IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2015

    LG Köln, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 14 O 123/14
    § 104 a UrhG; § 32 ZPO

    Das LG Köln hat entschieden, dass – trotz der gesetzlichen Regelung des § 104 a UrhG – auch bei urheberrechtlichen Klagen gegen natürliche Personen ausnahmsweise der sog. fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO gelten kann. Bei Verwendung von geschützten Werken für eine gewerbliche Tätigkeit sehe das Gesetz selbst diese Ausnahme vor. Bislang fand diese Ausnahmeregelung in Filesharing-Fällen jedoch kaum Anwendung, da in der Regel eine private Verwendung zu Grunde liege. Vorliegend nahm das Gericht bei der Verbreitung dreier Computerspiele jedoch ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2015

    LG Frankenthal, Urteil vom 13.01.2015, Az. 1 HK O 14/14
    § 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass die Herausgabe einer Kontaktanzeige, welche nicht erkennen lässt, dass der Kontakt ausschließlich über eine gewerbliche Partnervermittlung gegen Zahlung einer Gebühr zustande kommen könne, irreführend ist. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Anzeige in einer Zeitungsrubrik erscheine, in welcher private Kontaktanzeigen üblich seien. In diesem Fall müsse der gewerbliche Charakter einer Anzeige verdeutlicht werden. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2015

    LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014, Az. 310 O 394/14
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 104a UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Verkauf von sog. Bootlegs (nicht autorisierte Tonaufzeichnungen, zumeist von Konzerten) bei eBay als gewerblich einzustufen ist, wenn der Verkäufer 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate erhalten hat, wobei überwiegend Tonträger verkauft wurden. Eine Reduzierung des Streitwerts gemäß § 104a UrhG komme daher nicht in Betracht. Für die Unterlassung des Vertriebs eines bestimmten Tonträgers wurde demgemäß ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR angesetzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2014

    LG Essen, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014, Az. 42 O 33/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

    Das LG Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale im Rahmen eines Anerkenntnisurteils entschieden, dass die Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ für einen Second-Hand-Shop im Bereich Textilien unzulässig ist. Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich um eine wohltätige Einrichtung handele und nicht um einen gewerblichen Betrieb. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die Tatsache, dass in Essen durch die Caritas die „Essener Kleiderkammer“ betrieben werde. Weiterhin wurde die Werbung „Hilfsbedürftige Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15 %“ wegen Intransparenz untersagt, da nicht darauf hingewiesen worden sei, wie solch ein Nachweis erbracht werden solle.

  • veröffentlicht am 19. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 90/12
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige, in welcher mehrere Modellvarianten eines Fahrzeugstyps beworben werden, konkrete Angaben nach der Pkw-EnVKV getätigt werden müssen. Hierfür könnten entweder die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder stattdessen die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissi­o­nen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden. Irreführend hingegen sei, wenn nur Angaben zu einem bestimmten Modell aufgeführt würden, die auf die übrigen in der Werbung erwähnten Modelle nicht zuträfen. Umgekehrt müssten bei Werbung für ein konkretes Fahrzeugmodell neben dem CO2-Ausstoß auch die vollständigen Werte zum Kraftstoffverbrauch (inner- und außerorts sowie kombiniert) angegeben werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012, Az. I-4 U 114/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB, § 475 Abs. 1 BGB; § 5 TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Anzahl von 129 Bewertungen in einem Zeitraum von sechs Monaten auf einer Internethandelsplattform für eine gewerbliche Tätigkeit eines Verkäufers sprechen, insbesondere, wenn die verkauften Waren alle aus demselben Bereich (hier: Computerzubehör) stammen. Zu der Anzahl der Bewertungen komme auch das erhebliche Indiz der größeren Dauerhaftigkeit hinzu, da der Antragsgegner über ein ganzes Jahr lang jeden Monat mindestens 15 Festplatten verkauft habe. Dies ließe sich nicht mit einem „Hobby“ erklären. Folglich sei der Verkäufer dann verpflichtet, die Anforderungen für Unternehmer an die Anbieterkennzeichung und das Vorhalten von Pflichtinformationen für Verbraucher zu erfüllen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 58/12
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 PkwEnVKV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 PkwEnVKV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass gewerbliche Kraftfahrzeug-Händler beim Verkauf im Internet auch die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells angeben müssen. Dabei sei sicherzustellen, dass der Benutzer die Angaben spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen habe. Das Internet stelle insoweit einen „virtuellen Verkaufsraum“ dar, in welchem der Nutzer – ebenso wie auf einem realen Verkaufsgelände – herumgehen und Fahrzeuge in allen relevanten Daten miteinander vergleichen können müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juni 2012

    LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2011, Az. 9 O 12/11
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das LG Arnsberg weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass es für die Verletzung von Informationspflichten nicht darauf ankommt, ob der Verletzer etwa „nur“ als Kleinunternehmer handelt. Auch Kleingewerbetreibende seien Gewerbetreibende bzw. Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, welche im Fernabsatzgeschäft denselben Informationspflichten unterliegen. Auf eine Gewinnerzielung mit dem Gewerbe komme es nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 28. Februar 2012

    OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11
    § 13 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass für die Bemessung des Schadensersatzes bei einer unrechtmäßigen Fotonutzung innerhalb eines privaten eBay-Angebots nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden kann, weil diese eine solche Nutzung nicht erfassen. Es sei für die Bemessung auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen für die Vermarktung seiner Bilder abzustellen. Sei eine solche Praxis nicht vorhanden, sei zu schätzen, was vernünftige Parteien für eine Nutzung vereinbart hätten. Die angemessene Lizenzhöhe sei bei einem Privatverkauf zudem durch den zu erzielenden Verkaufspreis begrenzt. Ein Aufschlag für die unterbliebene Urhebernennung sei nicht zu erheben. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Abmahnkosten, wenn der Fotograf in der Lage gewesen sei, eine Abmahnung ohne rechtsanwaltliche Hilfe auszusprechen. Vorliegend sah das Gericht eine Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro Foto, bei 4 Fotos also 80,00 EUR, als angemessen an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 29.03.2011, Az. 33 O 1569/10
    § 5 Abs. 2 MarkenG; § 12 S. 1 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung, die Unterlassungsansprüche auslöst, auch dann vorliegt, wenn der fremde Name privat gebraucht wird. Zitat: „Hierfür reicht es aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (vgl. BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; BGH GRUR 2006, segnitz.de). Die Zuordnungsverwirrung ist – außer bei Gleichnamigen – auch nicht vom Inhalt der Website abhängig (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 85 und BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info ).“

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