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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2016

    LG Ulm, Anerkenntnis-Urteil vom 28.01.2016, Az. 10 O 119/15
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Ulm hat im Wege des Anerkenntnis-Urteils eine Drogeriemarktkette verurteilt, zukünftig keine irreführende Gutscheinwerbung, welche die genauen Bedingungen der Gutschein-Einlösung nicht angibt, zu betreiben. Vorliegend war in der Werbung eines Gutscheins für eine Gratis-Handcreme angegeben: „Einfach Coupon ausschneiden und an der Kasse vorlegen. Nur solange der Vorrat reicht. Keine Barauszahlung möglich. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar“. Beim Versuch der Einlösung wurden Kunden jedoch darüber informiert, dass dies nur möglich sei, wenn sie weitere Produkte desselben Herstellers erwerben würden. Dieses Vorgehen wurde durch die Wettbewerbszentrale beanstandet, da Kunden über wesentliche Bedingungen nicht aufgeklärt worden seien. Die Drogeriemarktkette erkannte die Klage an.

  • veröffentlicht am 21. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ulm, Urteil vom 23.06.2014, Az. 3 O 4/14
    § 2 UWG, § 3 UWG, § 7 HWG

    Das LG Ulm hat entschieden, dass das Angebot eines Online-Versandhandels für Diabetikerbedarf „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Es handele sich bei der Norm über die Einziehung gesetzlicher Zuzahlungen nicht um eine Marktverhaltensregelung, sondern sie diene der finanziellen Absicherung des weiteren Bestehens der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Die Interessen von Marktteilnehmern seien in dieser Norm nicht berücksichtigt. Auch das Heilmittelwerbegesetz sei nicht einschlägig, da die Regelung über gesetzliche Zuzahlungen nicht die Beschränkung des Preiswettbewerbs zwischen verschiedenen Anbietern beabsichtige.

  • veröffentlicht am 21. März 2014

    LG Ulm, Urteil vom 22.11.2013, Az. 10 O 105/13
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 und 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Ulm hat entschieden, dass bei einer Werbung per Zeitungsanzeige, welche die angebotenen Leistungen so deutlich vorstelle, dass der Verbraucher in der Lage sei, sich für den Kauf des angebotenen Produkts (hier: Reise) zu entscheiden, die vollständige Identität des werbenden Unternehmens angegeben werden muss. Die Angabe einer Internetseite und Telefonnummer ersetze diese Angaben nicht. Zu den zu tätigenden Angaben gehöre auch die Rechtsform des Unternehmens. Die Angabe „Hotel S.“ erfülle diese Voraussetzung nicht. Der Unternehmer müsse bei einer Geschäftsbezeichnung ohne Rechtsformzusatz jedenfalls den Hinweis „Einzelkaufmann“ oder „Kaufmann“ angeben sowie den Inhaber benennen. Zitat:

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  • veröffentlicht am 26. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ulm, Urteil vom 30.09.2011, Az. 10 O 102/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Ulm hat entschieden, dass die Werbung eines Autopflegemittelherstellers in einer Fachzeitschrift mit einer für ihn günstigen Leserumfrage wettbewerbswidrig ist, wenn für die Umfrage keine genaue Quelle angegeben wird. Insoweit würden die gleichen Anforderungen wie bei einer Werbung mit Testergebnissen gelten, wo der Verbraucher ebenfalls darauf hingewiesen werden müsse, wo er nähere, nachprüfbare Angaben zum Test erhalten könne. Die Angabe, dass die Umfrage aus der Zeitschrift „Auto Motor Sport“ stamme, sei vorliegend nicht ausreichend.

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