Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Die Angabe zur Lieferfrist ist eine AGB-Klausel / Die Angabe der Lieferfrist mit „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ ist zu unbestimmt und wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. Februar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az. I-4 U 107/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG, § 308 Nr. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit den Worten „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ wettbewerbswidrig ist. Der Senat hat auch die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca … Werktage“ für wettbewerbswidrig erachtet, wenn diese Angabe durch weitere Zusätze (z.B. „annähernd“) verwässert wird (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Zusätzliche relativierende Erklärungen zur Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca.“ können zu einem Wettbewerbsverstoß führenveröffentlicht am 20. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12 – nicht rechtskräftig
§ 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca.“ zulässig ist, dieser Hinweis allerdings nicht mit weiteren relativierenden Zusätzen versehen werden darf, da dies unter Umständen zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden (BGH, Az. I ZR 205/12). Vorliegend war folgende Klausel streitgegenständlich: (mehr …) - LG Frankfurt a.M.: Facebook-Präsenz eines Unternehmens hat ein Impressum zu enthaltenveröffentlicht am 13. Januar 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11
§ 55 Abs. 1 RStV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGBDas LG Frankfurt a.M. hat – wie bereits das LG Aschaffenburg (hier) – entschieden, dass auch eine einzelne „Facebook-Page“ bei unternehmerischer Nutzung mit einem Impressum versehen sein muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Eine AGB-Klausel, wonach die Lieferfrist mit „in der Regel“ umschrieben wird, ist unwirksam / Fehlende Auslandsversandkosten sind kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 13. Oktober 2011
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11
§ 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Frankfut a.M. hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit der Formulierung „in der Regel“ entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist. Eine salvatorische Klausel mit der Formulierung „Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken“ erachtete der Senat für wettbewerbswidrig. Dagegen sah das Oberlandesgericht in der Formulierung „bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“ einen Bagatellverstoß gemäß § 3 UWG, der wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könne (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.01.2009, Az. 6 W 164/08 und andere, gleichlautende Rechtsprechung [hier]). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Arnsberg: Die eBay-Klausel „Ware, die am Lager ist, kommt i.d.R. innerhalb von spätestens 2 Tagen zum Versand“ ist wettbewerbswidrig / Nur 2.500,00 EUR Streitwert je Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 14. Mai 2010
LG Arnsberg, Beschluss vom 14.04.2010, Az. I-9 O 26/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; §§ 307 ff. BGBDas LG Arnsberg hat entschieden, dass die bei eBay verwendete Erklärung „Ware, die am Lager ist, kommt i.d.R. innerhalb von spätestens 2 Tagen zum Versand“ wettbewerbswidrig ist. Es wurde ein nicht näher erläuterter Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB (AGB-Recht) angenommen, wobei mehrere Argumentationen den Wettbewerbsverstoß stützen würden. Bemerkenswert ist, dass das LG Arnsberg für sieben Wettbewerbsverstöße einen Gesamtstreitwert von 15.000,00 EUR annahm; dies entspricht einem Streitwert von lediglich bis zu 2.500,00 EUR je Verstoß.
- LG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Lieferfristen ohne Warenvorratveröffentlicht am 10. November 2009
LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az. 312 O 74/09
§§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1; 5a Abs. 3 Nr. 4 UWGDas LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Lieferzeit bei fehlendem Warenbestand („out of stock“) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, da hierin eine Irreführung zu erkennen ist. Am 22.12.2008 hatte die Antragsgegnerin ihre Ware in einer Preissuchmaschine als lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen anzeigen lassen, obwohl sie am 22.12.2008 über keinen Lagerbestand dieser Lampe verfügte. Nach der Lagerbestandsübersicht des Lieferanten der Antragsgegnerin war das Gerät zumindest zwischen dem 21. und 29.12.2008 „out of stock“. (mehr …)
- OLG Bremen: Der Hinweis „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage“ ohne Endfrist ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. Oktober 2009
OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281; 305 Abs. 1; 308 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; 323 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas OLG Bremen hat entschieden, dass anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca.-Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sei, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen könne, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stelle diese Bestimmung nur auf den Normalfall ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolge. (mehr …)
- LG Hamburg: Fehlende Angabe von Lieferzeit im Internet wettbewerbswidrig?veröffentlicht am 19. Oktober 2009
LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2009 – 312 O 637/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB; Art. 240 EGBGB; § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV
Das LG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Onlinehändler für seine Ware keine Lieferfrist angegeben hatte. Entscheidende Besonderheit: Nachdem ein Kunde bei ihm bestellt hatte, konnte oder wollte der Onlinehändler die Ware nicht kurzfristig ausliefern und auch keine konkrete Lieferzeit angeben. Im Ergebnis störte das LG Hamburg, dass der Händler nicht in der Lage war, die angebotene Ware kurzerhand auszuliefern. Wer Angebote ohne Lieferbarkeitsangabe einstelle, müsse auch kurzfristig (selbst oder durch Dritte) liefern können, so das Landgericht. (mehr …) - OLG Hamm: Werbung mit Halbwahrheiten in Google AdWords ist nicht immer irreführendveröffentlicht am 1. September 2009
OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009, Az. 4 U 19/09
§§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Aussage „Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden“ im Rahmen der Google-AdWord-Werbung nicht irreführend ist, wenn diese Werbung mit einer weiteren Website verlinkt ist, auf der darauf hingewiesen wird, dass für eine fristgerechte Auslieferung eine Bestellung bis 16.45 Uhr am Vortag von Nöten ist. Im vorliegenden Fall lautete der Hinweis des Händlers: „Artikel, die Sie bei uns bis 16.45 h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen. Die Antragstellerin hatte gerügt, dass die Werbung eine unbedingte Auslieferung am nächsten Tag verspreche und insoweit irreführend sei. (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Onlinehändler auf Amazon kann abgemahnt werden, wenn Amazon Standardeinstellung mit falscher Lieferfrist verwendetveröffentlicht am 14. November 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
§§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler abgemahnt werden kann, wenn er seine Ware auf der Internethandelsplattform www.amazon.de anbietet und Amazon – ohne das Zutun des Händlers – eine fehlerhafte Angabe zu den Lieferbedingungen (hier: „Lieferfrist“) angibt. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler Bücher angeboten. Amazon hatte mindestens einen von diesen Artikeln mit dem Hinweis versehen: „“Verfügbarkeit: Versand normalerweise in 2 Werktagen“. Das Landgericht urteilte nun, dass sich der Onlinehändler diese Angabe als eigene Angabe der Lieferfrist zuzurechnen lassen habe. Der Antragsteller hatte argumentiert, es sei Sache des Onlinehändlers, wo und wie er seine Bücher anbiete. Könne er die Bedingungen einer Internethandelsplattform und insbesondere deren rechtswidrige, zu seinen Gunsten ausfallende Vertragsbedingungen nicht beeinflussen, müsse er sich von diesen Internethandelsplattformen fernhalten. Das Gericht gab dem Antragsteller Recht. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Amazon-Plattform auf dieses Urteil ihre Politik des Abwartens einstellt und, ähnlich wie eBay, nach einer Protestwelle des Onlinehandels derzeit zahlreich bestehende rechtliche Defizite abzustellen beginnt. Dieses würde die Plattform Amazon um ein Vielfaches attraktiver machen für die ohnehin abmahngebeutelte Gemeinschaft der Onlinehändler. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur davor aufgerufen worden war.