Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur Erhöhung des Streitwerts in gerichtlichen Urheberrechtssachen auf Grund eines Geschäftsmodellsveröffentlicht am 14. Januar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2012, Az. I-22 W 55/12
§ 3 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen wie vorliegend auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötige, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursache sei allerdings für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster wird nicht durch einzelne gestalterische Zusätze begründetveröffentlicht am 10. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2009, Az. 4 U 102/09
Art. 15 Abs. 1 GGV, § 14 Abs. 1 GGV
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Mitarbeit an einem Design (hier: Roller), die sich auf die rein technische Ebene beschränkt, nicht zu einer Mitinhaberschaft am später angemeldeten Geschmacksmuster führt. Vorliegend habe die Beklagte eigene Vorstellungen insbesondere im Hinblick auf die technischen Bedienungsteile in die gestalterische Entwicklung im Hinblick auf Machbarkeit und Marktgängigkeit der Modelle eingebracht. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme eines wesentlichen Gestaltungsbeitrags. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Werbung mit „Produkt des Jahres“ ist ohne ausreichende Hintergrundinformation irreführendveröffentlicht am 7. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 5 a Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für einen Staubsauger mit den Wendungen „Der … ist Produkt des Jahres 2010“ und „Der … wurde in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 deutschen Verbrauchern im März 2010 zum „Produkt des Jahres“ gewählt“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die Umstände dieser Befragung nicht offen gelegt werden. Der Verbraucher müsse bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um einschätzen zu können, was sich hinter dieser Werbeaussage verberge. Vorliegend sei nicht einmal der Veranstalter der Wahl angegeben worden. Zitat:
- OLG Hamm: Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen dürfen auch mit entsprechendem Hinweis nicht angeboten werdenveröffentlicht am 30. November 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2012, Az. I-4 W 72/12
§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen auch mit einem Hinweis wie „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ wettbewerbswidrig ist. Für das Verbot des Feilbietens nach der StVZO sei ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich sei hingegen, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen wolle. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Onlinehändler haftet für Markenrechtsverstoß der von ihm beauftragten Preissuchmaschine bei der AdWords-Bewerbung seiner Angeboteveröffentlicht am 21. November 2012
OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2012, Az. I-4 U 71/12
§ 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG; § 14 Abs. 7 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der eine Preissuchmaschine mit der Einstellung seiner Angebote beauftragt, auch für markenrechtswidrige Adwords-Werbung (s. auch hier oder hier) des Preissuchmaschinenbetreibers haftet – auch wenn er diese nicht beauftragt hat oder davon wusste. Für eine Haftung genüge das Handeln von Mitarbeitern oder Beauftragten eines von der Beklagten beauftragten Unternehmens. Grund dafür sei, dass der in Anspruch Genommene durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitere und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schaffe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Die Erhebung von Daten Minderjähriger durch eine Krankenversicherung im Rahmen eines Gewinnspiels ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. November 2012
OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2012, Az. I-4 U 85/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass das Vorgehen einer Krankenkasse, die im Rahmen eines Gewinnspiels Daten von 15-Jährigen ohne Zustimmung der Eltern erhebt, um diese als Kunden werben zu können, wettbewerbswidrig ist. Dadurch werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen zur Schaffung eines Marktvorteils ausgenutzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: 7.500 Euro Streitwert für unerwünschte (Fax- oder E-Mail-)Werbungveröffentlicht am 18. Oktober 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012, Az. I-4 W 4/12
§ 32 Abs. 2 RVG; § 3 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass für die unerwünschte Zusendung von Fax- oder E-Mail-Werbung („Spam“) an einen Gewerbetreibenden ein Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 EUR angemessen ist. Vorliegend sei ein durchschnittlicher Fall gegeben, so dass 7.500 EUR Streitwert anzunehmen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass durch diese Art der Werbung eine Belästigung des Empfängers und eine Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebes erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Der Streitwert für die unbefugte Nutzung von Produktfotos auf eBay liegt bei 900 Euroveröffentlicht am 15. Oktober 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, Az. I-22 W 58/12
§ 97 UrhG; § 3 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für die unbefugte Nutzung eines Produktfotos bei eBay bei 900,00 EUR liegt. Dies betreffe allerdings lediglich die Nutzung eines Bildes für eine private Auktion, möglicherweise auch im Falle eines Kleingewerbetreibenden. In diesen Fällen sei die Zugrundelegung eines Regelstreitwertes von 6.000,00 EUR nicht angemessen, lediglich der Lizenzschaden sei zur Streitwertbemessung heranzuziehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LAG Hamm: Kündigung nach Chef-Beleidigung auf Facebook ist rechtmäßigveröffentlicht am 12. Oktober 2012
LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 Abs. 1 BGBDas Landesarbeitsgericht in Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook rechtmäßig war. Der betroffene Auszubildende hatte seinen Chef auf seiner Facebook-Seite als „Ausbeuter“ und „Menschenschinder“ bezeichnet. Dies sei nach Auffassung des Gerichts eine so schwerwiegende Beleidigung, dass der Arbeitgeber nicht auf mildere Mittel wie Gespräche oder eine Abmahnung verwiesen werden musste. Der Meinung der Vorinstanz (ArbG Bochum), dass die Äußerungen des Azubis von Unreife und geringer Ernsthaftigkeit zeugten und deshalb die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Auszubildende überwiege, schloss sich das LAG nicht an. Der beleidigende Auszubildende sei immerhin schon 27 Jahre alt gewesen, da könne man verlangen, dass er sich über die Konsequenzen seines Handelns Gedanken mache. Zum Volltext (hier).
- OLG Hamm: Werbung eines Rechtsanwalts für einen „Abmahnschutzbrief“ für 10 EUR/Monat ist unzulässigveröffentlicht am 8. Oktober 2012
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-4 U 167/11 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG, § 49b Abs. 1 S.1 BRAO, § 4 RVGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts für einen so genannten Abmahnschutzbrief für 10,00 EUR pro Monat wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen ist. Die zu dem Schutzbrief gehörige Behauptung, dass der Rechtsstreit bis zur ersten Instanz ohne Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt bleibe, erwecke den Eindruck, dass potentielle Mandanten in Abmahnverfahren keine weiteren Kosten zu entrichten hätten. Dies verstoße gegen die die Bundesrechtsanwaltsordnung, nach welcher die gesetzlichen Gebühren für prozessuale Tätigkeiten nicht unterschritten werden dürften. Die angebotene Pauschale liege unter den gesetzlichen Gebühren für fast jeden möglichen Streitgegenstand, zumal keine Mindestvertragslaufzeit angegeben sei. Zudem sei auch für außergerichtliche Verfahren ein angemessenes Verhältnis zwischen Gebühr und Leistung erforderlich. Gegen die Entscheidung ist Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt worden (dort Az. I ZR 133/12). Zum Volltext der Entscheidung: