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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. April 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 04.03.2011, Az. 310 S 1/10
    §§ 19a; 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Ein Rechtsanwalt aus Hamburg hatte sich in Erwehrung der geltenden Rechtsprechung – „Keine Abmahnkosten für Rechtsanwälte, welche das eigene Interesse vertreten!“ – einen juristischen Work-around gebastelt, der es in sich hatte: Er gründete eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er selbst war und die ihren Sitz mit dem Kanzleisitz eben dieses Rechtsanwalts teilte, übertrug seinem Unternehmen die Nutzungsrechte an seinen Beiträgen auf seiner Kanzlei-Website und mahnte sodann über seine Kanzlei für das eigene Unternehmen Dritte kostenpflichtig ab, die sich diese Artikel ungefragt „geborgt“ hatten. Das AG Hamburg-Mitte (hier) versagte dem Rechtsanwalt, wohl auch unter dem Eindruck der ausgefeilten Argumentation eines fähigen Bremer Kollegen, die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Die Volksseele kochte sofort hoch, witterte sie doch beim Hamburger Rechtsanwalt Abmahnungsmissbrauch. Dem letzteren Vorwurf läge in diesem Fall allerdings eine ganz besondere Sichtweise zu Grunde, nämlich – kaum zugespitzt – dass ein Rechtsanwalt umsonst für die Mitglieder dieser Gesellschaft zu arbeiten hat und Ansprüche aus (Geistigem) Eigentum allenfalls kostenneutral erheben darf. Wir haben uns erlaubt, die Entscheidung des AG Hamburg und diese Form von realexistierendem Jurismus entsprechend zu kritisieren (hier). Ausschließlich dem Rechtsanwalt das Anrecht zu einer für ihn kostenneutralen Verteidigung seines Eigentums und Vermögens zu nehmen, nicht aber etwa dem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, halten wir für eine schlicht verfassungswidrige Besonderheit der deutschen Rechtsprechung. Hier darf nicht angesetzt werden. Richtigerweise ist nicht das Recht dem Grunde nach, sondern dessen Wahrnehmung im Einzelfall zu prüfen, konkret also, ob die jeweilige Abmahnung (urheberrechtlich) begründet war. Das LG Hamburg hat die Entscheidung des AG Hamburg nun aufgehoben, wenn auch auf Grund einer eher „formalen“ Betrachtungsweise: Es hat den Rechtsanwalt mit seinem Unternehmen einem Unternehmen mit einem Rechtsanwalt („Rechtsabteilung“) gleichgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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