Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn schriftlich zugesagt“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. September 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07
§§ 308 Nr. 1, 339 Satz 2 BGBDas LG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Die Klausel müsse sich an § 308 Nr. 1 BGB messen lassen. Danach sei eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse daher in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Unzulässig sei danach eine Klausel, die den Fristbeginn von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhängig machen, etwa von der Bestätigung des Verwenders. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.