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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11
    §§ 14 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 3 MarkenG, 23 Nr. 2 MarkenG

    Das KG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der verwechslungsfähige Name eines Kinos für ein historisch und architektonisch schutzwürdiges Gebäude verwendet werden und unter diesem Namen auch ein Benutzerprofil in einem Social Network wie Facebook eingerichtet werden darf. Das KG erlaubte die Namensnutzung – allerdings nur, weil in dem Gebäude tatsächlich ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde. Aus dem Zusammenhang des Gebrauchs müsse diese ehemalige Nutzung auch erkennbar bleiben. Eine aktuelle Nutzung als „modernes“ Kino dürfe in dem Gebäude auch nicht aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11
    § 13 TMG; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat eine Entscheidung des LG Berlin (hier) bestätigt, wonach der „Gefällt mir“- oder „Like“-Button ohne datenschutzrechtlichen Hinweis auf die weitere Verwendung der dadurch erzeugten Daten, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, da die betroffene Vorschrift § 13 TMG keine Marktverhaltensvorschrift sei (vgl. § 4 Nr. 11 UWG). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 08.03.2011, Az. 5 U 155/10
    §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die erfolglose Abmahnung des Geschäftsführers eines Unternehmens nicht dazu führt, dass das Unternehmen als juristische Person nunmehr Anlass zur Klageerhebung bzw. zur Stellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegeben hätte. Die vorherige Abmahnung habe sich lediglich persönlich an den Geschäftsführer des Unternehmens gewandt, ohne auf dessen Stellung als Geschäftsführer einzugehen. Im umgekehrten Fall, wenn ein Unternehmen erfolglos abgemahnt werde, könne eine weitere Abmahnung eines Organs des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) überflüssig erscheinen. Auf den vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht übertragbar. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    KG Berlin, Urteil vom 18.04.2011, Az. 10 U 149/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass E-Mails dann nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn erkennbar ist, dass sie geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies könne sich aus der „Unbefangenheit“ der E-Mail-Inhalte ergeben. Zitat: „So unbefangen wie der Antragsteller und Frau G. in den E-Mails teilt sich nur mit, wer den Teilnehmerkreis der Kommunikation kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt. Was und wie es in den E-Mails geschrieben wurde, hing wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und Frau G. ab. Beide haben darauf vertraut, dass ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig (vgl. BGH, NJW 1987, 2667, 2668 – BND-Interna).“ Die Missachtung des Geheimhaltungswillens ergebe einen verstärkten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, wobei die wörtliche Wiedergabe der E-Mails einen besonders intensiven Eingriff darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 26. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 W 295/10
    §§ 12 Abs. 2 UWG; 935, 940 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß oder einer Markenrechtsverletzung in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich ist und dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen steht. Ausnahmen kämen jedoch in Einzelfällen in Betracht. Das Gericht erachtete ein Zuwarten von etwas weniger als 2 Monaten nach einer Markenrechtsverletzung dann als dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller schon Monate zuvor von einer Anmeldung einer im Kern identischen Marke Kenntnis hatte und schon da Anlass bestanden hätte, dagegen vorzugehen. Denn der Regelfrist von 2 Monaten liege die Annahme zu Grunde, dass der Verletzte erstmalig von einem ihm zuvor unbekannten Vorgang Kenntnis erlangt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. April 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2011, Az. 5 W 21/11
    §§ 12 Abs. 2 UWG; 920 Abs. 2, 936 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass einem Unterlassungsantrag im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben werden kann, wenn die Glaubhaftmachung der anspruchserheblichen Tatsachen unterbleibt. Die Antragstellerin hatte die Werbung eines Hotels per Werbebanner, auf dem ein Swimmingpool abgebildet war, moniert. Sie machte jedoch nicht glaubhaft, dass das Hotel über keinen Swimmingpool verfüge. Zwar gehe aus anderen Hotelbeschreibungen nicht hervor, dass ein Pool vorhanden sei, diese Beschreibungen würden jedoch auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Eine eigene Anschauung sei durch die Antragstellerin nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. April 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 5 W 274/10
    §§ 172; 189 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung jedenfalls dann an den Rechtsanwalt des Antragsgegners zuzustellen ist, wenn dieser in einer vorgerichtlichen anwaltlichen Antwort auf ein Abmahnschreiben seine Zustellungsvollmacht ausdrücklich erklärt oder eine Vollmacht beigefügt hat, aus der sich die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ergibt. Für die notwendige Zustellung der einstweiligen Verfügung müsse kein Original-Schriftstück zugehen. Ausreichend sei eine Telefaxkopie, aber auch die elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail (im Gegensatz zur bloßen Mitteilung). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. März 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 10 W 127/10
    §§
    823, 1004 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Google Inc. Aufnahmen eines Hauses von offener Straße aus nicht untersagt werden dürfen. Den entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies der Senat zurück. Etwas anderes gelte nur, soweit Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt würden und/oder die Wohnung zeigten, weil dies eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang auch von Interesse BGH, Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11
    §§ 3; 5a Abs. 2 UWG

    Das Kammergericht hat entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob der (erforderliche) Hinweis auf die Fundstelle eines Testergebnisses gänzlich fehlt oder so schlecht wahrnehmbar ist, dass mit einer Kenntnisnahme nicht zu rechnen ist. Zitat: „Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (Senat, MD 1994, 158, 159).“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    KG Berlin, Urteil vom 21.05.2010, Az. 5 U 103/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 UWG n.F

    Das KG hat entschieden, dass eine Werbung für Papier mit der Bezeichnung „100% recycled“ irreführend ist, wenn das Papier zum Teil aus Fabrikationsresten gefertigt wurde. Insgesamt bestand das Papier zu 50 % aus Fasern, die aus Papierabfällen von Endverbrauchern stammen und zu 50 % aus Fasern aus Primär – oder Frischfaserpapierabfällen, etwa Schnittresten, die bei dem Zuschnitt auf das gewünschte Papierformat anfallen. Das Gericht führte dazu aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher jedoch mit dem Begriff „100 % recycled“ die Vorstellung verbinde, das zur Herstellung des Produkts verwendete Material sei bereits im Umlauf gewesen, so dass sich mit seiner Wiederverwendung ein Kreislauf schließe. Der Verbraucher glaube auf Grund seiner Erfahrungen, dass „Recyclingpapier“ aus Abfallprodukten hergestellt worden sei, die die Stationen des Kreislaufs über „Blaue Tonne“/Altpapiercontainer, Abtransport, Wiederaufbereitung und Herstellung durchlaufen hätten. Die Argumentation der Beklagten, der Verbraucher erwarte lediglich, dass das als „recycled“ bezeichnete Papier aus Abfallprodukten bestehe und für seine Herstellung kein zusätzlicher Baum gefällt worden sei, überzeuge hingegen nicht. Die durch die irreführende Werbung der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, denn die Vorstellung, ein Produkt zu erwerben, für dessen Herstellung Ressourcen wie Holz und Wasser nicht oder nur in relativ geringer Menge in Anspruch genommen worden seien, habe für weite Teil der angesprochenen Verkehrskreise maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung zum Kauf von Recyclingpapier.

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