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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Az. 6 U 57/08
    §§ 87 a, 87 b, 97 Abs.1 UrhG, §§ 3, 4 Nr. 9 a, 4 Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass unter Umständen einzelne Datensätze aus einer Datenbank entnommen werden dürfen. Zwar wurde eine „wiederholte und systematische Vervielfältigung“ tatbestandlich ausdrücklich bejaht; allerdings scheiterte der behauptete Urheberrechtsverstoß in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Von insgesamt 6.000 Bewertungsdaten hatte die Beklagte lediglich 10 Prozent übernommen und nur 1,5 Prozent der in der Datenbank registrierten Zahnärzte.  Auch im qualitativen Sinne sei der behauptete Eingriff in die klägerische Datenbank nicht im Rechtssinne wesentlich. Die Wesentlichkeitsgrenze sei zumindest überschritten, wenn sich in dem übernommenen Teil der Datenbank auch eine wesentliche Investition des Herstellers niederschlage, was aber hier nicht der Fall sei, weil die Beklagte, die bereits über eine Datenbank verfügte, nur die Daten selbst verwertet habe und deren Beschaffung nicht zu den im Sinne der §§ 87 a ff. UrhG wertbildenden Investitionen gehören. Die Berufung hatte demgemäß Erfolg.
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  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
    §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Köln hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass in der Verwendung der Abkürzung “VZ” für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber ein markenrechtlicher Verstoß zu sehen ist. Der Zusatz “VZ” sei keineswegs rein beschreibender Natur für “Verzeichnis” oder ähnliche Begrifflichkeiten und sei auch nicht freihaltebedürftig. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ”, „PokerVZ”, „BewerberVZ”, „RotlichtVZ”, „MatheVZ”, „tunivz” oder „DogVZ”.
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  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    LG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 17 O 68/08
    §§ § 2 Abs. 2 UrhG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

    Das LG Stuttgart vertritt die Rechtsansicht, dass Vertragswerke in der Regel keinen Urheberrechtsschutz genießen. Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet fehle nach überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung die Werkqualität. Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten, Themen oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts rechtfertigten es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen, so die Stuttgarter Richter, hätten die Gerichte daher jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt habe wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge. Bei der Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 04.08.2005, Az. 16 O 83/05 – Host-Providing-Mustervertrag), das einen geringeren Maßstab angelegt hatte, handele es sich nur um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.

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  • veröffentlicht am 27. November 2008

    LG Köln, Beschluss vom 02.07.2008, Az. 28 O 368/08
    §§ 916 ff., 935 ff., 938 ZPO, 97 UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Onlinehändlern nicht straflos ohne Einwilligung des Verwenders übernommen werden dürfen. Den hier 3-seitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen käme, so das Landgericht, Urheberrechtsschutz zu, so dass die Verwendung der AGB ohne Einwilligung des verwendenden Onlinehändlers rechtswidrig sei. Der Streitwert für das Verfahren wurde immerhin auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 13. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06
    § 2 UrhG

    Das OLG Celle hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung ein Werk i. S. des § 2 UrhG darstellen kann. Im vorliegenden Fall war sie nicht nur eine bloße handwerkliche Leistung. Durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stelle sie vielmehr eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger eine eigene Widerrufsbelehrung hatte entwickeln lassen und nicht nur das gesetzliche Muster übernommen hatte.
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