Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Bremen: Anschlusstermin „8-16 Uhr“ ist für Kunden eines Telefonanbieters nicht zumutbarveröffentlicht am 13. Oktober 2014
AG Bremen, Urteil vom 14.03.2013, Az. 9 C 481/12
§ 612 BGB, § 314BGB, § 626 BGB, § 628 BGBDas AG Bremen hat entschieden, dass der Kunde eines Telefonanbieters nicht in Annahmeverzug gerät und infolgedessen Verpflichtungen zu Zahlungen oder Schadensersatz bestehen, wenn ihm ein Anschlusstermin an einem Tag von „8-16 Uhr“ angeboten wurde, er diesen abgelehnt hat und seinerseits Vorschläge für einen passenden Termin unterbreitet hat. Ein Termin „8-16 Uhr“ sei generell nicht geeignet, einen Verzug zu begründen, da ein Arbeitnehmer in der Regel nicht einen ganzen Tag freinehmen könne, um auf den Techniker zu warten. Organisationsprobleme und Kooperationsunwilligkeit seien dem Kunden nicht zuzurechnen. Zitat:
- BGH: Keine Pflicht zur Vorabprüfung von RSS-Feeds auf Rechtsverletzungenveröffentlicht am 4. Juni 2012
BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11
§ 823 Abs. 1 Ah, G BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Informationsportals, der über RSS-Feeds Nachrichten anderer Medien zur Verfügung stellt, nicht zur Vorabprüfung der Beiträge auf Rechtsverletzungen verpflichtet ist. Er sei erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung verantwortlich. Werde der streitgegenständliche Beitrag nach Kenntniserlangung entfernt, träfen den Betreiber keine weiteren Unterlassungs- oder Schadensersatzpflichten. Er sei im vorliegenden Fall nicht als Täter/Teilnehmer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verantwortlich, denn er habe sich die über den RSS-Feed veröffentlichte Berichterstattung nicht zu eigen gemacht und die Inhalte seien auch eindeutig als fremde Inhalte erkennbar gewesen. Auch eine Störerhaftung sei nicht gegeben, denn diese dürfe in der Form der Verbreiterhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Eine Prüfpflicht entstehe deshalb erst mit Kenntniserlangung; diese könne sich dann allerdings auch darauf beziehen, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Die Frage der Störerhaftung hatte z.B. das LG Berlin 2 Jahre zuvor noch anders beurteilt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Neumünster: Kein Rechtsschutzbedürfnis, Sperrung des Telefonanschlusses per einstweiliger Verfügung aufheben zu lassenveröffentlicht am 15. August 2010
AG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
§ 46 TKG; § 935 ZPODas AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.
- AG Böblingen: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Freischaltung von Rufnummer per einstweiliger Verfügungveröffentlicht am 15. August 2010
AG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 C 1895/09
§ 46 TKG; § 935 ZPO; § 32 Abs. 2 RVGDas AG Böblingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Freischaltung eines Telefonanschlusses, abgewiesen, da hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei. Die Antragstellerin hatte am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner … hatte die Antragstellerin erfahren, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen. Es könne, so das Amtsgericht, dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Antragstellerin wegen Störungen begründet gewesen sei und ob die Antragstellerin die Rufnummerportierung bereits bei Vertragsschluss mit der … am 25.08.2009 beantragt habe. (mehr …)
- LG Berlin: Webseitenbetreiber haften für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch RSS-Feedsveröffentlicht am 27. Mai 2010
LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 190/10
§§ 1004 Abs. 1, 823 BGB; 10, 8 TMG; Art. 1, 2 Abs. 1 GGDas LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Onlineportals für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch von ihm abonnierte RSS-Feeds verursacht werden, als Störer verantwortlich ist. Durch das Abonnement und die Einbindung von – wenn auch vorgegebenen – RSS-Feeds auf seiner Webseite habe der Betreiber sich als „Herr des Angebotes“ die veröffentlichten Nachrichten zu eigen gemacht. Ein Hinweis auf einen Haftungsausschluss ersetze nicht die Prüfung der Nachrichten vor der Freischaltung. Ein solcher Hinweis genüge nicht, um sich von den übernommenen RSS-Feeds ernsthaft zu distanzieren. Als Betreiber des offenen Portals könne der Antragsgegner sehr wohl Einfluss auf den Inhalt der Beiträge nehmen. Es sei davon auszugehen, dass er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der rechtswidrigen Handlung gehabt habe. Darin unterscheide sich dieser Sachverhalt von dem des Betreibers eines Diskussions-Forums. Dieser unterstütze als nur rein technischer Verbreiter lediglich objektiv durch sein Handeln die Veröffentlichung von Beiträgen und erfahre in der Regel erst durch eine Abmahnung von einer etwaigen Rechtsverletzung.
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