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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. November 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 144/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG
    Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das ElektroG hinsichtlich der Registrierungspflicht einzelner Marken zur Stiftung Elektro-Altgeräte Register keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß darstellt. Das Gericht führte aus, dass sich das Interesse der Marktbeteiligten darin erschöpfe, dass eine gleichmäßige Belastung aller Wettbewerber bestehe und eine gesteigerte Belastung gesetzestreuer Hersteller mit Kosten der Entsorgung vermieden werde. Die Registrierung einzelner Marken erleichtere zwar die Arbeit der EAR-Stiftung, begründe aber dahingehend keine wettbewerbliche Relevanz. Ob eine gänzlich unterbliebene Registrierung einen Wettbewerbsverstoß darstelle, ließ der Senat bewusst offen, stellte jedoch fest, dass der Gesetzeszweck des ElektroG einen Schutz der Interessen der Marktteilnehmer weitgehend ausschließe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2009, Az. 1 K 2786/09
    § 80 VwVfG

    Die Dauer der Registrierungsverfahren nach dem ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register sind berüchtigt. Nunmehr hat das Frankfurter Verwaltungsgericht – wenn auch nicht in einer die EAR-Stiftung betreffenden Angelegenheit – entschieden, dass die schleppende Bearbeitung eines Widerspruchs durch eine deutsche Behörde kein Grund ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Kläger, der bereits von der Behörde telefonisch die Mitteilung erhalten hatte, dass sein Widerspruch begründet sei, wartete mehr als 4 Monate vergeblich auf den schriftlichen Bescheid, den er wegen der Auszahlung eines Förderbetrags dringend benötigte. Schließlich schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Dessen Kosten muss der Kläger nun selbst tragen, da das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verneinte. Dessen Einschaltung sei nur zulässig, wenn die Sache selbst Tat- und Rechtsfragen aufwürfe, die sich nicht ohne Weiteres beantworten ließen. Die rechtlichen Fragen seien zum Zeitpunkt der Einschaltung jedoch schon geklärt gewesen, es sei nur noch um die Frage gegangen, wann die Behörde die bereits getroffene Entscheidung in schriftliche Form fassen würde. Etwaige Verluste, die dem Kläger durch die verzögerte Bearbeitung entstanden seien, könnten höchstens im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden.

  • veröffentlicht am 16. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR) hat am 15.12.2009 den umstrittenen Rechtsbegriff „in Verkehr bringen“ (vgl. § 23 ElektroG) konkretisiert. Wer Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ohne diese zuvor bei der Stiftung EAR registriert zu haben, kann mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der „Erstinverkehrbringer“ die Ware selbst hergestellt oder als Händler nur in die EU importiert und dort verkauft hat (vgl. § 13 Abs. 12 ElektroG). Vormals war streitig, ob ein Inverkehrbringen nur das erstmalige oder auch das weitere Inverkehrbringen erfasste, ob also nur der Hersteller oder importierende Großhändler, oder aber auch der Einzelhändler von der Sanktion bedroht war. Die Stiftung hat sich nunmehr zu dieser Frage mit einem ergänzenden Hinweis geäußert. Zitat (Hervorhebungen durch uns): (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 03.03.2010, Az. 1 U 621/09-167
    §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 ElektroG

    Das OLG Saarbrücken hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen das Elektro- und Elektronikgesetz nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist. Nachdem das LG Saarbrücken bereits den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte (Urteil vom 02.12.2009, Az. 7 O 204/09), schloss sich der Senat dem nun an und erklärte, dass auch er in der unterlassenen Registrierung einer Marke bei der EAR-Stiftung keine wettbewerbsrechtliche Relevanz feststellen könne. Es sei nicht ersichtlich, wodurch Mitbewerber eines Unternehmens, das die Markenregistrierungspflicht verletzte, Wettbewerbsnachteile erleiden solle.

  • veröffentlicht am 13. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.03.2007, Az. 416 O 68/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 6 Abs. 2 ElektroG

    Das LG Hamburg hat in diesem älteren Beschluss einem Händler verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Das Verbot rechtfertige sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den französischen Markt vorgesehene Fernsehgeräte nach Deutschland eingeführt habe, ohne bei der zuständigen Stiftung EAR registriert zu sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift ausführt, das deutsche ElektroG sei mit der sog. WEEE-Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 (Richtlinie 2002/96/EG) nicht vereinbar und die deutsche Regelung sei EU-rechtswidrig, könne die Kammer dem derzeit nicht folgen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Die Sony Deutschland GmbH will nicht länger tatenlos zusehen, wie Onlinehändler Sony-Produkte aus dem Ausland „wild“ importieren und hier – zum Verdruss der Verbraucher – ohne deutsche Bedienungsanleitung oder ohne eine notwendige EAR-Registrierung anbieten. Bereits im Februar 2009 hatte Sony Deutschland auf einer Roadshow angekündigt, den wettbewerbsrechtlichen Hammer gegen die Irreführer kreisen zu lassen. Aktuell, so Sony Deutschland in einer Pressemitteilung vom 02.06.2009, habe man gegen zwei Internethändler eine Unterlassungserklärung bzw. eine einstweilige Verfügung erwirken können. Dabei war es auch zu einer Verkürzung der von Sony gewährten Herstellergarantie bei den Online-Shop-Angeboten gekommen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07
    §§ 6
    Abs. 2 S. 1, S. 2, 10 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 5 ElektroG, § 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Registrierung bei dem Elektro-Altgeräteregister der gleichnamigen Stiftung, die nur pauschal den Hersteller, nicht aber die unterschiedlichen Marken der vertriebenen Elektronikware und die entsprechenden Gerätetypen ausweist, zwar einen Verstoß gegen die § 6 Abs. 2 ElektroG bedeutet. Der Rechtsverstoß sei jedoch mangels hinreichenden Marktbezugs nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Die Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarken sei keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die generelle Pflicht des Distributors zur Registrierung seines Unternehmens nach § 6 Abs. 2 ElektroG sei zwar eine gesetzliche Vorschrift, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verletzung der Markenregistrierungspflicht löse aber kein produktbezogenes Vertriebsverbot aus. Das Oberlandesgericht kehrt damit indes nicht von seiner früheren Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. 20 W 18/07 (Link: OLG Düsseldorf) ab. Während es in der früheren Entscheidung ausschließlich um die Wettbewerbswidrigkeit einer in toto unterlassenen Registrierung bei der Stiftung EAR ging, war vorliegend lediglich die Frage zu beantworten, ob eine (vorgenommene) Registrierung des Unternehmens ohne Anmeldung der einzelnen Gerätemarken einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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