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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Beschluss vom 17.07.2006, Az. 11 HK O 12517/06
    §§ 3, 4, 8 Abs. 2 UWG, PAngV

    Das LG München I hat mit diesem Beschluss zum Erlass einer einstweiligen Verfügung deutlich gemacht, dass sich ein Onlinehändler etwaige Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), die durch ein Verschulden des Betreibers einer Suchmaschine entstehen, zurechnen lassen muss. Im vorliegenden Fall waren die Preisangaben des Onlinehändlers im Shop vollständig aufgeführt, auf Grund der besonderen Darstellungsweise der Suchmaschine allerdings nicht in deren Suchergebnis vollständig abgebildet worden.
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  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Wie Heise berichtete, plant das Bundesministerium der Justiz (BMJ) für die Zukunft eine Änderung der Gerichtsstandsregelungen. Gemäß § 32 ZPO und inhaltsgleicher Sonderregelungen in speziellen Gesetzen können gerichtliche Entscheidungen dort beantragt werden, wo eine „unerlaubte Handlung“ begangen worden ist. Dies ist bei Wettbewerbsverstößen im Internet bekanntlich jeder Ort, an dem der fragliche Verstoß am Bildschirm abgerufen werden kann, also überall. Nunmehr gehe aus einem Schreiben des Bundesjustizministeriums hervor, so heise.de, „dass bei Internet-Delikten nur noch jenes Gericht angerufen werden kann, in dem der Rechteinhaber oder der potenzielle Verletzer seinen Wohnsitz hat“. In der Folge kann dann etwa nicht mehr der Münchener Abmahner den Berliner Onlinehändler vor einem Hamburger Gericht verklagen. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Gesetzeserlass dazu führt, dass Onlinehändler den Wahl ihres Niederlassungsorts davon abhängig machen, wie abmahnfeindlich das jeweils zuständige Landgericht eingestellt ist bzw. die bekannten Serienabmahner ihre „Geschäftstätigkeit“ an die abmahnungsfreundlichsten Gerichtsorte verlegen. Dies könnte möglicherweise Wirtschaftsentwicklungen in längst vergessenen ländlichen Regionen der Bundesrepublik beflügeln, aber auch umgekehrt bekannte Landgerichte zu einem Umdenken in ihrer abmahnfreundlichen Entscheidungspolitik bewegen.

  • veröffentlicht am 22. November 2008

    OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08
    §§ 5 Abs 3, 6 Abs 1 GlüStV, §§ 2 Abs 1 Nr 3, 4 Nr 11, UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass Lotto-Werbung im Internet generell verboten sei, und zwar sowohl als Bannerwerbung als auch als textliche Werbung auf einer Website. Für eine Beschränkung des strikten Werbeverbots auf bestimmte Werbeformen im Internet gäben weder der Text des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) noch sonstige Quellen etwas her. Es wendet sich damit gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 30.07.2008 (Az. 14 O 51/08), welches die Ansicht vertreten hatte, es fehle bei der Anzeige auf ihrer eigenen Homepage an einem „direkten Herantreten an den Endverbraucher“.
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  • veröffentlicht am 21. November 2008

    OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 Wx 2/08
    §§ 19 a, 101UrhG; 20 Abs. 1 FGG; 280, 281BGB; 2 RDG; 1Abs. 1UrhWG; 96 TKG

    Das OLG Köln hat bestätigt, dass ein Auskunftsbegehren nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Antragsgegnerin berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG auch verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Auskunft zu erteilen. Das weitere Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG würde auf diese Weise hinfällig und der damit bezweckte Schutz der datenschutzrechtlichen Interessen des am Verfahren unbeteiligten Kunden der Antragsgegnerin könne nicht erreicht werden. Es sei auch kein Ausnahmefall ersichtlich, nach dem eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, selbst wenn die Antragsgegnerin die Verkehrsdaten ihrer Kunden nach sieben Tagen zu löschen pflege. Es könne auch auf andere Weise verhindert werden, dass der Antragsgegnerin die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Antragstellerin unmöglich gemacht werde. Hierzu sei es ausreichend, dass (wie vom Senat angeordnet und im Einzelnen begründet) der Beschwerdeführerin einstweilen die Löschung der Daten untersagt werde.

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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
    §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; 13 RVG; Nr. 3100 VV RVG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung einer Schutzschrift als vorsorgliche Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung von der Gegenseite zu erstatten sind, wenn in der Schutzschrift ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde und die Schutzschrift „zur Akte genommen“ und damit Bestandteil des Verfahrens wurde. Für die Erstellung einer Schutzschrift entstehen dem Rechtsanwalt in der Regel Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. Unter anderem das LG Hamburg sieht dies genauso (LG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2008, Az. 407 O 219/07). Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht über die Frage, in welcher Höhe die Verfahrensgebühr anzusetzen ist, wenn der Antragssteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzieht.

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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

    Der BGH hat mit diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Geschäftsgebühr, die mit einer Abmahnung oder deren Zurückweisung entsteht, im Verfahren der einstweiligen Verfügung angerechnet werden kann und nicht notwendigerweise erst in dem Verfahren der Hauptsache. Die Geschäftsgebühr beziehe sich hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn werde nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags beziehe. Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens sei demnach der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Anspruch auf Unterlassung. Dagegen komme es für die Anwendung der Regelung zur Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten beträfen.

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  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWie die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER bereits berichtete, hat die Schmidt Wellness GmbH nach Auskunft von Axel Gronen u.a. zahlreiche Opfer einer eBay-Panne, nach der die Widerrufsbelehrung in der von eBay zur Verfügung gestellten Rubrik nicht angezeigt wurde, abgemahnt (Schmidt Wellness). Es ist nicht das erste Mal, dass die Schmidt Wellness GmbH abmahnend in Erscheinung tritt. Die gewohnt markige Ausdrucksweise von Herrn Gronen nahm der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH nunmehr zum Anlass, für seine Mandantin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen (LG  Bochum, Az. 2 O 762/08). Mit der beantragten einstweiligen Verfügung sollte Herrn Gronen u.a. untersagt werden, die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ zu bezeichnen. Dem Vernehmen nach lehnte das Landgericht dieses Unterfangen jedoch nach Vorlage von mindestens 30 Abmahnungen der Schmidt Wellness GmbH ab. In der Folge kann die Schmidt Wellness GmbH zukünftig als „Massenabmahner“ bezeichnet werden. Die gerichtliche Begründung der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Bochum sollte spätestens am 08.12.2008 vorliegen. Der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH erklärte zwischenzeitlich, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt würde und gleichzeitig Hauptsacheklage beim Landgericht Köln erhoben worden sei. Ferner soll gegen Axel Gronen nach dessen direkter Kontaktaufnahme mit der Schmidt Wellness GmbH ein weiteres Verfahren angestrengt werden/worden sein.

    Jeder Onlinehändler, der von der Schmidt Wellness GmbH abgemahnt wurde und anwaltlich vertreten wird, wird gebeten, sich mit dem Verband des bundesdeutschen Onlinehandels (vdbo.de) in Verbindung zu setzen. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat und noch nicht anwaltlich vertreten wird, sollte sich umgehend mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

    Telefon 04321 / 390 55-0
    Telefax [auf Anfrage]

    Mail damm[at]damm-legal.de
    Web www.damm-legal.de

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08
    §§
    935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, nicht in jedem Fall nach dem Gutdünken von eBay erfolgen kann. eBay hatte den Händler gesperrt, weil dessen eBay-Name gegen die eBay-AGB verstoßen habe. Dass eBay hieraus ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin zustehen sollte, sei jedoch nicht ersichtlich, so das Oberlandesgericht. Der Handler hatte zuvor täglich über eBay einen Umsatz von 8.000,00 EUR getätigt. Das OLG Brandenburg nahm mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweg, erklärte dies jedoch zugleich für zulässig. eBay habe nämlich dem Onlinehändler eine zuvor tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzogen, ohne dass eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar sei. Auch in einem solchen Fall müsse daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Grundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.
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  • veröffentlicht am 18. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat den Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung mit einem Ordnungsgeld von 7.500,00 EUR geahndet. Dieser Betrag rechtfertige sich zum einen daraus, dass die unzulässigen Eintragungen in einer größeren Zahl von Verzeichnissen auch weiterhin enthalten waren – „Gelbe Seiten für … und …“, Online-Ausgabe der „Gelben Seiten“ und der Online-Ausgabe „Das Telefonbuch“. Darüber hinaus hätten die Antragsteller auch gegen das Verbot zur Benutzung der Bezeichnung „Reisemedizinisches Zentrum Frankfurt“ verstoßen. Zutreffend habe das Landgericht die Höhe des Ordnungsgelds ferner mit dem Umstand begründet, dass die Antragsgegner auch nach Hinweis auf diese Verstöße durch die Antragstellerin keine Änderungen der Eintragungen erwirkt und insoweit vorsätzlich gehandelt hätten.
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  • veröffentlicht am 17. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wuppertal, Urteil vom 19.08.2008, Az. 1 O 127/08
    §§
    12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 677, 683 Satz 1, 670 BGB

    Das LG Wuppertal hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine anwaltliche Aufforderung, auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Aufhebungsverfahrens zu verzichten,  eine 1,3-fache Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigen anfällt. Sei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und fordere der Verfügungsbeklagte darauf den Rechtsverzicht, sei dies „vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu“. Im Parteibetrieb ist eine einstweilige Verfügung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zuzustellen, eine Übersendung per Fax oder Post ist nicht ausreichend.

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