IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2009, AZ: 6 U 38/09
    §§ 139 Abs. 1, 2 PatG

    Das OLG Karlsruhe hat nach einem Bericht des Handelblatts per einstweiliger Verfügung angeordnet, dass der taiwanesische Mobiltelefonhersteller HTC die Google-Handies „G1“ (vertrieben durch T-Mobile) und „Magic“ (vertrieben durch Vodafone) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7,5 Mio. EUR einstweilen weiter verkaufen darf. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des LG Mannheims, die von der Münchener Rechteverwertungsgesellschaft IP-Com wegen Verletzung wichtiger UMTS-Patente gegen HTC erwirkt worden war, wurde aufgehoben. HTC machte glaubhaft, in Deutschland im Kalenderjahr zwischen 160 und 200 Mio. Euro Umsatz zu erwirtschaften. Davon entfielen etwa 85 % auf UMTS-Geräte. Das Oberlandesgericht sah den möglichen wirtschaftlichen Schaden für HTC durch eine sofortige Zwangsvollstreckung und einen Lieferstopp als „erheblich“ im Verhältnis zu den Folgen für IP-Com an. Die Folgen für IP-Com bestünden im Zweifel nur in einen eventuell verspäteten Eingang von Lizenzgebühren. Der Abschluss des Hauptverfahrens wird laut Handelsblatt derzeit nicht vor Anfang 2010 erwartet. (JavaScript-Link: Handelsblatt).

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    Dr. Ole DammBFH, Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R 62/07
    § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG (2005)

    Der Bundesfinanzhof hat in diesem Urteil die Pflichtangaben benannt, die eine Rechnung enthalten muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Insbesondere betonten die Richter, dass die Angabe des Lieferzeitpunktes zwingend ist, auch wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung überein stimmt. Eine Ausnahme besteht lediglich gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 UStG, wenn das Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Lieferung vereinnahmt wird. Trotz der im Jahre 2005 noch leicht missverständlichen Formulierung des Gesetzestextes ist bei vorhergehender Lieferung der Zeitpunkt immer anzugeben, da sonst für das Finanzamt nicht erkennbar ist, ob der Zeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt oder ob er aus einem anderen Grund fehlt. Die zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts wurde vom BFH auch nicht als unverhältnismäßig angesehen, da die Finanzämter diese Angabe benötigten, um die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen. Der Leistungsempfänger werde dadurch auch nicht benachteiligt, da er bei fehlendem Lieferzeitpunkt jederzeit vom ausstellenden Unternehmen eine korrigierte Rechnung verlangen kann.

  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler abgemahnt werden kann, wenn er seine Ware auf der Internethandelsplattform www.amazon.de anbietet und Amazon – ohne das Zutun des Händlers – eine fehlerhafte Angabe zu den Lieferbedingungen (hier: „Lieferfrist“) angibt. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler Bücher angeboten. Amazon hatte mindestens einen von diesen Artikeln mit dem Hinweis versehen: „“Verfügbarkeit: Versand normalerweise in 2 Werktagen“. Das Landgericht urteilte nun, dass sich der Onlinehändler diese Angabe als eigene Angabe der Lieferfrist zuzurechnen lassen habe. Der Antragsteller hatte argumentiert, es sei Sache des Onlinehändlers, wo und wie er seine Bücher anbiete. Könne er die Bedingungen einer Internethandelsplattform und insbesondere deren rechtswidrige, zu seinen Gunsten ausfallende Vertragsbedingungen nicht beeinflussen, müsse er sich von diesen Internethandelsplattformen fernhalten. Das Gericht gab dem Antragsteller Recht. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Amazon-Plattform auf dieses Urteil ihre Politik des Abwartens einstellt und, ähnlich wie eBay, nach einer Protestwelle des Onlinehandels derzeit zahlreich bestehende rechtliche Defizite abzustellen beginnt. Dieses würde die Plattform Amazon um ein Vielfaches attraktiver machen für die ohnehin abmahngebeutelte Gemeinschaft der Onlinehändler. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur davor aufgerufen worden war.

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  • veröffentlicht am 30. September 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07
    §§ 308 Nr. 1, 339 Satz 2 BGB

    Das LG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Die Klausel müsse sich an § 308 Nr. 1 BGB messen lassen. Danach sei eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse daher in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Unzulässig sei danach eine Klausel, die den Fristbeginn von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhängig machen, etwa von der Bestätigung des Verwenders. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

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