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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 21.01.2009, Az. 14 O 8/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hatte sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wieder einmal mit unwirksamen und wettbewerbswidrigen AGB im Onlinehandel gegegenüber Verbrauchern zu befassen. Zu einem Streitwert von 16.000,00 EUR (4.000,00 EUR je Klausel/Verstoß) wurde erläutert, dass folgende Punkte rechtlich weniger Gefallen finden: 1. Werbung mit einem versicherten Versand, ohne in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, dass das Versandrisiko gemäß gesetzlicher Bestimmungen vom Unternehmer getragen wird, 2. Verwendung der Klausel „Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche“, 3. Verwendung der Klausel „Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen sowie der Gerichtsstand ist C“, 4. Keine Information darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 15.01.2009, Az. 27 O 765/08
    §§ 823, 1004 BGB, § 93 ZPO

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Presseberichterstattung nicht konkret die Unzulässigkeit von einzelnen Äußerungen darlegen muss. Eine allgemeine Beanstandung ist ausreichend und berechtigt den Abgemahnten nicht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verweigern. Er hat nach Auffassung des Gerichts nicht den Anspruch, dass der Abmahner ihm außergerichtlich im Einzelnen darlegt, welche Teile der Berichterstattung aus welchem Grund unzulässig seien. Deswegen führt bei Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Abmahner auch ein sofortiges Anerkenntnis des Abgemahnten nicht zu einer Befreiung von der Kostenlast. Dem berechtigt Abmahnenden soll nicht die Erklärungslast auferlegt werden, sondern im Gegenteil hat der Abgemahnte und Urheber der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen die Obliegenheit, deren Berechtigung nachzuweisen.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/06
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass zwei vier Monate auseinander liegende Verstöße gegen eine einstweilige Verfügung (Werbung mit unzulässiger Herstellerpreisempfehlung ) nicht als zwei selbstständige Teilakte einer Tat anzusehen sind. Das Landgericht Mannheim hatte in beiden Fällen ein Ordnungsgeld von zunächst 7.000,00 EUR und sodann 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine Exkulpation der Unterlassungsschulderin wurde abgelehnt. Allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, spreche dafür, dass die Schuldnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen habe, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache gewesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden vorgelegen haben soll. Im Einzelnen: Mit einstweiliger Verfügung vom 20.12.2004 untersagte das LG Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen werde. Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 03.01.2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalakte. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.01.2009, Az. I-12 O 323/08
    § 3 ZPO

    Das Landgericht Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung für 6 wettbewerbswidrige Klauseln bezüglich des Widerrufsrechts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gesamtstreitwert in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt das Landgericht weiterhin seinem selbstgesetzten Trend treu, eher höhere Streitwerte im Bereich der häufigen Abmahngründe anzusetzen (? Klicken Sie bitte auf diese Links: LG Bochum I und LG Bochum II).

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  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    LG Köln, Beschluss vom 03.12.2008, Az. 33 O 381/08
    § 312 ff. BGB, §§ 1 PAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG

    Das LG Köln hat in Hinblick auf die Darstellung eines eBay-Angebotes im sog. WAP-Modus entschieden, dass der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Waren anzubieten, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen und/oder ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Preise anfallen und/oder ohne anzugeben, ob der gesamte Preis die Mehrwertsteuer enthält, wenn dies wie nachstehend wiedergegebenen geschieht [Verweis auf konkrete Ausdrucke des WAP-Portals von eBay].

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009, Az. 13 U 205/08
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Celle hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen die Dringlichkeit, die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, nachträglich entfallen kann. Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, ließ aber bei der sich anschließenden Widerspruchsverhandlung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Antragstellerin Zeit benötigte, um die von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten Einwände zu entkräften. Eine angebliche Krankheit konnte nicht belegt werden, um Vorverlegung des Termins über die Einspruchsverhandlung wurde sich nicht bemüht. Durch diese Verzögerung des Prozesses erachtete das Oberlandesgericht den Verfügungsgrund als entfallen.

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2009

    LG München, Beschluss vom 21.08.2008, Az. 21 O 14389/08

    Das LG München hat mit diesem Beschluss den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Quellcode eines Computerprogramms in kompilierbarer Form, einschließlich aller Zusatzkomponenten sowie der Hilfswerkzeuge zur Erstellung der Lizenzzertifikate, auf maschinenlesbaren Datenträgern an die Antragstellerin herauszugeben. Aus dem Wesen einer einstweiligen Anordnung folgt eigentlich, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Leistung zu erbringen. Mit Offenlegung des Quellcodes wird jedoch das wesentliche, verfahrensgegenständliche Know-How unwiderbringlich offenbart. Das weitere Hauptsacheverfahren würde auf diese Weise hinfällig. Unklar ist, welche Anhaltspunkte das LG München für ausreichend ansah, hier eine Ausnahme für erforderlich zu halten.

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  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Detmold, Beschluss vom 15.12.2008, Az. 8 O 144/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG;
    § 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV

    Das LG Detmold hat in dieser Sache eine einstweilige Verfügung wegen sieben Wettbewerbsverstößen erlassen. Der Streitwert hierfür wurde auf immerhin 30.000,00 EUR festgesetzt. Interessant ist der letzte Punkt, in dem eine Lieferfrist, die mit „ca.“ umschrieben wurde, als wettbewerbswidrig angesehen wurde. Das KG Berlin hatte diese Frage noch offen gelassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Die Literatur hat sich im Wesentlichen für die Rechtmäßigkeit einer solchen Lieferfrist-Klausel entschieden (Palandt; Bamberger/Roth; Staudinger; wohl auch Erman – andere Auffassung: Wolf/Lindacher/Pfeiffer).

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 42/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es bei nicht hinreichend erkennbaren Anhaltspunkten für eine „konkrete Höherbewertung des durch die Verfügung zu schützenden Sicherungs- interesses“ in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 15.000,00 EUR ausgehe. Dies betraf auch den vorliegenden Fall, der zwei Anspruchsgrundlagen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht behandelte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte seine heute ständige Rechtsprechung im Jahr 1997 begründet (vgl. OLG Brandenburg, MDR 1997, 1070).
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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 6 U 1880/07
    §§ 3, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 u. 2 u. 4, 11 UWG; 242 BGB; 937 Abs. 1 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass ein gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Haupsacheverfahren in derselben Angelegenheit nicht per se rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein muss. Im entschiedenen Fall wurde zunächst ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Verfügungsbeklagte kündigte einen Widerspruch gegen die Verfügung an, verweigerte die Abgabe einer Abschlusserklärung und stellte den beanstandeten Wettbewerbsverstoß mehrfach in Abrede. In dieser Konstellation befand das OLG, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, auf den Abschluss des Verfügungsverfahrens zu warten, welches u.U. auch über die Berufungsinstanz hätte gehen können. Darüber hinaus hätten Annexansprüche wie Auskunft oder Schadensersatz ohnehin bereits in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden müssen, da durch das einstweilige Verfügungsverfahren keine Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche ausgelöst wird. Für die erfolgte Erhebung der Hauptsacheklage auch auf Unterlassung vor Abschluss des Verfügungsverfahrens könne hier nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf Grund eines reinen Gebührenerzielungsinteresses durch ein weiteres Verfahren erhoben werden.

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