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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 06.02.2013, Az. 6 U 127/12
    § 4 Nr. 7 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass herabsetzende Äußerungen über einen ehemaligen Mitarbeiter (hier: Handelsvertreter eines Schuhvertriebs) wettbewerbswidrig sein können. Vorliegend hatte das Unternehmen in einer E-Mail an Angestellte und andere Handelsvertreter u.a. ausgeführt „Herr C. hat uns daher keine andere Wahl gelassen, ihn mit sofortiger Wirkung zu kündigen“ oder Daher sollten alle Abteilungen Maßnahmen ergreifen, dass Herr C. keine Informationen, Produkte, Gelder etc. bezieht und er aus den internen Informationssystemen abgemeldet wird“. Zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, auch wenn sie auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig seien. Da die Behauptung der sofortigen Kündigung unwahr sei und zudem versucht werde, auf das Verhalten der Adressaten Einfluss zu nehmen, seien die Grenzen einer sachlich gebotenen Information überschritten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Mai 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2012, Az. 6 U 43/12
    § 824 BGB; § 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwischen einer Versicherung und einem Sachverständigenbüro kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Eine unzutreffende Behauptung der Versicherung (ein Sachverständiger vereinbare ein „Überprüfungsverbot“ seiner Gutachten) begründe daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch, wenn die Versicherung eigene Hausgutachter beschäftige. Die Behauptung könne jedoch als kreditschädigende Äußerung unzulässig sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. März 2013

    OLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 225/10
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 43a Abs. 3 BRAO, § 263 StGB

    Das OLG Köln hat in diesem Fall aus der Rubrik „Wenn Rechtsanwälte sich verklagen“ entschieden, dass der falsche anwaltliche Vortrag einer Rechtsanwaltskanzlei in einem Antwortschreiben auf eine Abmahnung jedenfalls keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, da dieses Verhalten keine „geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG“ darstelle. Grund für die Abmahnung der einen Rechtsanwaltskanzlei war, dass die andere Kanzlei, ebenso wie die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei mit Textbausteinen arbeitete und dabei den tatsächlichen Vortrag des Mandanten falsch wiedergab. Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. des laufenden Revisionsverfahrens: BGH, Az. I ZR 190/11). Zum Text der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 235/11
    § 9 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine fachärztliche Beratung unter einer Internet-Domain „gesundheitsberatung.de“ einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz darstellt und daher wettbewerbswidrig ist. Nach dieser Vorschrift liege eine unzulässige Werbung für entweder eine Diagnose („Erkennung“) oder Therapie („Behandlung“) vor, wenn beides nicht auf eigener Wahrnehmung des Arztes beruhe. Diese Voraussetzungen seien im entschiedenen Fall erfüllt worden. Zu den von Nutzern gestellten Fragen habe sich die hier beklagte Ärztin konkret und individuell diagnostisch oder mit Therapieempfehlungen geäußert. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11
    § 8 Abs.1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG; § 55 RStV

    Das LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung vorhalten muss. Die Vorhaltung der Anschrift in der ebenfalls abrufbaren Satzung genüge nicht, da diese nicht leicht erkennbar sei. Im Impressum müssten insbesondere die vollständige Anschrift, der Vertretungsberechtigte und die Rechtsform angegeben sein. Bei der Rechtsform genüge jedoch die Abkürzung „e.V.“. Geschäftlich handele ein Verein bereits dann, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buchs ankündige, jedoch nicht durch einen Spendenaufruf. Die geschäftliche Tätigkeit habe zur Folge, dass andere, im Wettbewerb stehende Vereine, die o.g. Verstöße abmahnen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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