Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Oldenburg: Gewinnzusage von nicht existierender Firma kann eingeklagt werdenveröffentlicht am 14. Juli 2014
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11
§ 661a BGBDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gewinnzusage über einen auszuzahlenden Gewinn bei Erhalt eines Schreibens mit der Formulierung „Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)“ vorliegt. Die Mitteilung sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass bereits ein Preis gewonnen worden sei. Dabei könne der Preis auch eingeklagt werden, wenn die Gewinnzusage unter einer nicht existierenden Firma versandt wurde, sofern – durch Zeugen oder andere Hinweise – ermittelt wird, wer für die tatsächliche Versendung (mit)verantwortlich war. Zur Pressemitteilung von juris:
- OLG Köln: „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!“ ist eine Gewinnzusage und führt zur Auszahlungspflichtveröffentlicht am 29. November 2011
OLG Köln, Urteil vom 10.11.2011, Az. 7 U 72/11
§ 661a BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass die Aussage in einer Postwurfsendung „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!“ als Gewinnzusage zu werten ist und zur Auszahlungspflicht führt. Dem durchschnittlichen Empfänger dürften nicht die Fähigkeiten eines Sprachwissenschaftlichers unterstellt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: Herzlichen Glückwunsch, Sie haben 1 Million Euro gewonnen! – Online-Quiz muss ausgelobten Gewinn auszahlenveröffentlicht am 24. Juli 2010
AG München, Urteil vom 16.04.2009, Az. 222 C 2911/08
§ 657 BGB
Das AG München hat entschieden, dass dem Teilnehmer bei einem Online-Quiz bei richtiger Beantwortung aller Fragen der ausgelobte Gewinn (hier: 1.000.000 EUR) auszuzahlen ist. Der Kläger hatte allerdings zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 1.000 EUR eingeklagt, um die Rechtslage klären zu lassen. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei dem Spiel, bei dem Wissensfragen verschiedener Schwierigkeitsstufen im „Multiple-Choice“-Verfahren innerhalb einer bestimmten Zeit zu beantworten waren, nicht um ein verbotenes Glücksspiel gehandelt habe. Da kein Zufallselement vorhanden gewesen sei, sondern reines Wissen abgefragt wurde, habe ein Geschicklichkeitsspiel in Form einer Auslobung mit Gewinnzusage vorgelegen. Soweit ein Teilnehmer nach Registrierung alle Stufen erfolgreich absolviert habe, stehe ihm ein Gewinn in Höhe von 1 Mio. EUR zu. Der Kläger konnte zum Beweis einen Bildschirmausdruck der Gewinnmitteilung vorlegen. - OLG Köln: Gewinnversprechen von über 13.000 EUR kann eingeklagt werdenveröffentlicht am 24. Mai 2010
OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2010, AZ. 21 U 2/10
§ 661a BGBDas OLG Köln hat per Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die massenhaft in den Postkästen der Verbraucher landenden Gewinnspielnachrichten (im Folgenden auch nur „Mitteilung“ oder „Zusendung“ genannt) eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB darstellen und der Versender daher verpflichtet ist, den zugesagten Gewinn, hier in Höhe von 13.340,00 EUR, an den Kläger auszuzahlen. Das Landgericht habe bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmens an einen Verbraucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB aufzufassen sei, zutreffend nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abgestellt. (mehr …)