Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Wiesbaden: Mit „Insolvenzverkauf“ darf nur geworben werden, wenn die Ware zur Insolvenzmasse gehörtveröffentlicht am 9. August 2013
LG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2013, Az. 13 O 64/12 (nicht rechtskräftig)
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 4 UWGDas LG Wiesbaden hat in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren entschieden, dass die Werbung eines Teppichhändlers mit „Liquidation“ und „Insolvenzauflösung“ unzulässig ist, wenn die damit beworbenen Artikel nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Auch die Werbung mit bestimmten Preisabschlägen sei irreführend, wenn die höheren Preise zuvor nie gefordert worden seien. Zu den erforderlichene Angaben bei so genannten „Streichpreisen“ siehe auch folgende Entscheidungen: BGH (hier), LG Düsseldorf (hier), OLG Hamm (hier und hier).