IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. August 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10
    § 97a UrhG; §§ 203; 242, 670, 683 BGB; § 4a RVG

    Das OLG Köln hat erneut zu diversen Rechtsfragen im Filesharing-Bereich entschieden. Ein unzulässiges Erfolgshonorar führe etwa nicht dazu, dass der Gebührenerstattungsanspruch entfalle, sondern vielmehr stattdessen in üblicher Weise nach dem RVG abgerechnet werden könne. Auch könne nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden, weil die als technische Ermittlerin der Rechtsverstöße eingesetzte proMedia GmbH die Rechtsverletzungen für die Rechteinhaber „selbständig“ ermittele und die von den Rechtsinhabern beauftragte Kanzlei … bevollmächtigt sei, weitgehend selbständig Vergleichsverhandlungen zu führen. Ferner stünde es den Rechteinhabern frei, ihre Rechte gegen verschiedene Rechtsverletzer mit unterschiedlicher Intensität zu verfolgen. Zu weiteren interessanten Argumenten und deren Bewertung durch den 6. Zivilsenat s. die folgende Entscheidung im Volltext (hier).

  • veröffentlicht am 16. Mai 2011

    LG Köln, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 28 O 515/10
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei dem illegalen Download einer Musikdatei ein Schadensersatz von 200,00 EUR verlangt werden. Vorliegend wurde Schadensersatz für vier Musiktitel geltend gemacht, also 800,00 EUR. Bei diesem Beschluss ist zu beachten, dass der Schadensersatz nicht auf 800,00 EUR begrenzt wurde, sondern die Kläger von vornherein selbst nur 800,00 EUR beantragt hatten (vgl. zum Schadensersatz auch LG Köln). Bei insgesamt 294 heruntergeladenen Musikdateien wurde allerdings ein Streitwert von 200.000,00 EUR festgelegt, nämlich 4 x 50.000,00 EUR, da vier Unternehmen den gerichtlichen Antrag gestellt hatten. Weiterhin ist das LG Köln offensichtlich der Ansicht, dass Kinder am PC mit einem Internetzugang eine „Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential“ schaffen, so dass eine eine gesteigerte Aufsichtspflicht der Eltern bestünde. Da letztere zu der konkreten Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten nichts vorgetragen hatten, brauchte auf die Intensität der insoweit geschuldeten Maßnahmen seitens des Gerichts nicht näher eingegangen zu werden. Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 10. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10
    §§ 33 Abs.1; 22 KUG

    Das OLG Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Beschluss die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet aufgezeigt, wenn der für die Veröffentlichung der Bilder Berechtigte (hier: Jugendamt) seine Einwilligung verweigert. Zum Beschluss im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 28 O 421/10
    §§ 114 ZPO; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat im Rahmen eines Beschlusses über Prozesskostenhilfe entschieden, dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss das Filesharing eines Computerspiels betrieben wurde, sich nicht darauf berufen kann, seinen Kindern das Nutzen von Tauschbörsen verboten zu haben. Das Gericht führte unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln dazu aus: „Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges [Tauschbörsennutzung] auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden.“ Zum Streitwert führte das Gericht nichts aus, stellte jedoch fest, dass es sich bei der Verbreitung eines Computerspiels jedenfalls nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG handele. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2008, Az. 324 O 23/08
    §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 22 S. 1 KUG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern von Prominentenkindern strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei den Eltern bzw. anderer erwachsener Prominenter. Im vorliegenden Verfahren wurde die Veröffentlichung von Bildern der Klägerin durch die Beklagte bis zum Eintritt der Volljährigkeit insgesamt verboten. In der Vergangenheit hatte sich die Beklagte hinsichtlich einzelner veröffentlichter Fotos bereits verpflichtet, die konkreten Bilder nicht mehr zu veröffentlichen. Ein Gesamtverbot sei nach ihrer Einlassung aber zu weitgehend, da in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre erforderlich sei und dies in Bezug auf zukünftige, noch unbekannte Bilder nicht möglich sei. Das Gericht folgte dem nicht. Eine Entbehrlichkeit der Einwilligung habe in den vergangenen Fällen nicht vorgelegen, da zwar der Vater der Klägerin eine Person der Zeitgeschichte sei und auf Grund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit eine Einwilligung in die Veröffentlichung seiner Bilder bei öffentlichen Auftritten nicht erforderlich sei. Dies ließe sich jedoch nicht auf seine Kinder übertragen. Kinder bedürften eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten und deren Persönlichkeitsentfaltung durch die Abbildung in Medien empfindlicher gestört werden  könne als diejenige von Erwachsenen. Das Interesse der Klägerin besteht auch hinsichtlich des Verbots der Veröffentlichung zukünftiger Bilder, da das Verhalten der Beklagten zeige, dass eine entsprechende Begehungsgefahr bestehe. Die Verbote der bereits erfolgten konkreten Veröffentlichungen seien nicht geeignet, einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen in der Zukunft zu gewähren. Eine unzulässige Beschränkung der Pressefreiheit durch das generelle Verbot liege nicht vor, da die Schutzbedürftigkeit von Kindern vorgehe.

  • veröffentlicht am 7. April 2010

    OLG München, Urteil vom 18.12.2008, Az. 6 U 3881/08
    § 97 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Eltern einer 16-jährigen Tochter nicht für deren Internetaktivitäten (hier: jeweils unerlaubtes Herunterladen eines Fotos und Verarbeiten in einem Video) haften. Den Eltern sei es nicht zumutbar, ihre Kinder bei Aktivitäten im Internet dauerhaft zu überwachen. Von einem nicht auf das Urheberrecht spezialisierten Bürger könne man keine fehlerfreie Würdigung von Urheberrechtsfragen erwarten, dies insbesondere deshalb nicht, weil das Urheberrecht auf Grund fortlaufender Änderungen mittlerweile sehr komplex und im Übrigen auch unübersichtlich sei. Die Tochter, welche nach dem Deliktsrecht uneingeschränkt haftet, wurde dagegen wegen Urheberrechtsverstoßes verurteilt. Hinweis: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Januar 2010

    OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat ausweislich einer eigenen Pressemitteilung vom 07.10.2010 eine Frau aus Oberbayern zu einer Zahlung von 2.380,00 EUR Abmahnkosten nebst Zinsen an vier deutsche Tonträgerhersteller verurteilt nachdem über ihren Internetanschluss 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden waren. Die Frau hatte sich zu der Frage, wer aus ihrer Familie die Musikdateien zum Download bereitgehalten hatte, nicht geäußert, was ihr das Oberlandesgericht entgegenhielt. Bei vielen Filesharing-Clients (Software) enthält das jeweilige Programm bei einer Teilnahme am Filesharing-Netzwerk bereits die Voreinstellung, dass Musikdateien von dem teilnehmenden Rechner automatisch zum Download bereitgehalten werden (sog. Upload). Diese Voreinstellung müsste ein Filesharer deaktivieren, was ihn jedoch in den meisten Fällen zugleich von der Möglichkeit des Downloads von Musikdateien in der Filesharer-Gemeinde „ausschließt“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
    u.a. § 100 g, h StGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Filesharing besondere Voraussetzungen annimmt, nach denen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses im privaten Bereich könne vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt werde. Folge man dieser Rechtsansicht nicht und nähme man eine anlassungsabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers an, ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers gleichwohl deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsse. Das stoße schon deswegen auf Bedenken, weil nach Ansicht des BGH mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus; der Umstand für sich allein, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet-Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht habe, genüge nicht. Prüf- und Handlungspflichten setzten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus.
    (mehr …)

I