IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 28 W (pat) 2/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Naturplus“ für Lebensmittel (insbesondere Fleisch, Milchprodukte, Gemüse) zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen würden, dass es sich bei den beanspruchten Waren um natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufwiesen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 27 W (pat) 84/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Young, wild & sexy“ nicht für die Konzeption, Planung, Organisation und/oder Durchführung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und/oder Live-Veranstaltungen eintragungsfähig ist. Es bestehe keine Unterscheidungskraft für eine solche Marke, die lediglich als werbliche Anpreisung für eine Veranstaltung verstanden werde und nicht als Herkunftsnachweis. Eine Wortfolge könne die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen, wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere. Dies sei bei „Young, wild & sexy“ jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge sei sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und werde von dem angesprochenen Publikum auch ohne nennenswerte Englischkenntnisse verstanden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.10.2010, Az. 25 W (pat) 44/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „Wach auf“ für Tee- und Kaffeeprodukte sowie weitere nichtalkolholische Getränke (Mineralwasser, Fruchtsäfte, Energie-Getränke) nicht eintragungsfähig ist. Dem Begriff komme eine rein beschreibende Funktion zu. Es handele sich bei der angemeldeten Wortkombination um die sprachübliche Aufforderung, Schlaf und Lethargie zu beenden und ein konzentriertes, aktives Tun aufzunehmen. Für die beteiligten Verkehrskreise, hier insbesondere die von den beanspruchten Waren des täglichen Konsums angesprochenen Endverbraucher, liege es ohne weiteres nahe, dass es sich bei der Wortkombination „Wach auf“ um eine Sachangabe handele, die in schlagwortartiger und auch anpreisender Weise die Beschaffenheit und die Eigenschaften der oben genannten Waren beschreibt. Dass Tee und teeähnlichen Produkten eine belebende und vitalisierende Wirkung zugeschrieben werde, sei allgemein bekannt. Damit sei die Wortkombination „Wach auf“ nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Produkte hinzuweisen. Anders entschied das BPatG für die Wortmarke „Morgenzauber“ in Bezug auf Marmelade, Feinkostsalate und andere Lebensmittel. Im Gegensatz zu „Wach auf“ sei dort nämlich noch eine Interpretation vom angesprochenen Verbraucher zu leisten, die die notwendige Unterscheidungskraft bewirke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    BPatG, Beschluss vom 20.09.2010, Az. 28 W (pat) 528/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Erneuerbare Energien“ für Produkte wie Marmelade, Honig, Tee, Schokolade, Kaffee u.a. eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte eine Eintragung zunächst zurückgewiesen und die Marke als rein beschreibend eingestuft. Damit stimmte das Gericht jedoch nicht überein. Eine reine Beschreibungskraft erkannte das Gericht lediglich auf dem Energiesektor, wo „erneuerbare Energien“ einen Fachbegriff aus dem Bereich der Energiewirtschaft darstellen, mit dem so genannte regenerative Energiequellen bezeichnet werden, wie etwa Wasserkraft, Wind-, Solar- und Bioenergie sowie Geothermie. Für Nahrungsmittel müsse der Verbraucher jedoch das Wortspiel erst übertragen auf die Aussage, dass dem Körper durch Aufnahme der genannten Produkte neue Energie zugeführt werde. Dadurch erweist sich die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als originelle und prägnante Bezeichnung, die als Herkunftsnachweis tauglich ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 14.01.2010, Az. I ZB 32/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass einem als Grußformel verwendeten Wort, welches mit sehr einfachen grafischen Elementen kombiniert und als Marke angemeldet wird, keine Unterscheidungskraft zukommt. Vorliegend sollte das Wort „hey!“ als Wort-/Bildmarke für verschiedene Klassen, unter anderem für Bild- und Tonträger, Schreibwaren, Bekleidung, Spielzeug u.a., eingetragen werden. Die grafische Gestaltung war sehr schlicht gehalten (3 Buchstaben mit Ausrufezeichen auf dunklem Untergrund). Das BPatG führte dazu aus, dass „hey“ ein gebräuchliches Wort sei, welches der Verkehr als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehe. Auch im Zusammenhang mit dem Ausrufezeichen werde der Verkehr die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als allgemeine Ansprache oder Grußformel interpretieren. Der BGH stimmte mit dieser Einschätzung des BPatG überein und wies die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurück. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils seien einfache graphische Elemente und Verzierungen auch nicht ausreichend, dieses Schutzhindernis zu überwinden.

  • veröffentlicht am 5. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009, Az. 4 U 88/09
    §§ 26, 55 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die rechtserhaltende Nutzung einer eingetragenen Marke nicht jegliche Nutzung der Marke ausreicht. Es sei erforderlich, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet werde, für die sie eingetragen ist. Nur dann könne sie ihrer Hauptfunktion gerecht werden, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Beklagte habe das für sie eingetragene Zeichen jedoch lediglich als Unternehmenskennzeichen für ihr Gartencenter verwendet. Es fand sich auf Geschäftspapieren und auf dem Firmen-LKW sowie auf Etiketten und Schildern an den Verkaufsstellen von Pflanzen. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass das Zeichen in dieser Verwendung nicht in Bezug auf einzelne Produkte, sondern hinsichtlich des gesamten Sortiments benutzt werde. Eine Verwendung als Herkunftsnachweis für die vertriebenen Waren ließe sich gerade  nicht feststellen. Dem Verkehr erscheine das Zeichen lediglich als Kennzeichnung des Gartencenters der Beklagten, die die Ware anbiete, nicht jedoch als Kennzeichung für bestimmte Produkte. Aus diesem Grund stehe der Klägerin ein Löschungsanspruch wegen Verfalls der streitgegenständlichen Marke auf Grund fünfjähriger Nichtbenutzung zu.

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006, Az. 4 U 101/06
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von Namen berühmter Persönlichkeiten keine markenmäßige Benutzung darstellt, wenn dies lediglich zu Dekorationszwecken dient. Im streitigen Fall hatte eine Bäckerei zur Benennung einer Brotsorte Hinweisschildchen mit der Bezeichnung „X1“ aufgestellt und auf Abmahnung des Inhabers der Marke „X2“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Folgenden ging es nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Ein markenrechtlicher Schadensersatzanspruch der Markeninhabers der auch für Brot eingetragenen Marke „X2“ sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entstanden. Eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „X1“ sei gerade nicht erfolgt, denn dafür hätte der Verwender die Bezeichnung auch als Herkunftshinweis benutzt haben müssen. Eine dekorative Verwendung von Namen bekannter Personen als schmückendes Beiwerk zur Ware sei keine markenmäßige Benutzung, ebenso wenn diese Namen als Bestellzeichen oder Sortenbezeichnung verwendet würden. Eine Herkunftsfunktion habe nicht vorgelegen, da die Bezeichnung nicht auf die Beklagte hinweisen sollte, sondern lediglich als Unterscheidungsmerkmal für die verschiedenen Brotsorten diente, so dass Kunden diese besser benennen können. Der Kunde fasse diese Bezeichnung auch lediglich als Sortennamen und nicht als Hinweis auf den Bäckereibetrieb auf.

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urt. vom 16.07.09, Az. 327 O 117/09
    §§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; 8, 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain „möbel.de“ bzw. „moebel.de“ keinen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain „wwwmoebel.de“ besitzt. Weder auf marken- noch auf wettbewerbsrechtlichen Ansprüche könne sich die Klägerin stützen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Domain und die Firmierung der Klägerin „möbel.de“ keinen markenrechtlichen Schutz durch Verkehrsgeltung erlangt, da sie lediglich beschreibenden Inhalt habe und deshalb von großen Teilen des Verkehrs nicht als individueller Herkunftsnachweis verstanden werde. Die Bekanntheit der Domain und die Anzahl der Nutzer spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle und sage nichts darüber aus, ob der Bezeichnung „möbel.de“ ein Herkunftsnachweis oder lediglich ein Hinweis auf das Thema des Internetportals entnommen werde. Ebensowenig werde die Domain „wwwmoebel.de“ des Beklagten in einer kennzeichenrechtlich relevanten Weise benutzt. Nach den Ausführungen des Gerichts könne dann konsequenterweise auch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne einer zielgerichteten Behinderung durch den Beklagten festgestellt werden. Wo der Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz auf Grund der rein beschreibenden Domain nicht zukomme, müsse sie in Kauf nehmen, dass Wettbewerber ähnliche, ebenfalls beschreibende, Domains verwenden.

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    EuG, Urteil vom 05.05.2009, Az. T-104/08
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94

    Das EuG (Europäisches Gericht) hat entschieden, dass an die Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen (Gemeinschafts-)Marke hohe Anforderungen gestellt werden müssen, da es dem Durchschnittsverbraucher schwerer falle, an Hand einer Form einen Bezug zur betrieblichen Herkunft eines Produkts zu knüpfen als an Hand eines Namens (Wort) oder eines Logos (Bild). Deswegen gelte nach Auffassung des Gerichts der Grundsatz, dass, je mehr sich die angemeldete Form der Form, in der die Ware am wahrscheinlichsten auftritt, annähere, desto größere Zweifel an der Unterscheidungskraft bestünden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auf dem Parfumsektor die gleichen Kriterien wie für alle anderen dreidimensionalen Marken anwendbar, auch wenn in diesem Bereich eine gewisse Üblichkeit herrschen mag, in Parfumverpackungen bereits einen Herkunftsnachweis zu sehen. Die von der Klägerin angemeldete Form ähnelte im Aussehen einem Reagenzglas oder einer Zigarre. Eine solche Form sei jedoch nach Ermittlungen des HABM (Europäisches Markenamt) durchaus üblich, z.B. für Parfumproben in Kaufhäusern oder bei Zerstäubern, die für die Mitführung in Handtaschen bestimmt seien. Damit fehle es an der hinreichenden Unterscheidungskraft zu bereits existierenden Formen und eine Eintragung sei nicht möglich.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008, Az. 3 W 10/08
    §§ 14 Abs. 5 und 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 b GMV

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung  von Ansprüchen auf Grund einer Markenverletzung auf die genaue Verwendung der streitgegenständlichen Marke ankommt. Im Streitfall hatte die Antragsgegnerin die Wortfolge „Answers for Life“ in einer Unternehmenswerbung verwendet. In dieser Werbung wurde unter der Firma „xxx“ und dem Claim „Answers for life“ mitgeteilt, dass „… unser ganzheitliches Angebot“… „Services, Infrastructure, Information Technology und Medical Technology“ umfasst. Dazu heißt es neben der Grafik, in der diese Bereiche dargestellt sind, in einem Fließtext: „Erleben Sie die neusten Entwicklungen in den Bereichen Medizintechnik, Informationstechnologie, Infrastruktur und Service“. Der Slogan „Answers for Life“ wird hier nach Beurteilung des Gerichts für eine Vielzahl von Leistungsangeboten der Antragsgegnerin genutzt. Eine Anpreisung eines konkreten Produkts in der Form, dass der Vebraucher den Slogan als Herkunftsnachweis für das betreffende Produkt auffassen könnte, erfolgt nicht. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine markenmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin ab.

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