Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Braunschweig: Die Verschleierung des Werbecharakters von Briefwerbung ist unzulässigveröffentlicht am 4. August 2015
LG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 21 O 726/14
§ 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 7 UWGDas LG Braunschweig hat entschieden, dass der werbliche Charakter einer Briefsendung (hier: zu Gedenkmünzen) nicht verschleiert werden darf. Zwar müsse nicht schon der Umschlag die Werbung eindeutig erkennen lassen, aber nach Öffnen des Umschlags dürfe kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine Werbesendung handele. Vorliegend habe das Schreiben jedoch einen amtlichen Eindruck erweckt und sei erst bei sorgfältigerem Durchlesen als Werbung erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Falsche UVP bei Amazon – Händler haftetveröffentlicht am 31. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14
§ 8 Abs. 4 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine nicht zutreffende unverbindliche Preisempfehlung, die bei einem Angebot auf der Amazon-Plattform dargestellt wird, in den Verantwortungsbereich des dort tätigen Händlers fällt. Auch wenn der Händler sich an ein bereits existierendes Angebot, welches die falsche UVP enthält, „angehängt“ habe, sei er für die irreführende Angabe verantwortlich und dementsprechend zur Unterlassung verpflichtet. Es stehe dem Händler schließlich frei, ob er eine Plattform wie Amazon nutze, dann müsse er sich auch Verstöße wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Ein eingetragenes Zeichen kann auch in abgewandelter Form mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen werdenveröffentlicht am 23. Juli 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.06.2015, Az. 6 W 61/15
§ 5 UWG; § 26 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein eingetragenes Zeichen auch dann mit dem ®-Symbol für Markenschutz dargestellt werden kann, wenn die Darstellung von der eingetragenen Marke abweicht. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert werde. Eine leichte Veränderung der grafischen Anordnung und ein kleingedruckter beschreibender Zusatz seien unschädlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: „Kein Netz ist keine Ausrede mehr“ ist keine irreführende Werbebehauptungveröffentlicht am 22. Juli 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.06.2015, Az. 6 U 26/15
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Mobilfunkanbieters „Kein Netz ist keine Ausrede mehr“ nicht irreführend ist. Der Verbraucher gehe bei dem in humorvollem Zusammenhang geäußerten Satz nicht davon aus, dass eine vollständige, lückenlose Netzabdeckung geboten werde. Es genüge daher, wenn seitens des Anbieters die zum Zeitpunkt der Werbung technisch höchstmögliche Verbindungsdichte zur Verfügung gestellt werde, was vorliegend der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Portwein muss aus Portugal kommen – zur geschützten Ursprungsbezeichnungveröffentlicht am 21. Juli 2015
LG Frankfurt a.M., Versäumnisurteil vom 27.05.2015, Az. 3-08 O 189/15
§ 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 93 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1308/2013, Art. 103 Abs. 2 lit. c) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Das LG Frankfurt hat in einem Versäumnisurteil die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass ein Likörwein mit der Bezeichnung „Portwein“ aus Portugal (Region „Douro“ oder Region „Vila Nova de Gaia Porto“) stammen muss. Es handele sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung, die auf Anbau und Herstellung in bestimmten Gebieten hinweise. Weine, die z.B. aus Südafrika stammen und als „Portwein“ bezeichnet werden, seien in der EU daher nicht verkehrsfähig und dürften nicht verkauft werden. Das Verbot könne auch nicht durch Bezeichnungen wie „Typ Portwein“ oder „wird wie Portwein hergestellt“ umgangen werden. - OLG Brandenburg: Zertifizierung der Druckqualität von Farbbandkassetten durch die Deutsche Post ist nicht irreführendveröffentlicht am 20. Juli 2015
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 6 U 70/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Werbung für Farbbandkassetten für Frankiermaschinen mit u.a. „3-er Set Farbbandkassette für F… 30. Deutsche Post zertifiziert Druckqualität für Optimail 30!“ nicht irreführend und daher zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei durch die Art der konkreten Darstellung für die maßgeblichen Verkehrskreise zweifelsfrei feststellbar, dass sich die Zertifizierung auf die Druckqualität beziehe und nicht auf die Farbkassette als solche. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: „Made in Germany“ – Diese Angabe umfasst alle wesentlichen Fertigungsschritteveröffentlicht am 7. Juli 2015
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2013, Az. 4 U 81/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Made in Germany“ nur für Produkte genutzt werden darf, deren wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden haben. Bezüglich der streitgegenständlichen Kondome sei die Angabe irreführend, weil nur ein geringer Teil der Herstellung (Befeuchtung und Qualitätskontrolle) im Inland stattfinde. Daher werde beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zur irreführenden Preiswerbung für Kombi-Angebote im Mobilfunkbereichveröffentlicht am 6. Juli 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2015, Az. 38 O 120/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG; § 1 PAngVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung für ein Kombi-Angebot eines Mobilfunkanbieters für Mobilfunkvertrag und Mobiltelefon alle obligatorischen Preisbestandteile transparent dargestellt werden müssen. Die Werbung für einen Mobilfunktarif mit der Preisangabe „ab 34,99 € monatlich“ und daneben ein Smartphone mit der Angabe „einmalig 1 €“ sei irreführend, weil dort nicht die Anschlusskosten für den Mobilfunkvertrag und die monatlichen Zuzahlungen für das Mobiltelefon aufgeführt waren, das Angebot also für den angegeben Preis nicht zu erwerben war.
- OLG Hamburg: Zur Werbung für ein Arzneimittel mit einer Anwendungsbeobachtungveröffentlicht am 2. Juli 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 3 U 81/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel (hier: Nagelpilz-Behandlung) mit einer Anwendungsbeobachtung („Über 87% der Anwender bestätigen sehr gute/gute Wirksamkeit des ….sets“) und einem Sternchenhinweis „Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30 – 36“ irreführend ist, wenn es sich bei der Quelle nicht um eine klinische Studie bzw. gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse handelt. Vorliegend war die Anwendungsbeobachtung jedoch apothekenbasiert, so dass der Verkehr über den Grad der Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse im Unklaren gelassen werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Arnsberg: Die Werbung mit einem noch nicht verliehenen TÜV-Zertifikat ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 2. Juli 2015
LG Arnsberg, Urteil vom 13.05.2015, Az. 8 O 1/15
§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, Abs. 3 UWG, Nr. 2 Anh. zu § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung mit dem Kennzeichen „TÜV/GS geprüft“ irreführend ist, wenn das Siegel zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht verliehen ist. Auch eine spätere Verleihung des Siegels und eine erst dann tatsächlich erfolgende Auslieferung des Produkts hebe die Irreführung nicht auf. Zum Volltext der Entscheidung: