Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Königs Wusterhausen: Kein Schmerzensgeld bei schriftsätzlicher beleidigender Äußerungen innerhalb eines Gerichtsverfahrens / „Antragssteller ist schlicht zu faul, zu arbeiten“veröffentlicht am 25. September 2012
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 11.04.2012, Az. 20 C 569/11
§ 823 BGBDas AG Königs Wusterhausen hat entschieden, dass einer Klage, gerichtet auf die Zahlung von Schmerzensgeld durch die schriftsätzlich vorgetragene Erklärung, der Antragsteller sei schlicht zu faul zu arbeiten, das erforderliche Rechtschutzbedürfnis fehle. Die Äußerungen des Beklagten (in einem anderen Gerichtsverfahren erfolgt) dienten der Rechtsverteidigung und mithin der Wahrnehmung berechtigter Interessen. In gerichtlichen Verfahren sei der Ehrschutz eingeschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Lübeck: Meinungsäußerung – Wer austeilt, muss auch einstecken könnenveröffentlicht am 8. Dezember 2010
LG Lübeck, Urteil vom 28.10.2010, Az. 14 S 135/10
§§ 1004, 823 BGB analog; Art. 5 Abs. 1 GGDas LG Lübeck hat entschieden, dass ein Politiker, der durch die Äußerungen eines Journalisten scharf angegriffen wurde, sich auch entsprechend „verteidigen“ darf. Der Journalist habe ein Wahlkampffoto des Politikers verfremdet und dessen Kopf als verzerrten Totenkopf dargestellt. Daraufhin habe der Politiker den Journalisten als „aus seiner Sicht psychisch krank“ bezeichnet. Dagegen wollte der Journalist gerichtlich vorgehen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass eine gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Recht der persönlichen Ehre und dem öffentlichen Ansehen des Verfügungsklägers zu Lasten des Verfügungsklägers ausfalle. Insbesondere sei die beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen sei und dürfe nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst werden. Die beanstandeten Äußerungen seien mit konkretem Bezug zu dem vorher veröffentlichten Foto getätigt worden und aus Gründen des Ehrschutzes nicht zu beanstanden. Das Gericht führte aus: