Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zum nebeneinander bestehenden Schutz aus Geschmacksmuster- und Wettbewerbsrecht für einen Thermobecherveröffentlicht am 25. Februar 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 U 108/12
Art. 10 Abs. 1 EGV 6/2002; § 4 Nr. 9 Buchst. a UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem Erzeugnis sowohl geschmacksmusterrechtlicher Schutz als auch wettbewerbsrechtlicher Schutz zugleich bestehen kann. Dabei komme es für den Schutz als Geschmacksmuster im Wesentlichen auf die hinterlegte Abbildung an. Sei diese schwarz-weiß, seien nicht zwangsläufig unterschiedliche farbliche Gestaltungen mit erfasst. Die wettbewerbliche Eigenart sei nur insoweit von Bedeutung, als dass konkurrierende Erzeugnisse gerade die Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachten, auch aufwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Zwischen den Marken „Elac“ und „ElecDESIGN“ besteht die Gefahr von Verwechslungenveröffentlicht am 20. Dezember 2013
BPatG, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 28 W (pat) 46/12
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; § 10 Einigungsvertrag-AnlDas BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken „Elac“ und „ElecDESIGN“ bezüglich bestimmter Waren (hier insbesondere Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild) Verwechslungsgefahr besteht und die Marke „ElecDESIGN“ daher teilweise zu löschen ist. Beim Vergleich der Marken sei bei der angegriffenen Marke primär auf den Bestandteil „Elec“ abzustellen, da dieses die Marke präge. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Zum geschmacksmusterrechtlichen Schutz eines Webdesignsveröffentlicht am 6. Dezember 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10 U.
Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV; § 42 Abs. 2 GeschmMG, § 38 GeschmMGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Webdesign grundsätzlich geschmacksmusterrechtlicher Schutz, auch im Rahmen eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters, zustehen kann, wenn es die erforderliche Eigenart aufweist. Der Schutzbereich sei jedoch eng zu fassen. Weise ein weiteres Webdesign zwar mehrere ähnliche Elemente auf, erwecke aber einen anderen Gesamteindruck, sei nicht von einer Verletzung des Klagemusters auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Keine Markenverletzung, wenn die eher unbekannte Marke in einem Produkttitel mit anderen Begriffen auftaucht / Stealthveröffentlicht am 7. November 2013
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.08.2009, Az. 2-03 0 326/09
§ 14 MarkenGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Markenverletzung ausscheidet, wenn die eher unbekannte Marke in einem Produkttitel mit anderen Begriffen auftaucht und dabei keinen den Gesamteindruck prägenden Charakter besitzt. Es ging um die Marke „Stealth“ innerhalb des Produkttitels „True Religion Jeans SUPERWIXEN STEALTH STELLA“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Ein Unterlassungsanspruch gegen den „Gesamteindruck“ von verletzenden Äußerungen muss hinreichend genau formuliert seinveröffentlicht am 3. Juni 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2013, Az. 7 W 14/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen gegen das Persönlichkeitsrecht, der sich nicht unmittelbar auf die getätigten Äußerungen, sondern auf den dadurch hervorgerufenen Gesamteindruck bezieht, hinreichend bestimmt formuliert werden muss. Bereits im Antrag müssen sowohl die konkreten Äußerungen als auch der verletzende Eindruck bezeichnet werden. Zitat:
(mehr …) - BPatG: Zwischen „Adler“ und „Adlex“ besteht keine Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 15. August 2012
BPatG, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 26 W (pat) 61/11
§ 43 Abs. 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen den beiden Marken „Adler“ und „ADLEX“ – auch bei hochgradig ähnlichen angebotenen Dienstleistungen – keine Verwechslungsgefahr besteht. Der seltene Buchstabe „x“ in „ADLEX“ sorge sowohl klanglich als auch schriftbildlich für eine deutliche Unterscheidung der beiden Marken. Auch bezüglich des Sinngehaltes sei eine Verwechslungsgefahr faktisch nicht gegeben – anders als zum Beispiel bei „MAGIX“ und „MAGIC“, wo eine Verwechslungsgefahr bejaht wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Kuh „Paula“ und Kuh „Flecki“ dürfen nebeneinander existieren – Zur Verletzung der Gestaltung von Produktenveröffentlicht am 8. März 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012, Az. 14c O 302/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG; § 42 GeschmMGDas LG Düsseldorf teilt per Pressemitteilung mit, dass die Produktgestaltung eines Puddings „Flecki“ mit Abbildung einer (Comic-)Kuh nicht die Rechte eines namhaften Herstellers verletzt, der seinerseits einen Schoko-Vanille-Pudding mit Abbildung der Kuh „Paula“ vertreibt. Das Gericht hat sich mit den konkreten Gestaltungen auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass zwischen beiden Produkten ausreichend Unterschiede bestehen, um eine Geschmacksmusterverletzung und eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung und/oder Rufausbeutung auszuschließen. Im Vergleich der Produkte ergebe sich kein übereinstimmender Gesamteindruck und „Flecki“ wirke auch nicht wie die für einen Discount-Supermarkt verwendete so genannte Zweitmarke von „Paula“, so dass der Verkehr nicht davon ausgehe, dass „Flecki“ von demselben Hersteller stamme. Unterschiedlich sei beispielsweise – abgesehen von der Gestaltung der Kühe selbst – auch die Maserung des Puddings sowie die Verpackungsgröße.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur (erlaubten) freien Bearbeitung von geschützten Objekten (hier: Designstuhl)veröffentlicht am 2. Februar 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.11.2011, Az. 11 U 57/10
§ 23 UrhG, § 24 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Bearbeitung eines Designstuhls der Gesamteindruck zu bewerten ist, der durch die einzelnen eigenständigen Gestaltungselemente entsteht. Lägen dann erhebliche Abweichungen vor (hier: keine charakterische Würfelform, kein geschlossener Rohrstrang) sei von einer erlaubten freien Bearbeitung auszugehen, die keine Urheberrechte am früheren Modell verletze. Das Gericht führte aus, dass der angegriffene Stuhl keinen weitgehend übereinstimmenden Gesamteindruck hinterlasse und die zahlreichen eigenständigen Gestaltungsmerkmale des Stuhlmodells der Beklagten vielmehr dazu führten, dass die eigenschöpferischen Merkmale des Stuhls von Mart Stam verblassten. Zum Volltext der Entscheidung: