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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009, Az. 4 U 88/09
    §§ 26, 55 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die rechtserhaltende Nutzung einer eingetragenen Marke nicht jegliche Nutzung der Marke ausreicht. Es sei erforderlich, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet werde, für die sie eingetragen ist. Nur dann könne sie ihrer Hauptfunktion gerecht werden, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Beklagte habe das für sie eingetragene Zeichen jedoch lediglich als Unternehmenskennzeichen für ihr Gartencenter verwendet. Es fand sich auf Geschäftspapieren und auf dem Firmen-LKW sowie auf Etiketten und Schildern an den Verkaufsstellen von Pflanzen. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass das Zeichen in dieser Verwendung nicht in Bezug auf einzelne Produkte, sondern hinsichtlich des gesamten Sortiments benutzt werde. Eine Verwendung als Herkunftsnachweis für die vertriebenen Waren ließe sich gerade  nicht feststellen. Dem Verkehr erscheine das Zeichen lediglich als Kennzeichnung des Gartencenters der Beklagten, die die Ware anbiete, nicht jedoch als Kennzeichung für bestimmte Produkte. Aus diesem Grund stehe der Klägerin ein Löschungsanspruch wegen Verfalls der streitgegenständlichen Marke auf Grund fünfjähriger Nichtbenutzung zu.

  • veröffentlicht am 8. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 09.12.2009, Az. 25 W (pat) 82/09
    §§ 3, 8, 91 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei einer Fristversäumnis (hier: Einzahlungsfrist der Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu gewähren ist, wenn die erfahrene und zuverlässige Markenassistentin des Bevollmächtigten versehentlich die Frist streicht, obwohl die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Inhaltlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Schokoladen-Osterhase in sitzender Form in den Farben Champagnergold, Kupfergold, Braun, Weiß nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden könne, weil die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Grundsätzlich sei zwar die als Markenanmeldung eingereichte Warenform eines in Folie verpackten Schokoladenosterhasen markenfähig, jedoch weise die Form-/ Farbgestaltung keine ausreichende Kennzeichnungskraft auf, die einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts ermögliche. Gerade dreidimensionale Formen, die der Verkehr zunächst einmal nur als ästhetische Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft auffasse, müssten für die notwendige Unterscheidungskraft von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweichen.

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006, Az. 4 U 101/06
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von Namen berühmter Persönlichkeiten keine markenmäßige Benutzung darstellt, wenn dies lediglich zu Dekorationszwecken dient. Im streitigen Fall hatte eine Bäckerei zur Benennung einer Brotsorte Hinweisschildchen mit der Bezeichnung „X1“ aufgestellt und auf Abmahnung des Inhabers der Marke „X2“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Folgenden ging es nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Ein markenrechtlicher Schadensersatzanspruch der Markeninhabers der auch für Brot eingetragenen Marke „X2“ sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entstanden. Eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „X1“ sei gerade nicht erfolgt, denn dafür hätte der Verwender die Bezeichnung auch als Herkunftshinweis benutzt haben müssen. Eine dekorative Verwendung von Namen bekannter Personen als schmückendes Beiwerk zur Ware sei keine markenmäßige Benutzung, ebenso wenn diese Namen als Bestellzeichen oder Sortenbezeichnung verwendet würden. Eine Herkunftsfunktion habe nicht vorgelegen, da die Bezeichnung nicht auf die Beklagte hinweisen sollte, sondern lediglich als Unterscheidungsmerkmal für die verschiedenen Brotsorten diente, so dass Kunden diese besser benennen können. Der Kunde fasse diese Bezeichnung auch lediglich als Sortennamen und nicht als Hinweis auf den Bäckereibetrieb auf.

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2008, Az. 3-12 O 55/08
    §§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung „Germany“, gleich in welcher Form, auf einer Ware nur angebracht werden darf, wenn diese Ware tatsächlich in Deutschland hergestellt wurde. Das Gericht führte aus, dass die Namen von Ländern per se Herkunftsangaben seien. Werde ein Ländername auf ein Produkt aufgebracht, verstehe dies der Verbraucher in der Regel nicht als bloßen Hinweis auf das (in diesem Fall in Deutschland ansässige) Vertriebsunternehmen, sondern als Angabe des Herstellerlandes. Die weit verbreitete Herkunftsangabe „Made in Germany“ werde gedanklich direkt mit der Bezeichnung „Germany“ verbunden. Stamme eine so gekennzeichnete Ware hingegen nicht aus Deutschland, liege eine Irreführung über die Herkunft vor.

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

    BPatG, Beschluss vom 16.03.2009, Az. 27 W (pat) 69/09
    §
    8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wort „cool“ nicht als Wortmarke schützbar ist. Die Antragstellerin meldete das Wort an als Kennzeichnung für u.a. die Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Events sowie anderen Unterhaltungsveranstaltungen. Das Gericht wies die Beschwerde wegen der Zurückweisung der Anmeldung ab und begründete dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortes „cool“. Diese fehlt, wenn es sich bei dem anzumeldenden Wort um einen gebräuchlichen Begriff handele. Im Falle des Wortes „cool“ wurde dies durch die Richter bejaht, denn die angesprochenen Personen würden den Begriff „cool“ nur im Sinne der übertragenen Bedeutung (Eingang ins Deutsche mit der Bedeutung „ruhig, überlegen, kaltschnäuzig“ und über die Jugendsprache als „hervorragend“, bereits laut 22. Aufl. des Dudens von 2000 (S. 266)) und nicht als Nachweis einer bestimmten Herkunft ansehen.

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  • veröffentlicht am 20. April 2009

    LG München I, Urteil vom 01.04.2009, Az. 21 O 21850/08
    §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Goldeinfärbung von Werkzeugen für Handwerkzeugmaschinen kein Merkmal für die Herkunft eines Werkzeuges und damit nicht wettbewerbswidrig ist. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin behauptet, dass die Beklagte, die Werkzeuge für die von der Klägerin vertriebene Handwerkzeugmaschine (günstig) verkaufte, diese golden einfärbte, um darüber zu täuschen, dass diese Werkzeuge von der Klägerin selbst stammten und deren Ruf auszubeuten. Das Gericht folgte dieser Auffassung nach Widerspruch der Beklagten jedoch nicht. Zwar waren sich sowohl die Goldtöne der Werkzeuge von Klägerin und Beklagter als auch die Abmessungen sehr ähnlich, jedoch war auf den Erzeugnissen der Beklagten, die in einem Koffer als Set vertrieben wurden, deutlich die Angabe des Herstellers zu erkennen; sowohl auf dem Koffer als auch auf den Werkzeugen selbst, so dass eine Täuschung über die Herkunft nicht angenommen wurde. Auch eine Rufausbeutung der Klägerin vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Da nach Sachverstand des Gerichts verschiedene Hersteller eine goldene Einfärbung für einige Werkzeugarten nutzen, um eine hohe Qualität des Werkzeugs zu suggerieren, könne ein Werkzeug allein auf Grund der Färbung nicht einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Damit könne auch die Beklagte nicht den Ruf der Klägerin ausbeuten, da diese eben nicht alleinig die Goldfärbung für ihre Produkte nutze.

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 143/04
    §
    14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Salzgebäck-Cracker eine dreidimensionale Marke darstellen kann und als solche schützenswert ist. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke im Bereich Süß-/Backwaren hoch anzulegen. Zwar hatte die Klägerin und Markeninhaberin mit dem streitgegenständlichen Cracker einen hohen Marktanteil in Deutschland; ihre Werbeaufwendungen bezogen sich jedoch hauptsächlich auf die mit dem Cracker einhergehende Wort- bzw. Wort-/Bildmarke. Die auf Umverpackungen und Plakaten benutzte Abbildung des Crackers wich zudem von der eingetragenen Form ab. Das Oberlandesgericht bewertete damit die Kennzeichnungskraft der Cracker-Form an sich als unterdurchschnittlich bis bestenfalls durchschnittlich. Eine Markenverletzung durch den formähnlichen Cracker der Beklagten wurde daher verneint.

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