Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Bay. LSG: Beschwerde per E-Mail mit angehängter .pdf-Datei erfüllt nicht die prozessrechtlichen Anforderungen an die „Schriftform“veröffentlicht am 21. April 2012
LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER
§ 65a Abs. 1 S.1 SGG
In einem Fall, der dem Normalsterblichen kaum noch zu vermitteln ist, hat das Bayrische Landessozialgericht entschieden, dass eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift, die als .pdf-Dokument einer E-Mail angehängt wird, den prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftform nicht gerecht wird. Ganz anders hätte es nach Auffassung des Gerichts ausgesehen, wenn es sich um die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät des Gerichts („Computerfax“) gehandelt hätte. In seiner überzogen formalistischen Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und des LSG Sachsen-Anhalt distanziert. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LSG Hessen: He’s got game – Dirk Nowitzki ist ein Künstler! / Künstlersozialversicherungveröffentlicht am 2. Oktober 2009
LSG Hessen, Beschluss vom 06.03.2007, Az. L 8 KR 214/06 ER
§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG; § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGGDas Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass die im Rahmen eines Sponsoringvertrags zu entrichtenden Entgeltzahlungen für den Basketballspieler Dirk Nowitzki nach dem Künstlersozialversicherungs gesetz „einstweilen“ abgabenpflichtig sind. Es bestünden im summarischen Verfahren keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der an den Basketballspieler gezahlten Honorare in die Bemessung der Künstlersozialabgabe. (mehr …)
- LSG Berlin: Arzt-Software muss zertifiziert werdenveröffentlicht am 27. März 2009
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008, Az. L 7 B 57/08 KA ER
§ 73 Abs. 8 Satz 7 SGB VDas Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Zertifizierungspflicht von Arzt-Software, die sich aus § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V ergibt, zulässig und nicht unverhältnismäßig gegenüber Softwareherstellern ist. Die Antragstellerin wehrte sich gegen den zu dieser Vorschrift gehörenden Anforderungskatalog, der unter anderem beinhaltete, dass Werbung nur in ganz bestimmter (eingegrenzter) Form eingebunden werden darf. Dadurch fühlte sich die Antragstellerin in ihrer Freiheit der Berufsausübung und auch finanziell unzumutbar belastet. Das LSG sah dies jedoch anders. Die Richter stellten klar, dass die Vorschrift dem Zweck diene, „dass nur solche Praxissoftware zum Einsatz kommt, die einen manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln ermöglicht und gleichzeitig alle Informationen enthält, die für die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung sind“. Dahinter hätten die Belange von Herstellern/Vertreibern von Praxissoftware zurückzustehen.