IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juni 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2014, Az. 22 U 60/13
    § 307 BGB; §§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UrhG , § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 44a UrhG, § 53 UrhG, § 69a ff. UrhG; Art. 4 EU-RL 91/250/EWG, Art. 5 EU-RL 91/250/EWG, Art. 2 – 5 EU-RL 2001/29/EG, Art. 4 EU-RL 2009/24/EG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich das Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 UrhG an Audiodateien (Hörbücher) bzw. an Kopien derselben noch nicht dadurch erschöpft hat, wenn ein Kunde digitale Produkte aus dem Internet heruntergeladen und auf einem eigenen Datenträger gespeichert hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 O 191/11
    § 17 Abs. II UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach welcher der Weiterverkauf eines E-Books unzulässig ist, wirksam ist. Das Urteil ist ein klares Fehlurteil. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob Daten, in diesem Fall Hörbücher oder E-Books, Sacheigenschaft haben (was die Kammer ablehnt), erinnert an die in den 1980er/1990er-Jahren längst „ausgekaute Frage“, ob Software eine Sache darstellt (was zu bejahen ist). Zweck des Vertrages über den Verkauf eines e-Books ist es sehr wohl, dem Verbraucher eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen – und zwar an der jeweiligen Softwarekopie auf seiner Festplatte o.ä. Diese Kopie darf auch weiterveräußert werden. Die Argumentation des LG Bielefeld erweist sich als antiquiert; sie dürfte in der Berufungsinstanz, spätestens aber vom BGH aufgehoben werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2011

    BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 6/10
    § 24 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der Weitervertrieb von so genannten „Recovery CDs“, die ursprünglich nur in Verbindung mit einem PC durch Microsoft vertrieben wurden, durch Microsoft untersagt werden kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die ursprünglich auf den Computern angebrachten Echtheitszertifikate abgelöst und auf die CDs aufgebracht worden seien. Hier greife der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht, da zwar die PCs mit Recovery CDs mit Zustimmung von Microsoft in den Verkehr gebracht wurden, diese Zustimmung sich jedoch nicht auf die mit abgelösten Zertifikaten versehenen, „nackten“ CDs erstrecke. Zur Pressemitteilung Nr. 157/2011des BGH vom 06.10.2011:

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  • veröffentlicht am 4. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. I ZR 26/10 – Kuchenbesteck-Set
    § 24 Abs. 1 MarkenG; Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 89/104/EWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Erschöpfung eines Markenrechts nach Inverkehrbringen durch den Markeninhaber nicht vorliegt, wenn der Markeninhaber als Bedingung des Weitervertriebs eine Entfernung der mit der Marke gekennzeichneten Verpackung gefordert hat. Wird die Ware trotzdem in der gekennzeichneten Verpackung weitervertrieben, könne sich der Händler nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Zwar könne ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben ist, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person, wie etwa ein Lizenznehmer, die Mutter- oder die Tochtergesellschaft desselben Konzerns oder aber ein Alleinvertriebshändler, die Verfügungsgewalt willentlich übertrage. Eine solche Verbundenheit sei jedoch vorliegend nicht gegeben gewesen. Eine Zustimmung der Markeninhaberin könne auch nicht angenommen werden, da sie gerade ein ausdrückliches Vertriebsverbot –  es sei denn, die Verpackung werde entfernt – ausgesprochen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06
    §§ 69c Nr. 3 Satz 1, Satz 2, 17 Abs. 1 UrhG, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist. Vorliegend entschied es, dass die Antragsgegnerin durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) der von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre Kunden nicht in das Microsoft zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen habe. Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software habe sich vielmehr durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft. Das Urteil wurde später vom OLG Hamburg gestützt, wobei dieses aber eine Auseinandersetzung mit der Erschöpfungs-Frage vermied. Das OLG München (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München) ist hingegen der Rechtsauffassung, dass der Handel mit gebrauchter Software verboten sei, wobei es sich auf die vertraglichen Besonderheiten, aber auch die Gesetzeslage berief.

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07
    Art. 12, 14 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 1,
    69 c Nr. 1 UrhG

    Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass gebrauchte Software (Nutzungsrechte an der Software unter Übergabe eines originalen Datenträgers) nicht gehandelt werden darf. Anders als z.B. bei Datenträgern, die Musik oder Bilder enthalten, ist ei­ne urheberrechtsneutrale Nutzung eines Programmdatenträgers praktisch auszuschließen: Eine Musik- oder Film-CD kann jedenfalls im privaten Bereich jedermann an­schauen, ohne Urheberrechte zu verletzen. Bei einem Programmdatenträger sei nicht zu erwarten, dass der Erwerber sich das dort aufgezeichnete Pro­gramm ansehe und er sich an den Künsten des Programmierers erfreuen wolle. Ein derartiger Datenträger werde ausschließlich zu dem Zweck erworben, das auf ihm enthaltene Programm zu nutzen. Hierfür bedürfe der Nutzer aber der Genehmigung des Nutzungsrechtsinha­bers, das heißt der Klägerin. Bei einem Vertrieb von Einzelplatznutzungsrechten werde von einem neuen Kunden (hier: der Beklagten) eine weitere Vervielfältigung vorgenommen (nämlich auf die Festplatte seines Rechners), wozu ihn aber der Erstkäufer (hier: Kunde der Klägerin) nicht ermächtigen könne; denn die Abtretung des Nutzungsrechts sei in den allgernelnen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen, im Übrigen wäre zur Übertragung des Nutzungsrechts gem. § 34 Abs. 1 UrhG die ausdrückliche Genehmigung der Klägerin erforderlich. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage „klar und eindeutig“ sei. Dem OLG München kann nicht vorgeworfen werden, die Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007, Az. 5 U 140/06 übersehen zu haben (a.A.: Dr. Julia Küng; ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ifrOSS); allerdings hat das LG Hamburg (Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06) der vom OLG München vertretenen Rechtsauffassung widersprochen. Im Urteil des OLG Hamburg wurde der Handel mit gebrauchter Software nicht etwa für rechtmäßig erachtet, sondern lediglich festgestellt, dass der Anbieter nicht irreführend geworben habe, da er – unter Zuhilfenahme mehrerer Rechtsgutachten u.a. von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Gutachten vom 17.02.2006; Gutachten vom 06.02.2006; Urteilsbesprechung/Gutachten vom 12.04.2007 zu LG München I, Urteil vom 19.10.2006, Az. Aktenzeichen 7 O 7061/06) – auf abweichende Rechtsmeinungen zu diesem Thema hingewiesen habe.

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