Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Keine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung, wenn sich Verbraucher im Rahmen eines Gewinnspiels aktiv von der Werbung abmelden müssenveröffentlicht am 19. Januar 2016
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 30/15
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 1 UKlaG, § 3 UKlaG; § 307 BGB; § 13 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 3 TMG; § 4a BDSG, § 28 Abs. 3a S. 2 BDSGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels erteilte Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung unwirksam ist, wenn der Verbraucher auf einer Einwilligungserklärung eine Liste von 59 Unternehmen erhält und der Verbraucher für jedes Unternehmen ein Feld „Abmelden“ anklicken muss, wenn er von diesem keine Werbung erhalten möchte. Damit wäre der Verbraucher entgegen der gesetzlichen Regelung einem „opt-out“-Verfahren unterworfen. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung stelle darüber hinaus eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung dar. Bezüglich einer Einwilligung in die Nutzung von Cookies sei ein Opt-out-Verfahren jedoch zulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Die unlautere Ausnutzung jugendlicher Unerfahrenheitveröffentlicht am 8. September 2015
BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 218/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine unlautere Werbung vorliegt, wenn eine Krankenkasse im Rahmen einer Job-Messe ein Gewinnspiel durchführt und dabei von den – größtenteils jugendlichen – Teilnehmern umfangreiche personenbezogene Daten erhebt und damit eine Einwilligung für zukünftige Werbung verbindet. Damit werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen ausgenutzt. Durch die Verbindung mit dem Gewinnspiel werde den Jugendlichen die Tragweite der Datenangaben nicht ausreichend bewusst. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Namensnennung in einem Presseartikel – Wie weit reicht die Einwilligung?veröffentlicht am 1. September 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 137/15
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die volle Namensnennung eines Beteiligten in einem online veröffentlichten Presseartikel gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen kann, auch wenn eine grundsätzliche Einwilligung vorlag. Der Betroffene habe vorliegend zwar einer Namensnennung für die Veröffentlichung eines Printartikels zugestimmt. Eine Online-Veröffentlichung sei dabei jedoch nicht diskutiert worden. Auch bezüglich anderer in die Berichterstattung aufgenommener und das Persönlichkeitsrecht verletzender Tatsachen liege keine ausdrückliche Einwilligung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg: Einwilligung für Werbe-E-Mails einer Partnerbörse im Single-Opt-in-Verfahren reicht nicht ausveröffentlicht am 17. Juni 2015
AG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 5 C 78/12
§ 890 ZPO; Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2006/113/EG; § 7 UWGDas AG Hamburg hat entschieden, dass Werbe-E-Mails einer Partnerbörse, für welche keine Einwilligung im Wege eines so genannten Double-Opt-in-Verfahrens vorliegt, belästigend und daher zu unterlassen sind. Dabei fielen auch E-Mails, welche das Interesse eines anderen Mitglieds der Partnerbörse signalisierten, unter „Werbe-E-Mails“, da die Beklagte nicht sicherstellen konnte, dass sich nicht ein Dritter unter der E-Mail-Adresse des Klägers missbräuchlich angemeldet hätte und dieser nun durch solche Nachrichten belästigt würde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: „Doppelgängerwerbung“ kann auch bei geringer Ähnlichkeit unzulässig seinveröffentlicht am 12. Juni 2015
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2014, Az. 15 U 133/13
§ 22 KUG, § 23 KUG; § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung, die ein bekanntes Quizformat samt Moderator nachstellt, auch dann Persönlichkeitsrechte und Rechte am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz verletzt, wenn die Ähnlichkeit der Werbefigur mit dem echten Moderator nur gering ist. Ergebe sich aus der Gesamtanordnung der Nachstellung der eindeutige Bezug zum Original, handele es sich um ein „Bildnis“ im Sinne des Kunsturhebergesetzes, welches nur mit Einwilligung des Abgebildeten verwendet werden dürfe. Fehle diese, könne der Abgebildete Unterlassung und Auskunft verlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Das „Anhängen“ an Produkte auf dem Amazon-Marketplace einschließlich der Nutzung der dort enthaltenen Produktfotos ist zulässigveröffentlicht am 7. Mai 2015
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az. 6 U 51/14
§ 97 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass das sog. „Anhängen“ an bereits bestehende Produktbeschreibungen auf dem Amazon-Marketplace für den Vertrieb der gleichen Produkte zulässig ist, auch wenn die Produktbeschreibung urheberrechtlich geschützte Lichtbilder enthält. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, welche die Einräumung von Nutzungsrechten an den dort verwendeten Bildern vorsähen, führten dazu, dass auch den Händlern, die sich an ein Produkt anhängen, ein Nutzungsrecht an dortigen Produktfotos eingeräumt würde. Zum Volltext der Entscheidung:
- BAG: Bei Aufnahme eines Werbefilms für ein Unternehmen müssen die gefilmten Arbeitnehmer schriftlich ihr Einverständnis erklärenveröffentlicht am 5. Mai 2015
BAG, Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas BAG hat entschieden, dass gemäß § 22 KUG ein Arbeitnehmer in sein Erscheinen in einem betrieblichen Werbefilm einwilligen muss. Habe der Arbeitnehmer seine Einwilligung erteilt, könne der Film aber nach seinem Ausscheiden noch (begrenzt) weiter benutzt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Bibliotheken dürfen Bücher digitalisieren und an Leseplätzen zum Lesen und zur Speicherung auf USB-Sticks bereitstellenveröffentlicht am 20. April 2015
BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az. I ZR 69/11
§ 52a Abs. 3 UrhG, § 52b UrhG, § 53 UrhGDer BGH hat entschieden, dass es nicht gegen das Urheberrecht verstößt, wenn eine Universität Bücher digitalisiert, um sie an den elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek bereitzustellen. Ebensowenig sei es urheberrechtswidrig, wenn die Nutzer der Leseplätze das jeweilige Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern könnten. Die Beklagte hafte auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Zur Pressemitteilung Nr. 64/2015 des BGH vom 16.04.2015: (mehr …)
- BGH: Servicepersonal einer Prominentenparty muss mit der Veröffentlichung von Fotos rechnenveröffentlicht am 17. Februar 2015
BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14
§ 22 S. 1 KUGDer BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Fotos in einem Eventportal von einer Hostess auf einer Prominentenparty rechtmäßig ist. Das Servicepersonal auf einer solchen Veranstaltung müsse damit rechnen, dass Bilder veröffentlicht werden, auf denen sie zu sehen seien. Die Tätigkeit auf einer solchen Party beinhalte daher die konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen, die z.B. – wie vorliegend – eine Hostess beim Anbieten von Aktionsware zeigen. Der Presse wäre eine Unterscheidung von nicht prominenten und prominenten Teilnehmern einer solchen Veranstaltung auch kaum zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankenthal: Zur Beweislast bezüglich der Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbungveröffentlicht am 6. Februar 2015
LG Frankenthal, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 HK O 111/12
§ 7 UWGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Werbe-E-Mails an Verbraucher verschickt, beweispflichtig für das Vorhandensein einer Einwilligung des Verbrauchers ist. Anderenfalls handele es sich bei der Werbung um eine unzumutbare Belästigung. Vorliegend legte das Unternehmen zwar dar, dass sich ein Verbraucher im sog. Double-Opt-in Verfahren zu einem Gewinnspiel angemeldet habe. Dass diese Anmeldung jedoch gleichzeitig eine Einwilligung zum Empfang von Werbe-E-Mails gewesen sein solle, konnte das Gericht nicht nachvollziehen, denn eine solche habe für den konkreten Fall zu erfolgen. Die bloße Teilnahme an einem Gewinnspiel genüge nicht für die Annahme einer Einwilligung in den Empfang von Werbung. Zum Volltext der Entscheidung: