Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Charlottenburg: Kein Unterlassungsanspruch gegen lästigen Blogger nach dem Gewaltschutzgesetz / Beschluss des LG Berlin aufgehobenveröffentlicht am 8. November 2010
AG Charlottenburg, Urteil vom 28. April 2009, Az. 216 C 1001/09
§§ 925, 936 ZPO; § 1 GewSchGDas AG Charlottenburg hat die Entscheidung des LG Berlin (Beschluss vom 16.03.2009, Az. 53 T 30/09) kassiert, in welcher ein Rechtsanwalt einem Internetblogger auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes u.a. hatte untersagen lassen, unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kund zu tun. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Gegen lästige Blogger darf man sich mit dem Gewaltschutzgesetz schützen / Entscheidung wurde aufgehobenveröffentlicht am 7. November 2010
LG Berlin, Beschluss vom 16.03.2009, Az. 53 T 30/09
§§ 916; 936; 938; 940 ZPO; § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; Abs. 2 Nr. 2 b, ; 4; 5 GewSchGDas LG Berlin hat per Beschluss – der mittlerweile aufgehoben wurde (s. hierzu AG Charlottenburg) – einem Blogger u.a. – begrenzt auf 6 Monate verboten, a. den Antragsteller (einen Rechtsanwalt) zu beleidigen, zu bedrohen oder seine Gesundheit zu verletzen, b. unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kund zu tun; ausgenommen hiervon sind Mitteilungen an Gerichte oder Behörden im Rahmen von deren Zuständigkeiten, c. sich dem Antragsteller auf weniger als 50 m zu nähern; bei zufälligen Begegnungen ist der Abstand von 50 m durch den Antragsgegner unverzüglich wieder herzustellen, d. in irgend einer Form Kontakt zu dem Antragsteller aufzunehmen, etwa durch persönliche Ansprache, Telefonat, Fax, SMS, Email, Grußkarten oder Briefsendungen; ausgenommen hiervon ist die Korrespondenz im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt innerhalb juristischer Auseinandersetzungen zwischen Antragsteller und Antragsgegner. Als Streitwert wurden für die I. und II. Instanz 3.000 EUR festgesetzt, die Berufungsinstanz setzte den Streitwert auf 20.000 EUR fest. (mehr …)