IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2009, AZ: 6 U 38/09
    §§ 139 Abs. 1, 2 PatG

    Das OLG Karlsruhe hat nach einem Bericht des Handelblatts per einstweiliger Verfügung angeordnet, dass der taiwanesische Mobiltelefonhersteller HTC die Google-Handies „G1“ (vertrieben durch T-Mobile) und „Magic“ (vertrieben durch Vodafone) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7,5 Mio. EUR einstweilen weiter verkaufen darf. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des LG Mannheims, die von der Münchener Rechteverwertungsgesellschaft IP-Com wegen Verletzung wichtiger UMTS-Patente gegen HTC erwirkt worden war, wurde aufgehoben. HTC machte glaubhaft, in Deutschland im Kalenderjahr zwischen 160 und 200 Mio. Euro Umsatz zu erwirtschaften. Davon entfielen etwa 85 % auf UMTS-Geräte. Das Oberlandesgericht sah den möglichen wirtschaftlichen Schaden für HTC durch eine sofortige Zwangsvollstreckung und einen Lieferstopp als „erheblich“ im Verhältnis zu den Folgen für IP-Com an. Die Folgen für IP-Com bestünden im Zweifel nur in einen eventuell verspäteten Eingang von Lizenzgebühren. Der Abschluss des Hauptverfahrens wird laut Handelsblatt derzeit nicht vor Anfang 2010 erwartet. (JavaScript-Link: Handelsblatt).

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008, Az. 5 U 114/07
    §§ 5, 15 MarkenG, §§ 4 Nr. 9 b, Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Rechtsstreit zwischen der Financial Times Deutschland und dem Handelsblatt um den markenrechtlich geschützten Begriff „AGENDA“ zu der Frage ausgeführt, wann neben dem Markenrechtsschutz noch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bestehen kann. Gestritten wurde um die angebliche Verwechselungs- bzw. Irreführungsgefahr. Im vorliegenden Fall gelangte der Senat zu der Auffassung, dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 b UWG nicht bestünden. Derartige Ansprüche seien in diesem Fall auf Grund der Spezialität des Markenrechts ausgeschlossen.
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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammYahoo wird künftig weltweit seine Daten aus der Suchmaschinennutzung sowie aus den Seiten- und Anzeigenaufrufen nach drei Monaten anonymisieren, soweit dem nicht konkrete gesetzliche Regelungen widersprechen oder ein konkreter Verdacht vorläge, berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise). Google will seine Daten aus der Suchmaschinennutzung wenigstens 9 Monate aufbewahren, bevor sie anonymisiert werden, während Microsoft zu erkennen gegeben hatte, diese Datenspeicherung auf 6 Monate zu verkürzen, wenn Konkurrenten sich gleichermaßen verhalten würden, wie das Handelsblatt berichtete (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelsblatt).

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