Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Filesharing – In der Regel keine Auskunft bei Musikalben, die mehr als sechs Monate auf dem Markt sindveröffentlicht am 23. Mai 2011
OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 6 W 87/10
§ 101 Abs. 2 und 9 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass das für die Auskunft über einen Anschlussinhaber erforderliche gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung bei Musikalben, die länger als sechs Monate auf dem Markt sind, nur unter besonderen Umständen anzunehmen ist. Ein besonderer Bekanntheitsgrad des Künstlers oder eine vergangene Auszeichung seien hierfür jedoch nicht ausreichend. Die relevante Verwertungsphase sei in der Regel nach sechs Monaten abgelaufen. Sei das Album jedoch auch nach Ablauf dieses Zeitraums in den Top-50-Albumcharts vertreten, wie dies bei dem Album „Funhouse“ der Künstlerin Pink der Fall gewesen sei, könne dies zu einer anderen Bewertung führen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- LG Berlin: Ein privater Verkäufer, der bei eBay umfangreich verkauft, betreibt ein Gewerbe und ist Unternehmer / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 12. Dezember 2010
LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06
§ 14 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein als Privatverkäufer angemeldetes eBay-Mitglied als Gewerbetreibender anzusehen ist und den entsprechenden gesetzlichen Pflichten unterliegt, wenn sein Warenverkauf einen bestimmten Umfang überschreitet. Im vorliegenden Fall fehlte den Angeboten des Verkäufers ein Hinweis auf das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Zitat: „Jedoch weist die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei eBay eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hin, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgeht. So bot die Antragsgegnerin im April 2006 um die 100 Artikel an, von denen in etwa 3/5 Kinderbekleidungsartikel waren. Von den Kinderbekleidungsartikeln waren wiederum mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren ist für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin über eBay nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, wer in die Kleidung den Kindern nicht mehr passt oder nicht gefällt, sondern dass die Antragsgegnerin über eBay auch in großem Umfang Kinderkleidung einkauft. So hat sie im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 14.04.2006 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955,67 EUR gekauft. In einigen Fällen hat die Antragsgegnerin die über eBay gekaufte Kleidung kurze Zeit nach dem Kauf zu einem höheren Preis wieder über eBay zum Verkauf angeboten. In einem Zeitraum über knapp 3 Monate waren mindestens 4 Weiterverkäufe noch feststellbar.“ Vgl. zu diesem Thema auch BGH, LG Frankfurt a.M., KG Berlin und LG Mainz. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Unternehmereigenschaft des Privatverkäufers bei eBay / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 10. Dezember 2010
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07
§§ 14 BGB, 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Verkaufstätigkeit auf der Auktionsplattform eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen ist, wenn der Anbieter als „Powerseller“ registriert ist. Umgekehrt sei eine Registrierung als Powerseller jedoch nicht erforderlich, um eine Verkaufstätigkeit bei eBay als gewerblich einzustufen. Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte als Verkäufer getätigt. Gegen die Einstufung als Unternehmer spreche nicht, dass der Antragsgegner die veräußerten Waren nicht einkaufe, sondern aus einer privaten (umfangreichen) Sammlung entnehme. Der Ein- und Weiterverkauf von Waren sei nicht entscheidend für die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. Die im Besitz des Antragsgegners befindliche Anzahl von Veräußerungsgegenständen sei derart groß, dass sie auch ohne Neukäufe des Antragsgegners ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Abmahnende Partei darf keine Vertragsstrafe einfordern, wenn sie Geschäftsbetrieb dauerhaft aufgegeben hat / Wer ist gewerblich tätig?veröffentlicht am 4. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2005, Az. 4 U 23/05
§§ 242; 339 S. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine abmahnende Partei nach dauerhafter Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nach Treu und Glauben nicht mehr befugt ist, gegen einen Unterlassungsschuldner aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorzugehen. Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Immobilienmakler eine mehrfache Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung verlangt und war gescheitert. Das OLG Hamm setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen davon auszugehen sei, dass der Immobilienmakler noch gewerblich tätig sei. So reiche es für den Nachweis, die Tätigkeit als Immobilienmakler auszuüben, nicht aus, im Besitz einer Gewerbeerlaubnis zu sein und gelegentlich Anzeigen aufzugeben, sondern die Tätigkeit müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein und mit einem gewissen Nachdruck betrieben werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Gewerblich tätig ist derjenige, der in den Gelben Seiten wiederzufinden ist und Waren verkauft, die nicht für den privaten Gebrauch gedacht sindveröffentlicht am 3. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 177/09
§§ 3; 4 Nr. 11; 8 Abs. 4 UWG; § 5 TMG; § 312 c BGB; § 1 BGB-InfoVODas OLG Hamm hat ausführlich zu den Umständen entschieden, unter denen von einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, was bekanntlich zur Erfüllung bestimmter gesetzlicher Informationspflichten (gegenüber dem Verbraucher) führt. Der Kläger hatte angeführt, der Verkauf von mehr als 30 identischen Telefonen im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 bei 8 Internetauktionen lasse sich nach der Lebenserfahrung nicht mehr mit einem privaten Gelegenheitskauf erklären. Vielmehr begründe dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit des Beklagten den privaten Bereich verlassen habe und als geschäftlich zu qualifizieren sei. (mehr …)
- OLG Schleswig: Bereits einmaliges Angebot eines kompletten Musikalbums erfüllt Filesharing im „gewerblichen Ausmaß“veröffentlicht am 19. März 2010
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09
§ 101 UrhGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass der Upload eines kompletten Musikalbums als Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ zu werten ist. In Rechtsprechung und Literatur werde bislang zwar nicht gänzlich einheitlich gewertet, welche Voraussetzungen an eine Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ zu knüpfen seien (vgl. Musiol GRUR-RR 2009, 1 ff.; Otten GRUR-RR 2009, 369 ff. – beide mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis -; OLG Köln GRUR-RR 2009, 9 ff.; OLG Zweibrücken GRUR-RR 2009, 12 ff.; LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13 ff.; LG Frankfurt GRUR-RR 2009, 15 f.; OLG Oldenburg a.a.O.). (mehr …)
- OLG Brandenburg: Gewerbliche Aufnahmen von Preußischen Schlössern und Gärten bedürfen keiner Erlaubnis der zuständigen Stiftungveröffentlicht am 20. Februar 2010
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09, Az. 5 U 3/09 und Az. 5 U 14/09 – aufgehoben!
§ 97 UrhG
Das OLG Brandenburg hat – in mehreren zwischenzeitlich vom BGH (Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) aufgehobenen Entscheidungen – für Recht erkannt, dass der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg kein Unterlassungsanspruch gegen gewerbliche Fotografen bzw. Fotoagenturen zusteht, mittels dem sie die Aufnahme und gewerbliche Verwertung von Fotos der Preußischen Schlösser und Gärten verhindern könne. Dementsprechend wurde auch die Schadensersatzforderung abgewiesen. Der Senat führte unter anderem aus, dass derjenige, der nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen könne, dass es gesehen werde. (mehr …) - LG Oldenburg: Filesharing in Tauschbörsen ist niemals privates Handelnveröffentlicht am 17. Februar 2010
LG Oldenburg, Beschluss v. 15.09.2008, Az. 5 O 2421/08
§ 101 UrhG
Das LG Oldenburg hat in diesem Auskunfts-Urteil klargestellt, dass es das Filesharing in einer Internet-Tauschbörse nicht als privates und damit im Umkehrschluss immer als gewerbliches Handeln ansieht. Privates Handeln zeichne sich dadurch aus, dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen werde. Bei der Veröffentlichung in einer Tauschbörse spiele es für den Handelnden jedoch offenkundig keine Rolle, wer auf die Daten zugreifen könne. Der involvierte Personenkreis sei für den Handelnden nicht überschau- und kontrollierbar. - LG Köln: Filesharing eines Musikalbums gilt als Handeln im gewerblichen Ausmaßveröffentlicht am 12. Februar 2010
LG Köln, Beschluss vom 28.09.2008, Az. 28 OH 8/08
§§ 101 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung bereits eines einzigen Musikalbums über eine Internet-Tauschbörse ein Handeln im gewerblichen Ausmaß darstellt und somit ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers an den Provider gegeben ist. Über diesen kann dann über die IP-Adresse der Anschlussinhaber ausfindig gemacht werden. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich daraus, dass ein stark nachgefragtes Musikalbum kurz nach der Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde („Death Magnetic“ von Metallica). Das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes wird von verschiedenen Gerichten immer wieder unterschiedlich beurteilt (Links: OLG Zweibrücken zu einem 3 Monate alten Computerspiel – kein Anspruch, LG Köln zu einem 1 Jahr alten Musikalbum – Anspruch gegeben, OLG Oldenburg zu Musikalbum – kein Anspruch, LG Darmstadt – allg. Kriterien zum gewerblichen Ausmaß).
- VG Braunschweig: Internet-PCs unterfallen nicht der Rundfunkgebührenpflichtveröffentlicht am 6. Januar 2010
VG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2009, Az. 4 A 188/09
Das VG Braunschweig hat entschieden, dass für Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zu zahlen seien, auch wenn diese gewerblich genutzt werden. Dies teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Das Gericht war der Auffassung, dass Gebühren nur für Geräte zu zahlen wären, die zum Rundfunkempfang bereit gehalten würden. Computer hingegen seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben bzw. eingesetzt. Gerade im gewerblichen Bereich sei dies auch unüblich. Als Besonderheit erwähnte das Gericht, dass der Gebühren fordernde Norddeutsche Rundfunk (NDR) gar keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung stelle, da er seinen Radiosender „streame“. Dadurch könnten aber nur eine begrenzte Anzahl an Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen. Voraussetzung für das Recht, Gebühren zu erheben, sei jedoch, dass die Nutzer jederzeit auf das Rundfunkangebot zugreifen könnten. Schließlich gelte nach Auffassung des VG Braunschweig zudem die Gebührenfreiheit nicht nur für private, sondern auch für gewerbliche Zweitgeräte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Berufung zum OVG Lüneburg wurde zugelassen.