Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Stuttgart: iTunes-Guthabenkarten im Wert von 15 EUR zum Preis von 10 EUR? Aber nicht mit stillschweigender Mengenbeschränkung auf den Erwerb einer Karteveröffentlicht am 9. Dezember 2013
LG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2013, Az. 37 O 40/12 KfH
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Elektronikmarkt, der iTunes-Guthabenkarten im Wert von 15 EUR bzw. 25 EUR zum Preis von 10 EUR respektive 15 EUR verkauft, bereits in der Werbung darauf hinweisen muss, wenn dieses Angebot nur für eine beschränkte Menge (hier: 1 Karte pro Kunde) gilt.
- Verbraucherzentrale vzbv verklagt Paypal wegen AGB-Klauseln, unter anderem dem Zurückbehaltungsrecht an Kundengeldernveröffentlicht am 28. Mai 2013
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. wegen der Verwendung intransparenter AGB-Klauseln auf Unterlasssung verklagt. Wir dürfen anfügen: „endlich“. Die wenigsten Onlinehändler dürften die finanziellen Mittel haben, um sich gegen die plötzliche Sperrung ihrer Paypal-Guthaben effektiv zu wehren. Im Übrigen können es sich die meisten Händler, soweit sie bei eBay Handel betreiben, wohl auch nicht erlauben, gegen ein Tochterunternehmen eBays grundlegene Gerichtsprozesse zu führen, wollen sie ihre Mitgliedschaft auf der Handelsplattform nicht gefährden. (mehr …)
- OLG Schleswig: Gebühr für Auszahlung von Restguthaben bei Prepaid-Handyverträgen unzulässigveröffentlicht am 30. März 2012
OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 U 2/11
§ 307 ff BGBDas OLG Schleswig hat entschieden, dass es unzulässig ist, bei einem Prepaid-Handyvertrag in den AGB eine Gebühr für die Rückzahlung eines noch vorhandenen Guthabens bei Vertragsende zu erheben. Der Kunde wurde vorliegend per Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, 6 Euro bei Vertragsbeendigung zu entrichten, um etwaige noch vorhandene Guthaben ausgezahlt zu bekommen. Durch eine solche Klausel werde der Kunde jedoch unangemessen benachteiligt. Die Auszahlung des Restguthabens sei keine echte Leistung des Mobilfunkanbieters, da der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe. Deshalb könne dafür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Des Weiteren befand das Gericht Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift als überhöht, da diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden. Die Pressemitteilung finden Sie hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Die „Auszahlungsgebühr“ in Prepaid-Mobilfunkvertrag ist unwirksamveröffentlicht am 5. Oktober 2010
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.07.2010, Az. 1 U 129/09
§ 307 Abs 1 BGBDas OLG Frankfurt hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags, die besagt, dass das Telekommunikationsunternehmen von seinen Kunden eine Gebühr für die Auszahlung eines Kontoguthabens nach Beendigung des Prepaid-Vertrages verlangt, unwirksam ist. Es handele sich dabei nicht um eine unmittelbare Preisvereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Die verlangte Bearbeitungsgebühr sei kein Entgelt für eine echte Leistung der Beklagten. Mit den vertragstypischen (Haupt-) Leistungspflichten eines Mobilfunkvertrags, die nach herrschender Meinung dienstvertraglicher Natur seien, habe die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden Kontoguthabens des Kunden nichts zu tun. Hätten die Parteien eines gegenseitigen Vertrages Vorauszahlungen des Kunden auf die vereinbarte Vergütung vereinbart, so folge bereits aus dem vorläufigen Charakter der Vorauszahlungen eine Verpflichtung des Vertragspartners zur Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen. Zugleich enthalte die Vereinbarung von Vorauszahlungen die stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss an den Kunden auszuzahlen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Bonn: Telekom muss Guthaben aus ca. 20 Jahre alten Telefonkarten erstattenveröffentlicht am 22. Februar 2010
AG Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 115 C 1/09
§§ 346 BGB a.F., 807, 793 BGBDas AG Bonn hat entschieden, dass die Telekom das Gesamtguthaben aus 438 Telefonkarten, die der Kläger zwischen 1991 und 1998 im Abonnement bezogen hatte, erstatten muss. Die Einrede der Verjährung wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Ursprünglich seien die Guthaben auf den Telefonkarten unbefristet gewesen. Die Karten wurde auf Grund der Euro-Umstellung jedoch zum 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt. Die Telekom war der Auffassung, dass seit Inkrafttreten dieser Sperrung während der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, also bis zum 31.01.2004, ein Umtausch in gültige Karten möglich gewesen sei, danach jedoch nicht mehr. Dies sah das Gericht nicht so. Nach dessen Ansicht verjähre der Umtauschanspruch erst, wenn der zu Grunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Da die Karten unbefristet waren und es somit im Ermessen des Karteninhabers liege, wann er den Anspruch ausübe, beginne auch die Verjährung des Umtauschanspruchs erst mit der Geltendmachung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten: Hinweis: Der BGH hat die Verjährungsfrist einen Monat später auf 10 Jahre begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. III ZR 178/09). Ein Umtausch von Telefonkarten, die vor 2000 erworben wurden, ist damit nicht mehr möglich.