Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Keine Kostenerstattung für Abmahnung des Parallelimporteurs nach Erhalt einer erforderlichen Vorabinformationveröffentlicht am 20. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2015, Az. 6 U 127/14
§ 24 MarkenG; § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber einer Arzneimittelmarke, der nach Erhalt einer erforderlichen Vorabinformation eines Parallelimporteurs diesen auf Grund dieser Information wegen einer Markenverletzung (Verpackungsgestaltung) abmahnt, keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat. Ein Unterlassungsanspruch sei wegen einer drohenden Markenverletzung zwar gegeben, eine Kostenerstattung widerspreche jedoch Treu und Glauben, da die Vorabinformation zwischen Importeur und Markeninhaber dazu diene, unter redlichem Bemühen die berechtigten Interessen des jeweils anderen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer gelöschten / noch nicht eingetragenen Markeveröffentlicht am 19. November 2015
BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 15/14
§ 4 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009, Art. 112 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EGV 207/2009Der BGH hat entschieden, dass die Verletzung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke keine Ansprüche des Verletzten z.B. auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz auslöst. Dies gelte auch dann, wenn diese für nichtig erklärte Marke im Wege der Umwandlung als nationale deutsche Marke eingetragen werde, wenn dies zum Zeitpunkt der Verletzung noch nicht geschehen war. Möglicherweise seien in einer solchen Konstellation jedoch Unterlassungsansprüche wegen einer bestehenden Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Nicht jede Ausstellung eines Nachahmungsprodukts auf einer Messe stellt einen Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 30. April 2015
BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az. I ZR 133/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 4 Nr. 9 lit. b UWG, § 8 Abs. 1 S.2 UWGDer BGH hat entschieden, dass allein die Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe noch nicht dazu führt, dass das entsprechende Produkt gegenüber inländischen Verbrauchern beworben, angeboten, vertrieben oder in den Verkehr gebracht wird. Eine Erstbegehungsgefahr könne nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produktverpackung auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten, Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gebe. Auch im Hinblick auf die Frage, ob ein Vertrieb im Inland gegenüber dem allgemeinen Verkehr drohe, könne nicht von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass ein Aussteller sein Produkt immer auch am Ausstellungsort vertreiben werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Voraussetzungen für die Annahme einer unlauteren systematischen Nachahmungveröffentlicht am 6. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2015, Az. 11 U 101/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG, § 8 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für die Annahme einer unlauteren systematischen Nachahmung von Waren (hier: Wasserpfeifen aus Glas, sog. Bongs) nicht ausreichend ist, wenn zwar verschiedene kombinierbare Gestaltungselemente übernommen werden, jedoch ein die Eigenart wesentlich bestimmendes Logo weggelassen wird. Vorliegend sei daher weder von einer Rufausbeutung noch einer Herkunftstäuschung auszugehen, da es an einer systematischen Nachahmung oder Behinderung fehle. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bei Erstbegehungsgefahrveröffentlicht am 21. Dezember 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.12.2012, Az. 6 U 230/12
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Klageantrag über einen Unterlassungsanspruch, der sich auf die Erstbegehungsgefahr einer angekündigten Folgehandlung begründet, grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn er sich in der Formulierung an der Handlung orientiert, aus der sich die Erstbegehungsgefahr ergibt (hier: Werbeanzeige, die potentiellen Anzeigenkunden verbotene, getarnte Werbung verspricht). Es müsse dann jedoch im Vollstreckungsverfahren der Tenor des Unterlassungsurteils entsprechend eng ausgelegt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Identifizierende Berichterstattung über Strafverfahren kann im Voraus untersagt werdenveröffentlicht am 1. Februar 2012
OLG München, Beschluss vom 11.01.2012, Az. 18 W 1752/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas OLG München hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung bezüglich einer identifizierenden Berichterstattung in einem Strafverfahren auch ergehen kann, bevor die Hauptverhandlung stattfindet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine dann erfolgende identifizierende Berichterstattung vorliegt. Im entschiedenen Fall ergab sich die Erstbegehungsgefahr aus einem parallelen Fall, der einige Wochen zuvor stattfand und in dem die Beklagte auch identifizierend berichtet hatte. Im vorliegenden Fall war von einem identischen Vorgehen auszugehen, weshalb die Untersagung erfolgte. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Keine Patentverletzung durch bloße Produktankündigungveröffentlicht am 8. Juni 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2011, Az. 4a O 236/09
Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Pressemitteilung eines Unternehmens, in Zukunft ein bestimmtes Produkt herstellen zu wollen, noch nicht gegen möglicherweise entgegenstehende ältere Patentrechte verstößt. Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nur zu, wenn die Beklagten mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung den Vorschriften der §§ 9 bis 13 zuwider benutzt hätten (§ 139 Abs. 1 PatG), das heißt, wenn sie mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätten, zu denen nach § 9 PatG allein der Patentinhaber befugt sei. Dies konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Bei der streitigen Pressemitteilung handele es sich lediglich um einen allgemein gehaltenen Hinweis, dass „C“ Pläne bekanntgegeben habe, R-Eim industriellen Umfang herzustellen, welches HF-123a in Auto-Klimaanlagen ersetzen solle. Dass das Mittel demgegenüber bereits zum Erwerb in der Bundesrepublik Deutschland bereit stehe, ließe sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Ein „Anbieten“ im Sinne der Vorschrift sei deshalb nicht festzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bezahlfernsehen auch mal kostenlos? – Nein zu „Kopierschutzkillern“veröffentlicht am 9. September 2009
BGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07
§§ 87 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG
Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung einer Software, die auch dazu genutzt werden kann, den Kopierschutz von verschlüsselten Fernsehprogrammen aufzuheben, rechtswidrig ist, wenn genau diese Funktion in der Werbung herausgestellt wird. Als Folge davon dürfe eine solche Ware nicht in den Verkehr gebracht werden, solange die durch den Vertreiber selbst geschaffene Gefahr von Urheberrechtsverletzungen fortbestehe. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Software auch für urheberrechtskonforme Zwecke genutzt werden könne. Der Unterlassungsanspruch des klagenden Pay-TV-Senders bestehe nach Auffassung des Gerichts auch vorbeugend, da durch die Bewerbung der Software schon vor dem Vertrieb eine Erstbegehungsgefahr für urheberrechtswidriges Verhalten geschaffen worden sei. Diese Gefahr werde auch nicht durch eine Einstellung der Werbung aufgehoben, da im Kreis der potentiellen Nutzer bereits eine Erwartungshaltung geweckt worden sei, die auch nach Aufgabe der Werbung fortbestehe.