Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Tempelhof-Kreuzberg: Bei vorzeitiger Beendigung des Mobilfunk-Vertrags hat Anbieter Anspruch auf Schadensersatz, der um ersparte Aufwendungen (50 %) zu kürzen istveröffentlicht am 12. Februar 2015
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2014, Az. 23 C 120/14
§ 252 BGB, § 314 BGB, § 628 Abs.2 BGBDas AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass bei vorzeitiger Kündigung eines Mobilfunk-Vertrages der Telekommunikationsanbieter Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat, jedoch dieser, auf Grund der ersparten Aufwendungen, um 50 % des berechneten monatlichen Pauschalpreises zu reduzieren ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Wettbewerbszentrale geht gegen Hotel-AGB mit Klauseln über eine Stornogebühr von 100 % vorveröffentlicht am 11. Juni 2014
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. geht nach einer eigenen Pressemitteilung vom 10.06.2014 aktuell gegen Hotel-AGB vor, in denen für die Stornierung eines Hotelzimmers eine Entschädigung des vollen Übernachtungspreises gefordert wird. Bei einer Stornogebühr in Höhe von 100 % werde in wettbewerbswidriger Art und Weise missachtet, dass das betreffende Hotel bei einer Zimmerstornierung bestimmte Aufwendungen erspare. Zu einer solchen Anrechnung sei das Hotel indes gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Die Höhe der ersparten Aufwendungen werden vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) für den Fall der Übernachtung (mit oder ohne Frühstück) auf 10 % des Zimmerpreises angegeben.
- LG Düsseldorf: Zur Kündigung eines Internet-System-Vertragsveröffentlicht am 17. Mai 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011, Az. 20 S 199/09
§§ 346, 812 Abs. 1 BGB
Das LG Düsseldorf hat im Einklang mit dem Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag anzusehen ist und die Pflicht des Kunden, jeweils mit dem Entgelt für ein Vertragsjahr in Vorleistung zu treten, wirksam ist. Weiterhin führte das Gericht aus, dass eine vorzeitige Kündigung eines Vertrages mit 36 Monaten Laufzeit ausdrücklich ausgesprochen werden müsse. Ein erklärter „Rücktritt“ könne nicht ohne Weiteres umgedeutet werden. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht auch keinen Rücktritts- oder Anfechtungsgrund feststellen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass eine zunächst zugesagte Funktion nicht implementiert worden sei. Eine Rückforderung der bereits gezahlten Entgelte kam deshalb nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung: