Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Filesharing – Einfaches Bestreiten reicht bei ermittelter IP-Adresse und Hash-Wert nicht ausveröffentlicht am 25. November 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10
§ 97 UrhG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein einfaches Bestreiten des mutmaßlichen Filesharers, die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen zu haben, nicht ausreichend ist, wenn seine IP-Adresse durch eine Ermittlungsfirma dreimal beim Up-/Download eines Computerspiels geloggt wurde. Bei einem solchen Sachverhalt bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen worden sei. Das einfache Bestreiten des Beklagten, eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, reiche demgegenüber nicht aus, die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung zu erschüttern. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten – wie vom Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz gefordert – vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden sei, könne – wie hier geschehen – auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen. - AG Frankfurt a.M.: Zu den gängigsten Argumenten der Verteidigung im Falle einer Filesharing-Abmahnung (Teil 2) / 3 Tage wach?veröffentlicht am 31. Juli 2009
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2009, Az. 29 C 1957/08-86
§§ 19a, 97, 97a UrhG, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGBDas AG Frankfurt a.M. hatte sich in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2009 mit einigen weiteren, höchst gängigen Argumenten auseinanderzusetzen, die ein wegen illegalen Filesharings Abgemahnter üblicherweise vorbringt. Auf ein anderes Urteil des AG Frankfurt a.M. mit gleichem Kontext aus dem Jahr 2008 wurde bereits hingewiesen (Link: AG Frankfurt): Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation unter der Behauptung, die Klägerin besitze kein Urheberrecht an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die Richtigkeit des klägerseits vorgelegten Gutachtens zur Zuordnung der IP-Adresse sei bereits deshalb zu bezweifeln, weil es heutzutage durchaus möglich sei, durch entsprechende technische Einrichtungen und Programme falsche IP-Adressen vorzugaukeln bzw. vorhandene IP-Adressen Dritter zu benutzen, um unerkannt zu bleiben. (mehr …)