürften auch nicht verharmlost werden. Vorliegend habe der Verbraucher erst nach dem Kauf durch Studium der Anleitung feststellen können, dass die Zigarette für bestimmte Zielgruppen (z. B. Schwangere) nicht vorbehaltlos geeignet sei. Zum Volltext der Entscheidung: